Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 4 StR 90/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6824

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 90/13

vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. April
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2012 mit den [X.] aufgehoben,
a)
soweit der
Angeklagte im Fall
II.
14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen
II.
1 bis 13 und 15 der Urteilsgründe sowie über die Gesamt-strafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.]
-
3
-
bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
15 der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
14 der Urteilsgründe) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Verfall von [X.] in Höhe von 6.570

Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall
II.
14 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte Ende August oder Anfang September 2011 in [X.] mit einem Lieferanten namens .

Kilogramm Ampheta-
min. I.

lieferte die Drogen jedoch trotz mehrfacher Nachfrage nicht aus.
Auch das Geld erhielt der Angeklagte nicht zurück.
2.
Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte einer versuchten Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG, §
26 StGB schuldig gemacht hat.
Als Anstifter ist nach §
26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt 2
3
4
5
-
4
-
hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend ([X.], Urteil vom 18.
April 1952

1
StR
871/51, [X.]St 2, 279, 281; Urteil vom 10.
Juni 1998

3
StR
113/98, [X.]St 44, 99, 101). Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-mitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen [X.] dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das [X.] zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann ([X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2011

4
StR
554/11).
Weder den getroffenen Feststellungen noch dem [X.] kann hier hinreichend entnommen werden, dass der Angeklagte bei seiner Bestellung angenommen hat, dass die Betäubungsmittel von I.

aus [X.] auf das [X.] verbracht werden soll-
ten. Die Vereinbarung eines Übergabeortes in [X.] ist nicht festgestellt. Ebenso wenig ist
festgestellt, dass I.

nach der Vorstellung des Angeklagten
Betäubungsmittel (nur) in [X.] vorrätig hielt und auf [X.] Bestellungen die Einfuhr nach [X.] selbst unternahm oder Dritte hierzu veranlasste.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auch die Aufhebung der

an sich rechtsfehlerfreien

tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der dem gemäß §
30 Abs.
1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
30 Abs.
1 BtMG entnommenen Einzelstrafe zur Folge.
6
7
-
5
-
II.
Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen
1 bis 13 und 15 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die [X.] hat die Anwendung der Strafmilderung nach §
31 Abs.
1 BtMG, §
49 Abs.
1 StGB in den Fällen
1 bis 9, 11 und 12 sowie 14 und
15 der Urteilsgründe mit einer rechtsfehlerhaften Erwägung verneint.
a) Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen
1 bis
9, 11 und 12 der Urteilsgründe Angaben zu seinem Mittäter R.

und zu
dessen Abnehmern gemacht, die zur Aufklärung dieser Taten über seinen
eigenen Beitrag hinaus beigetragen haben. Auch in den Fällen
14 und 15 hat er Aufklärungshilfe durch Angaben zu Tatbeteiligten und Abnehmern geleistet. Das [X.] hat in allen Fällen in Ausübung seines Ermessens eine Straf-milderung nach §
31 BtMG abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgefü

was die Kammer im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ebenfalls berücksichtigt hat

in der Hauptverhandlung geschwiegen und seine im Ermittlungsverfahren ge-machten Angaben nicht wiederholt hat. Dadurch hat er gezeigt, dass seine An-gaben nicht auf einer Kooperationsbereitschaft seinerseits beruhten, die der Gesetzgeber durch die Vorschrift g

b)
Die Vorschrift des §
31 Nr.
1 BtMG dient dem Ziel, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut so-wie ihrem Sinn und Zweck genügt es deshalb, dass der Täter durch Offenba-rung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seinen Tatbeitrag und 8
9
10
11
-
6
-
sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und Gefühle können in diesem Zusammenhang nicht entschei-dend ins Gewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüf-bare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten [X.] und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetra-gen haben ([X.], Beschluss vom 30.
März 1989

4
StR
79/89, [X.]R BtMG §
31 Nr.
1 Milderung
3).
c)
Ein Aufklärungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung
ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
März 1990

1
StR
43/90, [X.]R BtMG §
31 Nr.
1 Aufdeckung
16).
2.
In den Fällen
10 und 13 der Urteilsgründe lässt die Nichtanwendung der Strafmilderungsmöglichkeit nach §
31 Abs.
1 BtMG besorgen, dass die [X.] von einem zu engen Begriff der Tat in §
31 Abs.
1 Nr.
1 BtMG ausgegangen ist. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten

als einen (Tat-

und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1991

2
StR
608/90, [X.]R BtMG §
31 Nr.
1 Tat
1; [X.], BtMG, 3.
Aufl.,
§
31 Rn.
34
ff.). Der Angeklagte hat bei einer Tatserie

Fälle
1 bis 13 der Urteilsgründe

hinsichtlich der meisten Einzeltaten Aufklärungshilfe geleistet. Dies reicht aus, ihm auch hinsichtlich der Einzeltaten in den Fällen
10 und 13, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung
12
13
-
7
-
gewähren zu können
(vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 1995

3
StR
77/95, [X.]R BtMG §
31 Nr.
1 Tat
3).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Reiter

Meta

4 StR 90/13

10.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 4 StR 90/13 (REWIS RS 2013, 6824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6824

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