Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZR 408/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4326

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 408/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. April 2008 durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Gesellschaftsvertrag lasse sich eine Ver-pflichtung der Klägerin zur Genehmigung des [X.] entnehmen, erscheint zwar problematisch. Die von ihr geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt aber nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.875,76 •. Nobbe [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 O 7311/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XI ZR 408/07

22.04.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZR 408/07 (REWIS RS 2008, 4326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4326

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