Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 5 StR 201/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6239

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5 [X.] [X.] vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der [X.] die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblie-ben ist. [X.]Raum Schneider [X.]

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5 StR 201/10

01.06.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 5 StR 201/10 (REWIS RS 2010, 6239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6239

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