Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 R 275/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 2205

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] mit einem am 18.10.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die [X.] um einen Monat zu verlängern. Die [X.] ist daraufhin bis zum [X.] verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Mit am 21.12.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des [X.] niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

3

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring                                        [X.]

Meta

B 5 R 275/21 B

06.01.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 16. April 2021, Az: S 1 R 702/16

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2022, Az. B 5 R 275/21 B (REWIS RS 2022, 2205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2205

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 355/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Begründungsfrist - Prozessbevollmächtigter - keine Beschränkung der Vertretung …


B 9 V 33/22 B (Bundessozialgericht)


B 13 R 117/10 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist - Anwaltsverschulden - Zurechnung


B 2 U 187/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts - unzulässige …


B 9 BL 1/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene Verfahrensverbindung - grundsätzlich kein revisibler Verfahrensfehler - Ausnahme bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.