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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 324/99Verkündet am:15. November 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 242 [X.] der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls [X.] beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.[X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.] 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 16. April 1999aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 1998 wie folgt abgeändert:Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 2. Zivilkammer [X.] vom 11. Dezember 1997 wird der [X.] verurteilt, an die Klägerin 425.000 [X.] nebst 4 % Zinsenseit 29. August 1997 zu zahlen.Die Widerklage wird abgewiesen.Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits mit [X.] Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden [X.] die diese selbst trägt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] war Eigentümerin eines mit einem [X.] bebauten Grundstücks in [X.]. Die Klägerin hatte in-soweit einen Rückübertragungsanspruch gemäß §§ 1 und 6 [X.]. [X.] zu Zeiten der ehemaligen [X.] errichteten Anbaus an das Ferienheimverlangte die [X.] [X.]in Vertretung der [X.] von der Klägerin einen Wertausgleich in Höhe von 850.000 [X.],der bei Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin oder dessen [X.] an einen [X.] fällig sein sollte. Nach verschiedenen vergeblichen [X.]sbemühungen der [X.] [X.]teilte die Klägerin [X.] Schreiben vom 18. November 1993 unter anderem folgendes mit:"... das Angebot der [X.] über den Verkauf in Höhe [X.] [X.] findet mein Einverständnis.Ich möchte nach dem jahrelangen hin und her abschließend andie [X.] verkaufen. Mit der prozentualen Aufteilung [X.] 750.000 [X.] für [X.], 850.000 [X.] für den Bundbin ich einverstanden. ...Abschließend bleibt zu erwähnen, daß meine nervliche Verfas-sung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden ist und ichweitere Verhandlungen nur noch über einen Rechtsbeistand füh-ren werde."Die [X.] [X.]erstellte daraufhin den Entwurf [X.]. Dieser sah neben der [X.] als Verkäuferin und der Firma A. als Käuferin auch [X.] der Klägerin vor. Der Kaufpreis von (1.610.000 [X.] zuzüglich 15 %Mehrwertsteuer =) 1.851.500 [X.] sollte in der Weise aufgeteilt werden, daß die- 4 -Klägerin 754.000 [X.] und die [X.] 856.000 [X.] sowiedie gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 [X.] erhalten sollten.Der Vertrag kam nicht zustande. Einen entsprechenden Vertragsentwurf er-stellte die [X.] [X.]auch für den Verkauf des Grundstücksan den [X.]n. Statt dieses Grundstückskaufvertrages schlossen die Par-teien ohne Beteiligung der [X.] am 1. Dezember 1993einen notariellen Kaufvertrag über den Rückübertragungsanspruch der Kläge-rin, der unter anderem folgende Regelungen [X.] 1...(4)Die Erschienene zu 1, Frau H. (= Klägerin), ist nach [X.] Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 1 und 6 [X.] ...,ihr Anspruch richtet sich auf den Grund und Boden sowie denalten Gebäudekomplex. ...§ 2(1)Frau H. ... tritt hiermit im Rahmen eines Kaufver-trages an Herrn M. (= [X.]r) ... ihren [X.] Sinne des § 1 und 6 des [X.] ... mit sofortiger [X.] zum heutigen Tage ab. Herr M. nimmt [X.] hiermit an....§ 3(1)Der vereinbarte Kaufpreis für den abgetretenen Anspruch be-trägt [X.] 780.000 ...Er ist sofort zur Zahlung zinslos fällig und zahlbar auf dasamtliche [X.] des amtierenden Notars ... .Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Teilbetrag von[X.] 100.000 unverzüglich nach Vorlage des [X.] 5 -zu überweisen auf das Konto der Verkäuferin. ... Der [X.] von [X.] 680.000 ist von Monat zu Monat festzulegen. [X.] stehen der Verkäuferin zu. Er ist auszuzahlen nebstZinsen auf das vorgenannte Konto, sobald dem Notar der [X.] Rückübertragungsbescheid vorgelegt wird.§ 5...[X.] Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, daß der [X.] [X.] abweicht,den die OFD [X.]entwurfsweise den Beteiligten unter-breitet hat. Die Beteiligten, insbesondere der Käufer, nimmtausdrücklich alle hiermit verbundenen Risiken in Kauf ein-schließlich der Versagung des [X.]und einer anderweitigen Veräußerung des Grundbesitzesseitens des Verfügungsberechtigten. ..."Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 1996 ließ der [X.] der[X.] [X.]mitteilen, "daß zum Zwecke der Abwicklung [X.] der auf Sie entfallende Differenzbetrag von [X.] 850.000 an Siegezahlt wird". Dazu kam es nicht. Durch Bescheid vom 17. Juli 1996 übertrugdas [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen M. -V. das in Rede stehende Grundstück nebst aufstehenden Gebäudenauf den [X.]n. Zugleich stellte es fest, daß Ausgleichsansprüche nicht be-stehen.In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den [X.]n imWege der [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des notariellenVertrages vom 1. Dezember 1993 auf Zahlung von 425.000 [X.] nebst [X.] in Anspruch. Sie macht geltend, der Kaufpreis für den Rückübertra-gungsanspruch habe nur 780.000 [X.] betragen, weil bei Abschluß des [X.] 6 -ges gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei, daß der [X.] mit einem Ausgleichsanspruch der [X.] in Höhe von 850.000 [X.] belastet sei. Diese gemeinsame Ge-schäftsgrundlage sei durch die Feststellung des [X.]es zur [X.]in dessen Bescheid vom17. Juli 1996, daß Ausgleichsansprüche nicht bestehen, weggefallen. [X.] der notarielle Vertrag vom 1. Dezember 1993 in der Weise anzupassen,daß der [X.] die 850.000 [X.], die er gemäß dem anwaltlichen Schreibenvom 2. April 1996 an die [X.] zu zahlen bereit gewe-sen sei, an sie, die Klägerin, zahlen müsse. Der [X.] wendet ein, nach § 5Abs. 5 des notariellen Vertrages habe es seinem "Risiko" überlassen bleibensollen, sich wegen des Ausgleichsanspruchs mit der [X.] [X.] auseinanderzusetzen.Das [X.] hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Das [X.] hat das [X.] aufrechterhalten. Zugleich hat es auf die Widerklage des [X.]n festgestellt, daß der Klägerin aus dem notariellen [X.] über den von dem [X.]n an sie gezahlten Kaufpreis von780.000 [X.] und dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von425.000 [X.] hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage auf Zahlung eines [X.] von 425.000 [X.] nebst [X.] sowie auf Abweisung der Wi-derklage weiter.Entscheidungsgründe:- 7 -I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch [X.], im wesentlichen ausgeführt:Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus [X.] des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Voraussetzungenhierfür lägen nicht vor. Die Parteien hätten bei Abschluß des notariellen [X.] vom 1. Dezember 1993 die Rechtslage nicht falsch beurteilt. Es [X.] auch keine Umstände unerwartet geändert, die im Vertrag keine Regelunggefunden hätten. Die Klägerin habe den [X.] [X.] der [X.] [X.]geschlossen. Daß der Bun-desrepublik [X.] nach dem Rückübertragungsbescheid vom 17. [X.] keine Ausgleichsansprüche zustünden, stelle keinen Umstand dar, dendie Parteien bei Abschluß des Vertrages falsch beurteilt hätten, und sei [X.] unerwartete Änderung, die im Vertrag keine Regelung gefunden habe.Die Parteien hätten den zu [X.]-Zeiten errichteten Anbau ausdrücklich nichtzum Gegenstand ihres notariellen Vertrages gemacht. Zudem seien dem [X.]n nach § 5 Abs. 5 ausdrücklich alle mit der Abweichung vom [X.] der [X.] [X.]verbundenen Risiken zugewiesenworden. Daß die Klägerin mit dem Anbau und den damit verbundenen Aus-gleichsansprüchen nichts zu tun haben wollte, ergebe sich auch aus dem [X.] in ihrem Schreiben vom 18. November 1993, ihre "nervliche Verfassungsei für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden". Dem Wortlaut des [X.] vom 1. Dezember 1993 und den weiteren Umständen lassesich deswegen bereits entnehmen, daß die Parteien die hier vorliegenden [X.] gewählt hätten, um der Klägerin weitere Auseinandersetzun-gen mit der [X.] [X.]und das mit dem im Raum stehendenAusgleichsanspruch verbundene Risiko zu [X.] -Der Zahlungsanspruch der Klägerin scheitere auch an der fehlenden Er-heblichkeit der Störung der Geschäftsgrundlage. Entscheidend sei insoweit dieRisikoverteilung zwischen den Vertragsparteien. Hier hätten die Parteien in § 5Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich eine Risikoverteilung dahin getroffen, daßder [X.] als Käufer alle Risiken in Kauf nehme. Das Risiko der Verhand-lungen mit der [X.] [X.]über den Ausgleichsanspruch sei in§ 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages ausdrücklich allein dem [X.]n zuge-wiesen worden. Daher stünde dem [X.]n auch allein die entsprechendeChance zu.Die - zulässige - Feststellungswiderklage des [X.]n sei begründet,da der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen über die bereits vom[X.]n bezahlten 780.000 [X.] hinaus keine weiteren Zahlungsansprücheaus dem notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1993 zustünden.[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Klägerinmit ihrer Klage gegen den [X.]n geltend gemachte Teilanspruch auf [X.] von 425.000 [X.] aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der [X.]) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dienicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehendengemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspart-ner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Ver-- 9 -tragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletztz.B. [X.]Z 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew.m.w.Nachw.). Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der [X.] das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach [X.] (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich denveränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. [X.]Z 109, 224, 229; 129, 297,309; 135, 333, 339, jew. m.w.[X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war bei Abschluß desnotariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 gemeinsame Geschäftsgrundlageder Parteien, daß der an den [X.]n verkaufte und abgetretene [X.] der Klägerin wegen des zu Zeiten der ehemaligen [X.] er-richteten Anbaus an das Ferienheim mit dem von der [X.] [X.] geltend gemachten Ausgleichsanspruch der [X.]in Höhe von 850.000 [X.] belastet war. Die Parteien waren übereinstimmenddem Irrtum erlegen, der [X.] erlange durch die Abtretung des [X.]s, wirtschaftlich gesehen, lediglich den Wert von Grund [X.] sowie des alten Gebäudekomplexes und müsse sich den Anbau erstdurch Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs der [X.]"erkaufen".Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt zwar dertatrichterlichen Beurteilung, die - wie die tatrichterliche Vertragsauslegungselbst (vgl. insoweit zuletzt z.B. [X.]Z 131, 136, 138 m.w.Nachw.) - nur dannnicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. So ist es aber [X.] -aa) Das Berufungsgericht hat mehrere wesentliche Umstände nicht [X.], die eindeutig belegen, daß die Parteien bei Abschluß des [X.] von einem Ausgleichsanspruch der [X.] in Höhe von 850.000 [X.] ausgegangen sind. So hat die Klägerin der[X.] [X.]am 18. November 1993 geschrieben, daß sie "mitderprozentualen Aufteilung des Kaufvertrages (gemeint ist ersichtlich: des Kauf-preises) 750.000 [X.] für [X.], 850.000 [X.] für den [X.] einverstanden" sei.Dementsprechend hat der von der [X.] [X.]entworfenenotarielle Grundstückskaufvertrag, der auch bei dem geplanten Verkauf [X.] an den [X.]n Anwendung finden sollte, vorgesehen, daß vondem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 [X.] einschließlich Mehrwertsteuer dieKlägerin nur 754.000 [X.], die [X.] jedoch 856.000 [X.]zuzüglich der gesamten Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 [X.] er-halten sollten. Damit im Grundsatz übereinstimmend haben die Parteien [X.] vom 1. Dezember 1993 als Kaufpreis für den nach § 1Abs. 4 "auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex" gerich-teten Rückübertragungsanspruch lediglich 780.000 [X.] vereinbart. Noch kurzvor Erlaß des [X.] vom 17. Juli 1996 ließ der [X.] der [X.] [X.]durch anwaltliches Schreiben vom2. April 1996 mitteilen, "daß zum Zwecke der Abwicklung der Angelegenheitder auf Sie entfallende Differenzbetrag von [X.] 850.000 an Sie gezahlt wird".bb) Aus dem notariellen Vertrag der Parteien selbst und den sonstigenBegleitumständen ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] 11 -Das gilt zunächst insoweit, als die Parteien nicht mit der [X.] den von der [X.] [X.]entworfenen [X.]skaufvertrag geschlossen haben, wonach die [X.] von dem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 [X.] einschließlich Mehrwert-steuer 856.000 [X.] sowie die gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin1.097.500 [X.] erhalten sollte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts [X.] erkennen, weshalb das ausschließen sollte, daß die Parteien bei [X.] des notariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 übereinstimmend voneinem Ausgleichsanspruch der [X.] in der [X.] ausgegangen sind. Vielmehr dürfte die Ablehnung des [X.] [X.] [X.]auf der Überlegung des [X.]n beruhen,daß er durch die statt dessen gewählte Vertragsgestaltung - da der [X.] der [X.] nicht der [X.] - trotz des von 754.000 [X.] auf 780.000 [X.] erhöhten Anteils der Klä-gerin insgesamt 215.500 [X.] an Mehrwertsteuer (1.851.500 [X.] - 780.000 [X.] -856.000 [X.]) sparen könne und der Ausgleichsanspruch der [X.] von 856.000 [X.] bzw. 850.000 [X.] zudem erst später, nämlich [X.] des [X.] fällig werde.Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht ferner darauf, daß [X.] der Klägerin nach § 1 Abs. 4 des [X.] "auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex" ge-richtet war. Auch das spricht nicht dagegen, daß die Parteien übereinstimmendvon einem Ausgleichsanspruch der [X.] für den [X.] sind, sondern läßt lediglich erkennen, daß sie diesen Anspruchunberührt lassen wollten. Wie bereits das [X.] zur Regelung offenerVermögensfragen M. -V. in seinem Bescheid vom 17. [X.] ausgeführt hat, ist die Beschreibung des Rückübertragungsanspruchs in- 12 -§ 1 Abs. 4 im übrigen rechtlich unzutreffend, weil auch der zu [X.]-Zeiten er-richtete Anbau gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des [X.]s ist und sich deswegen das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 946BGB auf den Anbau erstreckt. Entgegen der gemeinsamen Vorstellung [X.] erwarb der [X.] durch die Abtretung einen Anspruch gegen die[X.] auf Übereignung des Grundstücks mit allen vor-handenen Baulichkeiten, mithin einschließlich des Anbaus.Auch die [X.] in § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages steht [X.] angenommenen Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Das ist schon [X.] nicht der Fall, weil der Ausgleichsanspruch im Hinblick darauf, daß [X.] lediglich einen Kaufpreis von 780.000 [X.] vereinbart haben, über-haupt kein "Risiko" für den [X.]n darstellte. Diese Bestimmung wurde, wieihrem Wortlaut zu entnehmen ist, im Hinblick darauf eingefügt, daß die Bun-desrepublik [X.] entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Oberfi-nanzdirektion [X.]nicht an dem Vertragsschluß beteiligt wurde. Damit [X.] [X.] als Käufer die Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchsund des weiteren das Risiko übernommen, daß das Grundstück von der verfü-gungsberechtigten [X.] anderweitig veräußert werdenwürde. Hingegen handelte es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus der dama-ligen Sicht der Parteien um eine feststehende Größe, wie das Schreiben derAnwälte der [X.]n vom 2. April 1996 an die [X.] [X.] belegt. Eine Chance, den Rückübertragungsanspruch durch Verhandlungsge-schick gegenüber der [X.] [X.]herabzusetzen oder garganz in Fortfall zu bringen, haben die Parteien dem [X.]n danach nichteinräumen wollen, so daß die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, wegendes übernommenen Risikos stehe dem [X.]n auch allein die [X.] Chance zu, nicht haltbar [X.] kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts [X.] davon sein, daß aus dem Schreiben der Klägerin vom 18. [X.] hervorgehe, die Parteien hätten die hier vorliegende Vertragskonstruktiongewählt, um der Klägerin weitere Auseinandersetzungen mit der Oberfinanzdi-rektion [X.]und das mit dem im Raum stehenden Ausgleichsanspruch ver-bundene Risiko zu ersparen. Weder war für die Klägerin mit dem [X.] ein Risiko verbunden, noch hatte sie deswegen mit der Ober-finanzdirektion [X.]eine Auseinandersetzung. Vielmehr hatte sie den Aus-gleichs-anspruch, wie aus ihrem Schreiben vom 18. November 1993 hervorgeht, unbe-anstandet hingenommen. Wenn es in dem Schreiben der Klägerin weiter heißt,daß ihre "nervliche Verfassung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhan-den" sei, so betrifft das lediglich die vorausgehenden vergeblichen Bemühun-gen der [X.] [X.] , das Grundstück zu einem höheren [X.] verkaufen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Schreiben nur un-vollständig gewürdigt, indem es den zweiten Satzteil unberücksichtigt [X.], wonach die Klägerin durchaus noch zu weiteren Verhandlungen, [X.] über einen Rechtsbeistand, bereit [X.]) Die gemeinsame Vorstellung der Parteien bei Abschluß des [X.] vom 1. Dezember 1993, daß der Rückübertragungsanspruch derKlägerin mit einem Ausgleichsanspruch der [X.] inHöhe von 850.000 [X.] belastet sei, hat sich nicht verwirklicht, weil das Lan-desamt zur Regelung offener Vermögensfragen M. -V. inseinem Rückübertragungsbescheid vom 17. Juli 1996 einen solchen [X.] bestandskräftig verneint hat.- 14 -d) Dadurch, daß der [X.] den Erwartungen der Parteien zuwiderkeinem Ausgleichsanspruch der [X.] ausgesetzt war,ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Ausgewogenheit derbeiderseitigen Leistungen erheblich beeinträchtigt. Im Ergebnis hat der [X.] das betreffende Grundstück anstatt für (780.000 + 850.000 [X.] =)1.630.000 [X.] für nur 780.000 [X.] erhalten. Das geht zu Lasten der Klägerin,die sich wegen des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs der [X.] mit einem Kaufpreis von lediglich 780.000 [X.] für den [X.], der in Wahrheit den vollen wirtschaftlichen Wert [X.] erfaßte, [X.] hat. Angesichts dessen ist der Kläge-rin ein unverändertes Festhalten an dem notariellen Vertrag vom 1. [X.] nach Treu und Glauben nicht zuzumuten.Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Frage eines Bestehens [X.] liege in der vertraglichen Risikosphäre der Klägerin (vgl.[X.]Z 74, 370, 373). Wie bereits oben (unter [X.]) ausgeführt, besagt die [X.] des § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages der Parteien zu der [X.] Verhandlungen über den Ausgleichsanspruch der [X.] nichts. Die Annahme des Berufungsgerichts, das "Risiko" [X.] mit der [X.] [X.]über den Ausgleichsan-spruchsei in § 5 Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich allein dem [X.]n zugewiesenworden, so daß ihm auch die entsprechende Chance zustehe, entbehrt [X.] im Wortlaut der Klausel und in den Vorstellungen der Parteien. [X.] wird weder in der Revisionserwiderung näherer Vortrag aufgezeigtnoch ist sonst ersichtlich, daß der [X.] mit der [X.] [X.] über den Ausgleichsanspruch verhandelt hat. Vielmehr hat er dieser noch kurzvor Erlaß des [X.] vom 17. Juli 1996 durch anwaltli-- 15 -ches Schreiben vom 2. April 1996 seine Zahlungsbereitschaft über den vollenBetrag von 850.000 [X.] erklärt.e) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grundeals richtig dar. Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß derWegfall der Geschäftsgrundlage eines [X.] wie des hier in [X.] stehenden Vertrages der Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des[X.] grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht [X.], wenn der [X.] vollständig erfüllt worden ist (zuletzt z.B.[X.]Z 131, 209, 216 m.w.Nachw.). Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hiergegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eineszukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen ([X.]Z 74, 370 ff.; 131, 209, 217;vgl. ferner [X.]Z 113, 310, 314 f.).f) Die nach alledem gebotene Anpassung des Vertrages wegen [X.] Geschäftsgrundlage kann der erkennende Senat selbst vornehmen. [X.] tatsächliche Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen sind nicht zuerwarten. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist die Frage [X.] der Geschäftsgrundlage in den Vorinstanzen eingehend behandeltworden.Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielleVertrag der Parteien den veränderten Umständen in der Weise anzupassen,daß der [X.] den auf den vermeintlichen Ausgleichsanspruch der Bundes-republik [X.] entfallenden Betrag von 850.000 [X.] zusätzlich zu demvereinbarten Kaufpreis von 780.000 [X.] an die Klägerin zu zahlen hat. [X.] aufgrund des [X.] vom 17. Juli 1996 nachträg-lich herausgestellt hat, hat die Klägerin dem [X.]n entgegen der gemein-samen Vorstellung beider Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages vom- 16 -1. Dezember 1993 einen unbelasteten Rückübertragungsanspruch abgetreten.Unerheblich ist, welchen Wert dieser Anspruch bzw. das betreffende [X.] bei Abschluß des Vertrages tatsächlich hatte. Maßgeblich ist vielmehr,welcher Wert ihm nach den Vorstellungen der Parteien zukam. Das ist [X.] vereinbarte Kaufpreis von 780.000 [X.]. Dieser beruhte auf der - [X.] - Vorstellung der Parteien, daß der Rückübertragungsanspruch miteinem Ausgleichsanspruch der [X.] in Höhe von850.000 [X.] belastet sei. Vielmehr betrug der Wert des unbelasteten [X.] nach den Vorstellungen der Parteien (780.000 [X.] +850.000 [X.] =) 1.630.000 [X.]. Demgemäß war der [X.] ausweislich [X.] seiner Anwälte vom 2. April 1996 bis zuletzt bereit, für den [X.] über den mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis von780.000 [X.] hinaus auch den von der [X.] [X.]für die Bun-desrepublik [X.] verlangten Wertausgleich in Höhe von 850.000 [X.]zu zahlen. Hätten die Parteien gewußt, daß der [X.] keinen Wertausgleichan die [X.] zu zahlen hatte, hätten sie für die Abtre-tung des Rückübertragungsanspruches der Klägerin einen um 850.000 [X.]höheren Kaufpreis vereinbart (vgl. [X.]Z 74, 370, 376). Das ergibt sich [X.] dem Umstand, daß der [X.], wie dargetan, bereit war, für das [X.] mit allen Baulichkeiten insgesamt 1.630.000 [X.] netto zu zahlen. [X.] hat die Klägerin, die sich lediglich wegen des vermeintlichen [X.]s mit dem vereinbarten Kaufpreis von 780.000 [X.] zufrieden-gegeben hat, für die Abtretung ihres unbelasteten Rückübertragungsanspruchs850.000 [X.] zu wenig erhalten. Durch eine entsprechende Zuzahlung des [X.]n wird die Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen wiederherge-stellt. Die Klägerin erhält damit insgesamt den Geldbetrag, der nach den [X.] der Parteien dem Wert des Rückübertragungsanspruchs ohne Aus-- 17 -gleichsverpflichtung bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 1. [X.] entsprach (vgl. [X.] NJW 1996, 1479). Aus der Sicht des [X.]n ist es dagegen letztlich gleich, ob er den Betrag von 850.000 [X.] wieursprünglich vorgesehen an die [X.] oder nach [X.] des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs nunmehr an die Klägerin entrich-tet. Unabhängig davon hat er das Grundstück zu dem von ihm von vornhereineinkalkulierten Preis von 1.630.000 [X.] erlangt.Hat die Klägerin mithin gegen den [X.]n einen Anspruch auf [X.] weiterer 850.000 [X.], ist ihr der mit der Klage geltend gemachte Teilbe-trag von 425.000 [X.] nicht zu versagen.2. Ferner hat das Berufungsgericht, wie schon das [X.], dieFeststellungswiderklage des [X.]n zu Unrecht für begründet erachtet. [X.] vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klägerin von dem [X.]n über den von diesem gezahlten Kaufpreis von 780.000 [X.] und den mit- 18 -der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 425.000 [X.] hinaus Zahlung [X.] 425.000 [X.] verlangen kann.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]
Meta
15.11.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. VIII ZR 324/99 (REWIS RS 2000, 516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 516
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