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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:100418BKVR38.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 38/16
vom
10. April 2018
in der Kartellverwaltungssache
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2
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
April 2018 durch die Präsidentin
des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und Dr.
Raum sowie die Richter
Sunder und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Verfahrens
über die Nichtzulassungsbe-schwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner, zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Viertel von der
Antragstellerin
zu
2 zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen
Euro festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Beteiligte zu 1
(E[X.]KA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu
erwerben. Das Bun-deskartellamt untersagte das [X.] mit Beschluss vom 31.
März 2015. Gegen die Untersagungsverfügung wurde
Beschwerde einge-legt.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim [X.] (nachfolgend: [X.]) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der [X.] erteilte
mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen.
Die Antragstellerinnen
zu 1a und 1b, die [X.] eG
und [X.] (nachfolgend: [X.]), und die Antragstellerin zu 2, die [X.] (nachfolgend: [X.]),
haben
die Ministererlaubnis mit der Be-1
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schwerde angefochten
und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer [X.] anzuordnen. Der [X.] und E[X.]KA sind diesen An-trägen entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 12.
Juli 2016 hat das Beschwerdegericht die auf-schiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet. Die Rechtsbeschwerde ge-gen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben
sich der [X.], E[X.]KA und die Beteiligte zu 2, die [X.] sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet. Der [X.], E[X.]KA und [X.] haben zudem zu-lassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben. [X.], [X.] und der [X.] sind den Rechtsmitteln entgegengetreten.
Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgenom-men wurden, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
I[X.] Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach billi-gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuhe-ben ([X.] Rspr.;
zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 -
KVR 10/16).
So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes
hätte voraussichtlich insbesondere davon abge-hangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in [X.] Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Klä-4
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rung dieser Fragen im Rahmen der
Kostenentscheidung nach §
78 Satz
1 GWB
ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlas[X.]
Die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen [X.] sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu teilen.
In diesem Verfahren angefallene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
[X.] wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.
Limperg
Meier-Beck
Raum
Sunder
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2016 -
VI-Kart 3/16 (V) -
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Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. KVR 38/16 (REWIS RS 2018, 11090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11090
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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