Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. IX ZR 26/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3231

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR
26/13
vom

26. August 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Prof. [X.],
[X.],
[X.] und die
Richterin Möhring

am 26. August 2013
beschlossen:

Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 kommt nicht in Betracht. Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift
des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 -
V
ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 -
IX
ZR 110/09,
nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergän-zung. Der Senat
hat die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. Mai 2013 ins-gesamt und deshalb auch hinsichtlich der nunmehr im Wege der Ergänzung erneut beantragten Festsetzung eines Streitwertes der Nichtzulassungsbe-schwerde betreffend der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
In den [X.] hat der Senat den
Streitwert für die Gerichtsgebühren
für das von den Beklagten als Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einheitlich mit 246.532,58

festgesetzt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. [X.], Beschluss 1
-

3

-
vom 19. Oktober 2000 -
I
ZR 176/00, NJW 2001, 230). Es ist daher kein Antrag ganz oder teilweise übergangen worden.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
7 O 567/08 -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
24 U 32/12 -

Meta

IX ZR 26/13

26.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. IX ZR 26/13 (REWIS RS 2013, 3231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3231

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