Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 4 StR 471/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10059

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der [X.] eine Änderung des Schuld- und Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem [X.] zustehenden [X.] hält. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi

Ernemann [X.]

Meta

4 StR 471/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 4 StR 471/09 (REWIS RS 2010, 10059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10059

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.