Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7558

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 223/11
Verkündet am:

7. März 2013

Besirovic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 256 Abs. 2
Eine [X.] ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Wi-derklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können ([X.] an [X.], Urteil vom 13.
Oktober
1967
V
ZR
83/66, [X.], 1245, 1246).
[X.], Urteil vom 7. März 2013 -
VII ZR 223/11 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
März
2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die
Richterin [X.], [X.]
Eick, den
Richter Kosziol
und [X.] Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 18.
Oktober
2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die
[X.]revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
sowie über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betref-fend die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage über gegen-seitige Ansprüche aus einem Bauvertrag vom 21.
September
1999.

1
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3
-
Mit Schreiben vom 3.
Mai
2001 entzog die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf §
8 Nr.
3 Abs.
1 Satz
1 VOB/B den Auftrag mit sofortiger Wirkung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob es sich bei dieser Kündigung um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung han-delt.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer angeblichen Überzahlung (6.254.727,71

für die drittseitige Fertigstellung des Bauvorhabens (12.583.287,35

den Ersatz von Schäden aus Bauzeitverlängerung (1.369.950,35

Mit der Widerklage begehrt
die Beklagte Schadensersatz für Gutachter-
und Kopierkosten (309.042,09

-Restforderung (18.858.567,28

eine so
genannte Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 9.583.947,44

In erster Instanz hat die Klägerin eine [X.] erho-ben und beantragt:
Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 3.
Mai
2001 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund (Entziehung des Auftrags gemäß §
8 Nr.
3 VOB/B) ist.
Das [X.] hat die beantragte Feststellung getroffen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt:
I.

Das Zwischenfeststellungsurteil vom 26.
November
2010 wird aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
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4
-
III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten
dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung infolge der Kündigung des Bauver-trages für das Bauprojekt "H.S." durch die Klägerin mit [X.] vom 3.
Mai
2001 gemäß §
649 BGB i.V.m. §
8 Nr.
1 VOB/B gegen die Klägerin zusteht.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Zwischen-feststellungsurteil des [X.]s aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass des [X.] abgewiesen und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Den Antrag der Beklagten Ziffer
III
hat das [X.] abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurück-gewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat
die Revision der Klägerin zugelassen und die [X.] der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.].
Die Beklagte hat zur Wahrung ihrer Rechte [X.]revision eingelegt,
mit der sie den im Berufungsrechtszug
gestellten Antrag Ziffer III weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die [X.]revi-sion
ist unbegründet.
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5
-
I.
Das Berufungsgericht hält die [X.] für unzulässig.
Eine [X.] sei nur dann zulässig, wenn nicht ausge-schlossen sei, dass der Gegenstand der Feststellung auch außerhalb des Ge-genstands des Klageverfahrens in der Hauptsache von präjudizieller Bedeutung sein
könne. An diesem Erfordernis fehle es hier. Die wechselseitigen Ansprü-che der Parteien aus dem Bauvertrag mit Bezug zu der Kündigung seien [X.] Gegenstand der Klage-
und der [X.]. Eine darüber hin-ausgehende Bedeutung der Feststellung sei weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich. Dass die Berechtigung der Kündigung aus wichtigem Grund die zent-rale Vorfrage für einen Teil der Klage-
und der [X.] bilde, genüge gerade nicht.
Keinen Erfolg habe die Berufung
der Beklagten, soweit die Feststellung der Berechtigung von Ansprüchen der Beklagten aus §
649 BGB begehrt [X.]. Dieser erstmals in zweiter Instanz gestellte Antrag sei nicht an §
533 ZPO zu messen. Er stelle jedoch ebenfalls einen Zwischenfeststellungsantrag dar und sei aus den gleichen Gründen unzulässig wie derjenige der Klägerin.

II.
Revision der Klägerin
Das Berufungsurteil hält, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist,
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zwischenfeststellungs-klage der Klägerin ist nach
§
256 Abs.
2 ZPO zulässig.
1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag die Feststellung eines [X.] im Sinne des §
256 Abs.
2 ZPO.
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6
-
a) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Bezie-hung einer Person zu
anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2008

[X.], [X.], 751 Rn.
10 m.w.[X.]). Darunter sind auch einzelne auf einem [X.] Rechtsverhältnis
beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nicht dagegen einzelne Vorfragen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Februar
1967

II
ZR
171/65, [X.], 419). Ein Kündigungsgrund kann allein das Rechts-verhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechts-folgen führt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Februar 1967

II
ZR 171/65, WM
1967, 419; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
256 Rn.
79).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei "der Rechtsna-tur"
der mit Schreiben vom 3.
Mai 2001 ausgesprochenen Kündigung (Kündi-gung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) um ein

zwischen den Par-teien streitiges

Rechtsverhältnis, weil hiervon im Hinblick auf §
8 Nr.
3 VOB/B einerseits und auf §
8 Nr.
1
VOB/B, §
649 BGB andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen.
2. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des §
256 Abs.
2 ZPO im Streitfall gegeben.
a) Mit der [X.] wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach §
322 Abs.
1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige [X.] herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits an-kommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine [X.] ist daher grund-sätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbezie-16
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-
7
-
hungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September
2006

VII
ZR
247/05, [X.]Z 169, 153 Rn.
12; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl.,
§
256 Rn.
26). Eine [X.] ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die [X.] erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. [X.], 54, 59
ff.; [X.], 328, 330). Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundes-gerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und [X.] mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsver-hältnis vorgreiflich ist, mögen sie
auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche er-schöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können
([X.], Urteil vom 13.
Oktober
1967

V
ZR
83/66, [X.], 1245, 1246; Urteil vom 2.
März
1979

V
ZR
102/76, [X.] 1979, 746, 747). Dies wird damit begründet, dass in beiden Fällen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidun-gen über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können.
b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die [X.] der Klägerin im Streitfall zulässig.
Die Rechtsnatur der Kündigung ist jedenfalls sowohl für die Klage auf Erstattung der Mehrkosten für die drittseitige Fertigstel-lung des Bauvorhabens als auch für die Widerklage auf Zahlung einer Kündi-gungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen vorgreiflich. Der Einwand der
Beklagten, wegen des engen Verbunds zwischen Klage-
und Widerklageantrag sei für den Erlass von Teilurteilen, für die die Zwischenfeststellung von [X.] sein könnte, kein Raum, weshalb die [X.] unzuläs-sig sei, ist nicht stichhaltig. Grundsätzlich darf allerdings bei Klage und [X.] ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November
2002

VII
ZR
270/01, [X.]
2003, 381, 382
= NZBau
2003, 153). Die Gefahr der [X.]
-
8
-
dersprüchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß §
256 Abs.
2 ZPO ergeht (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November
2002

VII
ZR
270/01, [X.], 381, 382
f.
= NZBau 2003, 153; Urteil vom 26.
April
2012

VII
ZR
25/11, [X.]
2012, 1391 Rn.
13
= NZBau
2012, 440).

III.
[X.]revision der Beklagten
Die [X.]revision der Beklagten ist nicht begründet.
1. Allerdings ist die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei dem Berufungsantrag Ziffer
III der Beklagten um einen Zwischenfeststel-lungsantrag handelt, rechtsfehlerhaft.
a)
Für die Auslegung von [X.], die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2008

[X.], [X.], 751 Rn.
11),
ist

ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen

nicht allein der Wortlaut maßge-bend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus [X.] und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Ausle-gung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2008

VI
ZR 244/07, [X.], 751 Rn.
11
m.w.[X.]).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist der Berufungsantrag Ziffer
III dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um einen Zwischenfeststellungs-antrag, sondern um einen Antrag auf Erlass eines Grundurteils (§
304 Abs.
1 ZPO) bezüglich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs nach §
649 BGB i.V.m. §
8 Nr.
1 VOB/B handelt. Nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz 21
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-
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die [X.] der Klägerin im Hinblick darauf, dass die Klage abweisungsreif sei, für unzulässig erachtet
hat und den Berufungsantrag Ziffer III, wie sich aus dem Schriftsatz
vom 30.
September 2011, Seite
4
ergibt, nicht als Zwischenfeststellungsantrag verstanden wissen wollte, kann dieser Antrag unbeschadet der Formulierung als Feststellungsantrag nur
als Antrag auf Erlass eines Grundurteils bezüglich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs nach §
649 BGB i.V.m. §
8 Nr.
1 VOB/B verstanden werden, wie das die [X.] in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung getan hat.
2. Mit dem Berufungsantrag Ziffer
III hat die Beklagte
jedoch aus einem anderen
Grund keinen Erfolg. Das
[X.] hat, wie sich aus dem Hinweis-beschluss vom 19.
August 2010 ergibt,
angesichts der Komplexität des [X.] und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen davon abgesehen, ein Grund-
bzw.
Teilurteil zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für nicht angemessen erachtet hat, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits, darunter die Widerklage, an sich zu ziehen. Für den von der Beklagten begehrten Erlass eines Grundurteils in der Berufungsinstanz ist damit kein Raum, weil der betref-fende [X.] im ersten Rechtszug verblieben ist.

IV.
Das Berufungsurteil
kann somit nicht bestehen bleiben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der Senat
kann nicht in der Sache
selbst entscheiden, da Feststellungen zur Begründetheit der Zwischen-feststellungsklage
der Klägerin
fehlen. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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-
10
-

V.
Der Senat hat entgegen der Anregung der Beklagten von der in §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Be-handlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, dass das [X.] gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März
2003 -
IV
ZR
306/00, NJW-RR 2003, 1294, m.w.[X.]). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 26.11.2010 -
8 O 6790/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
9 U 5582/10 Bau -

27

Meta

VII ZR 223/11

07.03.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11 (REWIS RS 2013, 7558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 223/11

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