Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 289/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2096

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 289/12

vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
März 2012 im [X.], soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] eine mögliche Strafmilderung nach §
46b StGB nicht erwogen hat. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte durch seine 1
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3
-
bereits im [X.] erfolgte geständige Einlassung dazu beigetragen, den Mitangeklagten [X.]

, der seine Tatbeteiligung bis dahin bestritten hatte,
zu überführen. Das [X.] hat dies lediglich als allgemeinen Strafzumes-sungsgrund in die zu einer Verneinung eines minder schweren Falles nach §§
255, 250 Abs.
3 StGB führende Gesamtwürdigung eingestellt sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Nicht erkennbar erwo-gen hat es, die Aufklärungshilfe als vertypten [X.] in die Prüfung des minder schweren Falles einzustellen oder die Strafe gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 StGB i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB zu mildern.
Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass das [X.] zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es §
46b StGB in seine Erwä-gungen einbezogen hätte. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der [X.] sie aufrechterhal-ten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann er-gänzende Feststellungen treffen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 289/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 289/12 (REWIS RS 2012, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2096

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