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PDF anzeigen5 [X.] [X.] vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der [X.] die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblie-ben ist. [X.]Raum Schneider [X.]
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 5 StR 201/10 (REWIS RS 2010, 6239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6239
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