Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 2 StR 570/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13616

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B2STR570.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 570/15

vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren
Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 3. auf dessen
Antrag -
am 5.
April 2016 gemäß § 349 Abs.
2 und
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2015, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen,
an eine allgemeine Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

1
2
-
3
-
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] hat sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt (12.
November Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die [X.] festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2012 durch das [X.] -
unter anderem wegen schweren Raubes in drei Fällen -
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen
Urteils. Da die Bewährungszeit mit der Rechtskraft des Urteils beginnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und zwei Jahre betra-gen kann (§
22 Abs. 1 Satz 2 JGG), versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch unter Bewährung stand.
Auch der Umstand, dass die Jugendstrafe noch nicht erlassen ist, stünde einem Ablauf der Bewäh-rungszeit nicht entgegen (vgl. § 26a Satz 1 JGG).

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch.
3
4
-
4
-
3. Da sich das Verfahren nur noch
gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer zurück-zuverweisen
(vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1988 -
4 [X.], [X.]St 35, 267 ff.).

Fischer

[X.]Eschelbach

Ott

Zeng

5

Meta

2 StR 570/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 2 StR 570/15 (REWIS RS 2016, 13616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13616

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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