Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 5 StR 366/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1481

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5 StR 366/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. August 2001 hat vorgelegen.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

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5 StR 366/01

04.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 5 StR 366/01 (REWIS RS 2001, 1481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1481

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