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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] mit einem am 18.10.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die [X.] um einen Monat zu verlängern. Die [X.] ist daraufhin bis zum [X.] verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit am 21.12.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des [X.] niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Düring [X.]
Meta
06.01.2022
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Speyer, 16. April 2021, Az: S 1 R 702/16
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 R 275/21 B (REWIS RS 2022, 2205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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