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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der [X.] eine Änderung des Schuld- und Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem [X.] zustehenden [X.] hält. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi
Ernemann [X.]
Meta
26.01.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 4 StR 471/09 (REWIS RS 2010, 10059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10059
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