Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 156/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1965

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]uptverhand-lung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Elf, [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 6. September 2006 für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]sten der Rechtsmittel, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in sechs Fällen freigesprochen. Die von der [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten und dagegen, dass das [X.] die Unterschlagungen nicht als veruntreuende im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB gewürdigt hat. Der Ange-klagte erstrebt mit seiner Revision die Aufhebung der Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Wasserbau-techniker. Nach Tätigkeiten als Kurierfahrer und Versicherungsmakler wurde er am 26. November 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] 3 - 4 -
([X.]) in [X.]. Dieses [X.]ndelsunternehmen hatte der gesondert verfolgte, einschlägig wegen Steuerhinterziehung vorbestrafte

[X.] zu dem Zweck gegründet, durch einen fingierten [X.]ndel mit Computerprozessoren Umsatzsteuer zu hinterziehen. b) [X.]

verschaffte der [X.] zwischen Februar und Juli 2002 135 total gefälschte, auf die Firma [X.]

AG in [X.] als Ausstel-lerin lautende Eingangsrechnungen über gelieferte Computerprozessoren mit einer Rechnungssumme von insgesamt fast 33,4 Mio. Euro zuzüglich eines Umsatzsteuerausweises in Höhe von rund 5,3 Mio. Euro. Die beiden ersten Rechnungen vom 19. und 25. Februar 2002 lauteten jeweils über 487.470 Euro zuzüglich 77.995,20 Euro Umsatzsteuer. Die übrigen 133 Rechnungen wiesen jeweils 243.735 Euro zuzüglich 38.997,60 Euro [X.] aus. Alle Rechnungen ab dem 25. Februar 2002 trugen der Wahrheit widersprechende Scheck- und Barzahlungsvermerke. Auch die Rechnung vom 19. Februar 2002 war mit einer Quittung versehen. Auf kei-nem der Geschäftskonten der [X.] wurden den Schecksummen entspre-chende Belastungen festgestellt. Es fanden auch keine Barzahlungen an die [X.] statt. 4 [X.]organisierte tatsächlich auch 135 Lieferungen [X.] Bauteile unbekannter, aber jedenfalls minderwertiger Art durch ei-nen angeblichen Mitarbeiter Sc. der Firma [X.]. Er verkaufte die Bauteile als Computerprozessoren des Typs [X.] E 2 des [X.]rstellers [X.] an die [X.] Exportunternehmen [X.] ([X.]; 101 Lieferungen) und [X.]

KG ([X.]; 34 Lieferungen) mit Ausgangsrechnungen der [X.] über fast 34,4 Mio. Euro zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,5 Mio. Euro zum umsatzsteuerfreien Export an die Firma [X.]. in [X.]. In jenem Unternehmen saßen Vertrauensleute des [X.], die zunächst das Interesse der [X.] Exportunternehmen an der Abwicklung des angeblichen Großauftrags der nicht selbst [X.] - 5 - den [X.] geweckt hatten; naheliegend entfernten sie die Warenlieferungen und die Rechnungen der Exporteure im Interesse S.

s aus dem Ge-schäftsgang des Unternehmens. Die Rechnungen der [X.] und [X.] wurden jedenfalls nicht von der [X.]. bezahlt. Die Zahlungen an die Exporteure und die [X.] erfolgten tat-sächlich entsprechend einem von [X.]

ersonnenen Zahlungskreislauf, in den der Angeklagte eingebunden war: Er unterzeichnete für die [X.] einen mit den Zeugen [X.]

, [X.]. und N.

abgeschlossenen Darlehens-vertrag über 260.000 Euro zum Ankauf der Computerprozessoren bei der [X.] zu einem monatlichen Zinssatz von 4,5 %. Die Darlehenssumme wurde auf ein [X.]nto der eine GbR bildenden Zeugen bei der [X.] in [X.] eingezahlt, aber nicht bestimmungsgemäß verwendet. Jeweils einer dieser Zeugen überwies vielmehr als angeblicher Treuhänder der [X.].

an die [X.] oder [X.] vor jeder Lieferung den jeweiligen Betrag der [X.] der Exporteure über fast 259.000 Euro als angebliche Vorauszah-lung der [X.]. . Die Exportunternehmen überwiesen sodann nach An-zeige des Wareneingangs durch ihre Spediteure die in den Rechnungen der [X.] ausgewiesenen Bruttobeträge über jeweils rund 291.000 Euro telegra-fisch auf ein [X.]nto der [X.] in [X.], über das die [X.], [X.] durch den Angeklagten, und der Zeuge [X.]

gemeinsam ver-fügungsbefugt waren. 6 Hierdurch erlangte S.

Zugriff auf die von der [X.] und [X.] gezahlten Bruttobeträge einschließlich Umsatzsteuer, während die an-geblich für die [X.].

geleisteten Zahlungen Ausfuhrlieferungen betra-fen und keine Umsatzsteuer enthielten (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG). Sobald die Bank den Zahlungseingang angezeigt hatte, gab der Angeklagte die noch bei den Speditionen der Exporteure lagernde Ware zur Ausfuhr frei. Der Angeklagte begab sich dann jeweils mit einem Vertreter der Kreditgeber zur Bank. Sie veranlassten gemeinsam zwei Barauszahlungen über jeweils 7 - 6 - 259.000 Euro und etwa 32.000 Euro. Der Vertreter der Darlehensgeber [X.] sogleich auf das [X.]nto der GbR 259.000 Euro in bar ein. Dieses Geld stand damit für die nächste —[X.] an die [X.] oder [X.] zur [X.]. Der Angeklagte zahlte auf ein anderes Geschäftskonto der [X.] jeweils 32.000 Euro ein. Von diesem [X.]nto hob der Angeklagte zwischen dem 21. Februar und 17. Juli 2002 [X.] nach jeder Zahlung der Exporteure [X.] insgesamt etwa 2 Mio. Euro in bar ab. Dieses Geld übergab er [X.] . Der Steuerberater Kr. erstellte mit den gefälschten Ein-gangsrechnungen und den an die [X.] und [X.] gerichteten [X.], die ihm der mit der vorbereitenden Buchführung der [X.] betraute Zeuge [X.]. übergab, für die Monate Februar bis Juli 2002 die Umsatzsteuervoran-meldungen für die [X.]. Diese wurden zwischen dem 3. April und 2. Okto-ber 2002 beim Finanzamt eingereicht. Sie führten zu einer Verkürzung der von der [X.] zu entrichtenden Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,3 Mio. Eu-ro. 8 c) Der Angeklagte schloss auf Weisung des [X.] am 23. April und 14. Mai 2002 Leasingverträge über je ein Firmenfahrzeug ab. Ein Pkw [X.] (Preis 54.000 Euro) wurde für den Ange-klagten, ein weiterer [X.] lang (Kaufpreis 112.000 Euro) für [X.]be-schafft. Am 6. Juni 2002 erwarb der Angeklagte für die [X.] einen überwiegend kreditfinanzierten PKW [X.] für 49.000 Euro, der von [X.] , einem weiteren Mitarbeiter der [X.], genutzt wurde. Auch den [X.], [X.]. , [X.]. , Hä. und [X.]

standen vom Angeklagten [X.], im Eigentum Dritter stehende Firmenfahrzeuge zur Verfügung. 9 Ende Juli, spätestens im Laufe des August 2002 stellte die [X.] ihre Geschäftstätigkeit auf Weisung des [X.] ein. Der Angeklagte übte die ihm kraft Gesetzes zugewiesene Funktion eines Liquidators nicht 10 - 7 - aus. Er überließ die Firmenfahrzeuge der alleinigen Verfügung durch [X.]. Der Angeklagte und [X.]
reisten später nach einem Auf-enthalt in der [X.] nach [X.]. Auf Weisung des [X.] versandte der Zeuge [X.]. im September oder Oktober 2002 die von dem Angeklagten, [X.] und [X.] in [X.] genutzten Pkw per Luftfracht nach [X.]. Dort übernah-men der Angeklagte und S.

ihre Fahrzeuge wieder. Der Angeklagte nutzte das Cabrio noch einige [X.], bis es von [X.]einem [X.] geschenkt wurde. Nach Auftreten von Zahlungsrückständen kündigten die Leasinggeber und die finanzierende Bank im Dezember 2002 die mit der [X.] abgeschlossenen Verträge. Die übrigen Firmenfahrzeuge wurden nach Ablauf der den Besitz begründenden Verträge an die [X.]. d) Der Angeklagte wurde am 9. August 2003 in [X.] wegen Drogenbesitzes und Drogenkonsums zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und nach [X.] dieser Strafe am 23. Dezember 2003 nach [X.] ausgeliefert. 11 2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Vorwürfe der Unter-schlagungen damit verteidigt, er habe Versprechungen S.

s vertraut, dieser werde die zwischen der [X.] und den Sicherungsnehmern abge-schlossenen Verträge übernehmen und für eine Weiterzahlung der Raten sorgen. Solches hat das [X.] als Schutzbehauptung widerlegt, weil der Angeklagte alle Fahrzeuge der von ihm nicht zu kontrollierenden Willkür [X.]

s überantwortet und dadurch die konkrete Gefahr einer dauerhaften Ent-eignung der Eigentümer bewirkt habe. 12 Demgegenüber hat das [X.] hinsichtlich der mittäter-schaftlich angelasteten Steuerhinterziehungen die Einlassungen des Ange-klagten als nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wider-13 - 8 - legt erachtet. Insoweit hat sich der Angeklagte darauf berufen, er sei zwar von [X.] gesteuerten, aber realen [X.]ndelsgeschäften mit großen Gewinnspannen ausgegangen. Von den an [X.]

bar übergebenen Geldern seien jeweils 25.000 Euro an den Lieferanten, die [X.]
AG, gegangen. Die restlichen 7.000 Euro seien der Profit der [X.] gewesen. - 9 - 3. Die gegen die Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Der [X.] kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Zurückweisung des [X.] der Staatsanwaltschaft als bedeutungslos schon wegen dem Antrag nicht zu entnehmender [X.]nnexität (vgl. [X.]St 43, 321, 329 f.) oder deshalb nicht gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen konnte, weil die [X.] verpflichtet war, auf eine vollständige Behandlung des von ihr gestell-ten Beweisantrags hinzuwirken (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37). 14 Die Beweiswürdigung des [X.] hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich dar-auf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; [X.], 925, 928 m.w.N., insoweit in [X.]St 50, 299 nicht abgedruckt). 15 Hier erweist sich die Beweiswürdigung des [X.] als lückenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freispre-chenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrück-lich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Be-weisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl [X.] wie hier [X.] nach dem Ergebnis der [X.]uptverhandlung ge-gen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es [X.] in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich mög-licherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände 16 - 10 - und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten ([X.], 430 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nament-lich hinsichtlich der Bewertung der Kenntnis des Angeklagten von der Nicht-bezahlung der [X.] und der Indizwirkung der Beteiligung des Angeklagten an dem von [X.]

initiierten Zahlungskreislauf nicht gerecht. a) Zwar hat das [X.] die Einlassung des Angeklagten, er habe darauf vertraut, dass jede Rechnung der Firma [X.]

mit 25.000 Euro aus dem vom Angeklagten an S.

übergebenen Bargeld bezahlt worden sei, einer kritischen Prüfung unterzogen. In diese sind aber wesentliche belastende Umstände nicht einbezogen worden, so dass auch die vorgenommene Gesamtwürdigung nicht mehr tragfähig ist. 17 Das [X.] hat nicht erwogen, dass der Zeuge [X.]. die fingierten Eingangsrechnungen zunächst dem Angeklagten übergeben hat. Zwar hat die Wirtschaftsstrafkammer solches in einer eher distanzierenden Weise ausgedrückt, wonach Sc. dem —[X.]. zufolge ihm jeweils Rechnun-gen für die jeweilige Lieferung überreicht haben, die er dann dem Angeklag-ten übergeben haben willfi ([X.]). Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine Feststellung. Das [X.] hält nämlich die Aussage des Zeugen [X.]. zur Entgegennahme von Paketen, zum Erhalt der Rechnungen und zur Nichtübergabe von Bargeld bei Lieferung für glaubhaft, ohne eine Einschrän-kung für die Übergabe der Rechnungen an den Angeklagten vorzunehmen. Der somit festgestellte vorübergehende [X.] bis zur Einstellung in die dem Zeu-gen [X.]. anvertraute Buchführung [X.] Besitz des Angeklagten an den [X.] hätte bei der gegebenen erheblichen Verdachtslage aber jedenfalls erfordert, eine naheliegende Kenntnisnahme des Angeklagten vom Inhalt der Rechnungen zu erörtern und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Einzel-heiten des dem Angeklagten bekannten Zahlungskreislaufs zu würdigen. [X.] hätte den Schluss rechtfertigen können, dass dem Angeklagten klar 18 - 11 - war, dass die [X.], die aus jedem Verkauf lediglich 32.000 Euro [X.] die vom Angeklagten bar abgehobenen Beträge [X.] erzielt hat, unter keinen [X.] die auf den Rechnungen der [X.]

AG vermerkten hohen Zahlun-gen an die [X.] zu leisten in der Lage gewesen wäre. b) Darüber hinaus begründet die vom [X.] ausschließ-lich als entlastend gewürdigte Barzahlung in Höhe von jeweils 25.000 Euro auf die 133 [X.]

-Rechnungen einen Wertungsfehler (vgl. [X.], 260, 262; [X.], Urteil vom 16. März 2004 [X.] 5 StR 490/03). Nach den Feststellungen des [X.] war dem Angeklagten aufgrund der von ihm eigenhändig mit vorgenommenen Verteilung des Verkaufserlöses jeweils nach Eingang der vollständigen Zahlungen der [X.] und [X.] auf die Aus-gangsrechnungen der [X.] bekannt, dass von dem Erlös in Höhe von je-weils 291.000 Euro, der jeweiligen Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto, für die Geschäftstätigkeit der [X.] lediglich 32.000 Euro zur Verfügung standen. Bei der jeweiligen Zahlung an die [X.]

in Höhe von 25.000 Euro hätte es sich aber aufgedrängt, dass zu diesem Preis keine hochwerti-gen Prozessoren bezogen worden sein konnten, mit denen allein der nahezu zwölffache Verkaufspreis hätte erzielt werden können. Schließlich hätten auch die weiteren einen Verdacht begründenden Umstände, die Übergabe der wertvollen Prozessoren auf einem Parkplatz vor dem Geschäftshaus der [X.] und die Abwicklung (nur) eines Teils des Kerngeschäfts dieses [X.] im Wege der Barzahlung, mit in die Betrachtung einbezogen wer-den müssen. 19 c) Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das [X.] in dem [X.], in welchem es einen von Bankmitarbei-tern erhobenen Geldwäscheverdacht als beim Angeklagten nicht vorsatzbe-gründend würdigt, die für die [X.] wirtschaftlich nachteiligen Umstände des vom Angeklagten mit betriebenen Zahlungskreislaufs nicht beweiswürdigend einbezogen hat. Die jeweiligen —Vorauszahlungenfi auf die [X.] der [X.] und der [X.] stellen sich angesichts der [X.] in Anwesenheit 20 - 12 - des Angeklagten den [X.] offenbarten [X.] Treuhänderstellung im Ergebnis als Subventionierung der Endabnehmer in [X.] dar, gespeist aus den Verkaufserlösen der [X.] in [X.]. Der angebliche Endab-nehmer [X.]. hat nämlich zu keiner [X.] irgendeine Zahlung an die [X.] oder die [X.] geleistet, was sich auch dem Angeklagten aufgrund der vorstehend geschilderten, ihm bekannten Umstände erschließen musste. Denn der Angeklagte wusste zugleich, dass die GbR tatsächlich Kreditgebe-rin der [X.] war. Ein solches Geschäft wäre bei Annahme eines legalen Hintergrundes so offensichtlich ruinös für die [X.], dass dieser Umstand, wie auch die exorbitante Höhe des [X.] und der wirtschaftlich unsinnige Zahlungsweg über die Exporteure, in die Gesamtwürdigung hätte einbezogen werden müssen. Naheliegend hätte sich dann der Blick darauf richten können, dass die Geschäftstätigkeit der [X.] allein darauf ausge-richtet war, die von den Exportunternehmen an sie gezahlte Umsatzsteuer für sich abzuzweigen. Denn die [X.] musste die von ihr vereinnahmte [X.] nicht an das Finanzamt abführen, weil sie diese Beträge mit den [X.] aus den Scheinrechnungen der [X.] [X.]. Den Exportunternehmen drohte aus den für sie umsatzsteuerfreien Aus-fuhrlieferungen ebenfalls kein Nachteil, da sie in ihren Steueranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG die [X.] aus den [X.]-Rechnungen als Vorsteuern in Abzug bringen konnten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der [X.] weist darauf hin, dass eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht kommt, auch wenn wieder festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte [X.] der [X.]upttat nicht gekannt hat (vgl. [X.]St 46, 107, 109). Sollte dagegen dem Angeklagten klar geworden sein, dass die Gründung und Geschäftstä-tigkeit der [X.] ausschließlich [X.] neben dem Erwerb der fremdfinanzierten Pkws [X.] darauf ausgerichtet war, ihren Gewinn durch Umsatzsteuerhinterzie-hung zu erreichen, wird die Annahme von Mittäterschaft nahe liegen. 21 - 13 - Mit Blick auf die vom [X.] gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a [X.] geäußerten Bedenken ([X.] wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) wird es sich für den neuen Tatrichter anbieten, die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.] zu beschränken. 22 4. Auch die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. 23 Für eine Zueignung ist es in den hier zu beurteilenden Fällen bestehender Sicherungsübereignung erforderlich, dass der Täter ein Verhal-ten an den Tag gelegt hat, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungseigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will ([X.]St 34, 309, 312). Im Fall der vom [X.] angenommenen [X.] muss das Verhalten des [X.] darauf gerichtet sein, dass das [X.] dem Vermögen des [X.] zugeführt wird (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 246 Rdn. 5; [X.] JuS 2001, 767, 771). Die Tathandlung muss zu einer Stellung des [X.] in Bezug auf die Sache führen, wie sie auch bei der Selbstzueignung für die Tatbestandserfüllung notwendig wäre ([X.]/[X.] aaO Rdn. 11a). Bei der Unterschlagung von [X.] zum eigenen Vorteil ist dies anerkannt, falls der Sicherungsgeber das [X.] in einer Art und Weise weiter nutzt, die zum Ausdruck bringt, dass der Täter das [X.] nicht mehr achtet, sondern den bisherigen [X.] an den Gegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte ([X.]St 34, 309, 313). Im Falle der [X.] durch den Sicherungsgeber muss demnach bei der hier zu würdigenden Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den [X.] zum Ausdruck kommen, dass der bisherige [X.] durch dem [X.] auf Dauer verschafften Eigenbesitz ersetzt werden soll (vgl. [X.] NStZ 2003, 17, 20; [X.] aaO). Solches wird für den Angeklagten durch die Feststellung des [X.] für die angenommene Tatzeit der 24 - 14 - Übergabe der Fahrzeuge an [X.]

(August 2002) aber nicht ausreichend belegt. - 15 - Das [X.] stellt zwar das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass [X.] im [X.]punkt der Übernahme der Fahrzeuge wie ein Eigentümer über diese verfügen würde und dass den Eigentümern hierdurch die Fahrzeuge entzogen werden würden. Diese Feststellung beruht indes auf einer Schlussfolgerung, die von der sie begründenden Beweiswürdigung nicht getragen wird. Für den Tatzeitpunkt werden nämlich keine Umstände benannt, die eine Vorstellung des Angeklagten hinreichend belegen, [X.]

werde das Sicherungseigentum missachten. Das [X.] hat den Angeklagten als undoloses Werkzeug des S.

angesehen; er habe nicht einmal das von [X.]

gesteuerte [X.] durch-schaut. Soweit das [X.] auch auf die wesentlich spätere [X.] der drei Pkw in [X.] abstellt und in der Nutzung des Fahrzeugs des Angeklagten möglicherweise eine nachträgliche Billigung zur Begründung von Eigenbesitz des [X.]
sieht, wirken diese Umstände auf das [X.] des Angeklagten zur angenommenen früheren Tatzeit, der [X.] der Geschäftstätigkeit in [X.], aber nicht zurück. Die [X.] zum ersichtlich erst später festgelegten Fluchtort beruht ausschließlich auf einer neuen Entschließung [X.] s, die sogar noch Raum für eine Achtung des [X.] hinsichtlich der übrigen Kfz ließ. 25 Demnach hat der Angeklagte die drei Pkw jedenfalls nicht [X.] einem [X.] zugeeignet, sondern S.

durch Besitzver-schaffung lediglich die Gelegenheit für die von diesem vollzogene Unter-schlagung geboten. Dies hätte bei Vorliegen eines Beihilfevorsatzes bei dem Angeklagten zur Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung führen [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht Besonderer Teil Band 1 9. Aufl. S. 404 f.; [X.]/[X.] aaO § 246 Rdn. 11a mit Nachweisen der weitergehenden Gegenauffassung; [X.] aaO; [X.] aaO). Auch dieser ist indes nicht hinreichend belegt. 26 - 16 - Auf die festgestellte Inbesitznahme des Pkw [X.] in [X.] durch den Angeklagten hat das [X.] seine Verurteilung nicht gestützt. Gleiches gilt für den weiteren Umgang mit den übrigen Fahr-zeugen durch [X.]in [X.]; insoweit hatte der Angeklagte als Ge-schäftsführer, beziehungsweise Liquidator der [X.] eine Garantenstellung. 27 Die Sache bedarf demnach auch insoweit neuer Aufklärung und Bewertung. Der [X.] weist darauf hin, dass bei der Bewertung des Vorstellungsbildes des Angeklagten die einen Tatkomplex betreffenden [X.] Indizien wegen der hier vorliegenden Verschränkung der [X.] auch für den jeweils anderen Tatkomplex beweiswürdigend heranzu-ziehen sind (vgl. [X.], 260, 261; 430). 28 5. Die für die [X.] auf die Nichtannahme der [X.] des § 246 Abs. 2 StGB beschränkte Revision der [X.] hat ebenfalls Erfolg. Die hier vorliegenden Sicherungsübereignungen begründen ein Anvertrautsein (vgl. [X.]St 16, 280, 282; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 246 Rdn. 29). Dies wird es rechtfertigen, im Fall einer erneu-ten Verurteilung die Strafe dem [X.] zu entnehmen. 29 6. Für die eventuell neu vorzunehmende Strafzumessung weist der [X.] auf Folgendes hin: 30 a) Der durch die Unterschlagung begründete Schaden der Ei-gentümer bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge im [X.]punkt der Unterschlagungshandlungen. Deshalb darf nicht auf die [X.] der noch offenen Forderungen der Darlehens- bzw. Leasinggeber abge-stellt werden, die rückständige Raten oder einen entgangenen Gewinn in Form eines Zinsausfallschadens enthalten werden. 31 b) Die Verfahrensdauer während des Revisionsverfahrens ist 32 - 17 - allein durch verzögerte Zustellungen um sechs Monate verlängert worden; seit der Fertigstellung des Urteils hat es über ein Jahr bis zum Eingang der Verfahrensakte bei der [X.] gedauert. Solches wird Anlass geben, im Rahmen der Strafzumessung eine Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzende Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren zu prüfen und zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2006 [X.] 5 StR 587/05; vgl. im Übrigen [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und 16). [X.] Raum Brause Elf

[X.]

Meta

5 StR 156/06

06.09.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 156/06 (REWIS RS 2006, 1965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1965

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