Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 9 B 4/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 7526

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Gegenstand

Berufungseinlegung; Umdeutung in Antrag auf Zulassung der Berufung


Gründe

1

Die auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von [X.]edeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.

3

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die [X.]erufungseinlegung nach der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung umgedeutet werden kann, solange die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht verstrichen ist".

4

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Umdeutung möglich sei, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung des Zulassungsantrags beantragt habe, die zunächst eingelegte [X.]erufung als Antrag auf dessen Zulassung zu behandeln. Das müsse auch gelten, wenn innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Zulassungsantrag gestellt werde.

5

Diese Frage bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, denn sie ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte [X.]erufung kann regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung umgedeutet werden. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich (vgl. [X.]eschlüsse vom 12. September 1988 - [X.]VerwG 6 C[X.] 35.88 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 83 S. 25, vom 2. August 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 303.95 - [X.] 310 § 124 VwGO Nr. 26 S. 3, vom 12. März 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 20.98 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 9. Februar 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 75.04 - juris). Das gilt jedenfalls, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. [X.]ei [X.]erufung und [X.]erufungszulassung ist das der Fall. Die [X.]erufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das [X.]erufungsgericht. Die [X.]erufung richtet sich gegen die Entscheidung des [X.] in der Sache. [X.]eide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der [X.]erufung eröffnet die [X.] Möglichkeit zur Durchführung eines [X.]erufungsverfahrens, wenn die [X.]erufung nicht bereits vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.

6

Eine Umdeutung kommt in [X.]etracht, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche [X.]egehren klargestellt wird (Urteil vom 27. August 2008 - [X.]VerwG 6 C 32.07 - [X.] 310 § 124a Nr. 38 Rn. 25). Eine derartige Umdeutung scheidet aber dann aus, wenn der Zulassungsantrag - wie hier - nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wird ([X.]eschlüsse vom 12. März 1998 a.a.[X.] und vom 25. März 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 30.98 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 3). Denn anderenfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden.

Meta

9 B 4/10

19.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 16. November 2009, Az: 9 LB 401/08, Beschluss

§ 124a Abs 4 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 9 B 4/10 (REWIS RS 2010, 7526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7526

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