Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 49/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5952

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 49/15
vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des
Beschwerdeführers
am
2.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.] betrieb der Mitangeklagte W.

ein Unternehmen, das Kunden erhebliche Darlehen ohne Kreditsi-cherheiten und Bonitätsprüfung in Aussicht stellte. Die Vergabe der Darlehen sollte angeblich nur von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig sein. Tatsächlich hatte W.

nicht die Absicht, Darlehen zu vergeben. Es ging ihm ausschließlich darum, im Rahmen eines Schneeballsystems die sogenann-1
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te Bearbeitungsgebühr zu vereinnahmen. Der Angeklagte M.

und der Mitangeklagte N.

unterstützten seine betrügerischen Machenschaften dadurch, dass sie in Kenntnis der Täuschungsabsicht die Kunden vertrösteten, welche die Darlehensauszahlung anmahnten, und bei der [X.] zum Anwerben neuer Kunden mitwirkten. Im [X.] kam es mindestens zu zehn Einzelfällen der Täuschung bestimmter Kunden durch den Mitangeklagten W.

. Das [X.] hat keine [X.] Mitwirkungshandlungen des Angeklagten M.

hieran festge-stellt. Es hat ihn aber wegen Beihilfe zum Betrug im Rahmen eines Organisati-onsdelikts abgeurteilt.
2. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung der Hinweispflicht aus §
265 Abs.
1 [X.] durch das [X.].
a) Dem Angeklagten war in der Anklageschrift gewerbsmäßig begange-ner Betrug in 142 Fällen vorgeworfen worden, wobei es in drei Fällen beim [X.] geblieben sei. Die Anklageschrift war durch den Eröffnungsbeschluss der [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In der Hauptverhandlung erfolgte eine Verfahrensbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 [X.]. Anschließend wies das [X.] darauf hin, dass auch eine Verurtei-lung des Angeklagten wegen einer einheitlichen Tat in Betracht komme. Ein Hinweis darauf, dass anstelle von Mittäterschaft auch Beihilfe in Betracht kom-men
kann, wurde hingegen nicht erteilt.
Dies war [X.]. Die Hinweispflicht gemäß §
265 Abs.
1 [X.] gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die nach dem Urteil maßgebliche Zurechnungsnorm für Täterschaft oder Teilnahme (vgl. Senat, Urteil vom 6.
Mai 2011 -
2 [X.], [X.]St 56, 235, 237). Nach [X.] und Zulassung einer Anklage wegen Mittäterschaft muss daher vor ei-3
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ner Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von einem anderen begangenen Haupttat auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hin-gewiesen werden. Das ist hier nicht geschehen.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht dazu nicht nahe zu liegen. Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 1985 -
1 [X.], NJW 1985, 860, 861; SK/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
265 Rn.
67). Bei dem weiten Rahmen der Zurech-nung eines uneigentlichen Organisationsdelikts kann der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass Anträge der Verteidigung des Beschwerdeführers 6
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vor dem [X.] auf Erhebung entlastender Beweise, durch eine Ergän-zung der Einlassung zur Sache oder durch rechtliche Argumente gegen den Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätten.
[X.] Franke Ott

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 49/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 49/15 (REWIS RS 2015, 5952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5952

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