Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 119/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7097

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 119/07 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2010 durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft; sie greifen nicht durch, weil sie nicht entscheidungs-erheblich sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 148.498,30 • Terno [X.] Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 14 O 205/03 - [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 8 U 33/05 -

Meta

IV ZR 119/07

28.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 119/07 (REWIS RS 2010, 7097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7097

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