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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegendie im Urteil des [X.] vom26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über [X.] für Strafverfolgungsmaßnahmen werdenverworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werdender Staatskasse auferlegt.[X.][X.] hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf dieerlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und [X.] nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.[X.] Basdorf [X.]
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28.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 5 StR 378/02 (REWIS RS 2003, 4710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4710
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