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5 StR 391/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt
[X.]erhobene Rüge einer —Verletzung von § 275 [X.] ist wider [X.] Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsab-setzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.
[X.] Häger Basdorf Gerhardt Raum
Meta
11.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 5 StR 391/05 (REWIS RS 2005, 1399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1399
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