Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 140/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1276

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[X.]:[X.]:BGH:2016:071216BXIIZB140.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16

vom

7. Dezember 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 59 Abs. 1
Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des §
18 [X.] stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 2.
September 2015

XII
ZB
33/13

FamRZ 2015, 2125 und vom 9.
Januar 2013
XII
ZB
550/11
FamRZ 2013, 612).
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

AG Dortmund

-
2
-

Weitere Beteiligte:
-
3
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Dezember 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.],
Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 10.
Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
4 zurückgewie-sen.
[X.]: 2.100

Gründe:
I.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu
4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu
2 an.
Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im
April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Juli 1997 bis zum 31.
März 2011 ha-ben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der [X.] (Beteiligte zu
4; im Folgenden: [X.]) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten bei einem

n-1
2
-
4
-

tragsgegnerin hat bei der [X.] ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,49
Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,53
Versorgungspunkten bei einem korrespondieren-den Kapitalwert von 1.165,11

e-rin bei der [X.] (Beteiligte zu
2; im Folgenden: [X.])
ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,46
Versorgungs-punkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichs-wert mit 4,37
Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.795,71

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser An-rechte
dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der [X.] erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter
hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrechts bei der [X.] gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] erreichen möchte.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die [X.] sei durch die angefochtene Regelung
des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung 3
4
5
-
5
-

der [X.] ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und
das [X.] zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des [X.] in eigenen Rechten. Dass die [X.] durch die

möglicher-weise unzutreffende

Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der An-tragsgegnerin bei der [X.] vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgend-einer Weise tangiert sein könnte, sei nicht erkennbar.
2. Diese Ausführungen
halten
rechtlicher Überprüfung stand.
Das Be-schwerdegericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der [X.] unzulässig war.
Die Beschwerdebefugnis des am [X.] mate-riell beteiligten [X.] richtet sich grundsätzlich nach §
59 Abs.
1 FamFG. Sie setzt nach ständiger
Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelba-ren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist ([X.]sbeschlüsse vom 2.
September 2015

XII
ZB
33/13

FamRZ 2015, 2125 Rn.
8
und
vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S.
204).
Eine Beschwerdebefugnis des [X.] kann sich nach [X.] Rechtsprechung des [X.]s daraus ergeben, dass ein bei ihm [X.] Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig be-messen worden ist ([X.]sbeschluss vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
21 mwN). Daran anknüpfend hat der [X.] entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des [X.] in eigenen Rech-ten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf 6
7
8
-
6
-

ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraus-setzungen von §
18 Abs.
1 und 2 [X.] rügt ([X.]sbeschlüsse vom 2.
September 2015

XII
ZB
33/13

FamRZ 2015, 2125 Rn.
10
mwN
und
vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
20
f.).
Diese Voraussetzungen liegen
indessen nicht vor, wenn

wie hier

kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des [X.] auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht auswirken könnte.
Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des [X.] getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ur-sprünglich übernommene und sich für ihn
möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des [X.] auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertaus-
9
10
-
7
-

gleichs ([X.]sbeschlüsse vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013,
612 Rn.
11 und vom 18.
Februar 2009

XII
ZB
221/06

FamRZ 2009, 853 Rn.
12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aller-dings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (Se-natsbeschluss vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
12). Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des §
18 [X.] stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
AG
Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2015 -
111 F 1159/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2016 -
II-5 [X.] -

Meta

XII ZB 140/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 140/16 (REWIS RS 2016, 1276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1276

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XII ZB 140/16

5 UF 139/15

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