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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 523/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den [X.] (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. [X.], [X.]. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.). 2 [X.]
von Lienen [X.][X.]
Meta
26.01.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 3 StR 523/09 (REWIS RS 2010, 10071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10071
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