Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 366/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. August 2001 hat vorgelegen.[X.] Häger TepperwienRaum Brause
Meta
04.09.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 5 StR 366/01 (REWIS RS 2001, 1481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1481
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.