Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2010, Az. VII ZR 95/10

7. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 165

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Gegenstand

Gewährleistung im VOB-Vertrag: Ansprüche des Bestellers nach Abnahme; Vorteilsausgleichung im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des [X.] das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegründung des [X.] ist die Beklagte gehindert, etwaige Mängelansprüche geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

2

Die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der als Nachunternehmer tätige Werkunternehmer sich gegenüber der Kürzung seines Entgelts nach § 2 Nr. 7 VOB/B auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen könne, wenn sein Auftraggeber, der Hauptunternehmer, seinerseits vom Hauptauftraggeber voll bezahlt worden sei, stellt sich nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht [X.] davon aus, dass wegen der Mängel eine Kürzung der Vergütung nach § 2 Nr. 7 VOB/B möglich sei. Das ist nicht der Fall. Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann deshalb keine Minderung des [X.] wegen Mängeln nach § 2 Nr. 7 VOB/B verlangen ([X.], Urteil vom 12. September 2003 - [X.], [X.], 78). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch in Frage stellt, dass die Beklagte gehindert ist, einen Anspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B durchzusetzen, besteht kein Klärungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird ([X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.], 1564). Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung, § 242 BGB.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

4

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5

Gegenstandswert: 70.764,70 Euro

Kniffka                                            Kuffer                                      Safari Chabestari

                       Halfmeier                                       [X.]

Meta

VII ZR 95/10

20.12.2010

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. Mai 2010, Az: 8 U 190/09, Urteil

§ 242 BGB, § 638 BGB, § 2 Nr 7 VOB B, § 13 Nr 6 VOB B

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2010, Az. VII ZR 95/10 (REWIS RS 2010, 165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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