Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2013, Az. VI B 94/13

6. Senat | REWIS RS 2013, 1244

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Gegenstand

Verfahrensmangel durch unrichtige Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen, Kindergeld, Gewaltenteilung


Leitsatz

NV: Es liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das Finanzgericht zu Unrecht von der Klagebefugnis ausgeht und die Verpflichtung ausspricht, Kindergeld für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung festzusetzen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um den Anspruch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auf Kindergeld für ihren 1983 geborenen [X.], für den durch das zuständige Versorgungsamt der Grad der Behinderung mit 30 festgestellt worden war.

2

Die Beklagte und Beschwerdeführerin, die [X.] (Familienkasse), lehnte den Antrag der Klägerin, Kindergeld für ihren [X.] zu gewähren, ab. Die Familienkasse begründete das im Wesentlichen damit, dass der [X.] der Klägerin aufgrund einer Rente befähigt sei, seinen Lebensunterhalt trotz gesundheitlicher Einschränkungen selbst bestreiten zu können. Die Klägerin brachte dagegen vor, dass die von ihrem [X.] bezogene Rente nicht ausreiche, um dessen Bedarf zu decken. Sie beantragte daher im finanzgerichtlichen Verfahren, die Familienkasse unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2009 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2009 zu verpflichten, Kindergeld für die [X.]en von September 2008 bis Mai 2009 sowie ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Familienkasse beantragte, die Klage abzuweisen.

3

Das Finanzgericht ([X.]) entsprach der Klage und verurteilte die Familienkasse antragsgemäß, Kindergeld gegenüber der Klägerin in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für die Monate September 2008 bis einschließlich Mai 2009 und für die [X.] ab Oktober 2009 festzusetzen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) geltend. Das [X.] habe verfahrensfehlerhaft die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2009 ohne weitere zeitliche Begrenzung verurteilt, obwohl für [X.]räume ab Dezember 2009 die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O. Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

5

1. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das [X.] bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 26. Oktober 2011 I B 68/11, [X.], 612; vom 17. Oktober 2006 [X.] (PKH), [X.] 2007, 94; vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, [X.] 2006, 1106; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichts-ordnung, § 115 [X.]O Rz 87, 108; Lange in [X.]/[X.]/ [X.], § 115 [X.]O Rz 221; jeweils m.w.[X.]). Insbesondere die unrichtige Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen stellt einen solchen Verfahrensfehler dar ([X.]-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 1/07, [X.], 20, BStBl II 2007, 833).

6

a) Ein solcher Verfahrensfehler liegt im Streitfall hier vor. Das Finanzgericht ist zu Unrecht von der Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen, soweit es die Familienkasse verpflichtete, Kindergeld für die [X.] nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, nämlich über den Monat November 2009 hinaus, festzusetzen. Denn in diesem Umfang war die Klage unzulässig; das [X.] hat gegen § 40 Abs. 2 [X.]O verstoßen. Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

7

b) Der im finanzgerichtlichen Verfahren streitige Ablehnungsbescheid vom 18. September 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. November 2009 enthalten keine das Kindergeld ab Dezember 2009 ablehnende Regelung. Denn die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des [X.] längstens eine Regelung des [X.] bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen. Dieser zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. [X.]-Urteile vom 9. Juni 2011 III R 54/09, [X.] 2011, 1858; vom 4. August 2011 III R 71/10, [X.]E 235, 203, BStBl II 2013, 380; vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, [X.] 2012, 1446; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, juris). Dieser Auffassung stehen nach der Rechtsprechung des [X.] (in [X.] 2012, 1446; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, auch prozessökonomische Gründe nicht entgegen.

8

2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 [X.]O zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Meta

VI B 94/13

12.11.2013

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Juni 2013, Az: 9 K 2918/09, Urteil

§ 40 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, Art 20 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2013, Az. VI B 94/13 (REWIS RS 2013, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1244

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