Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2012, Az. 17 W (pat) 72/08

17. Senat | REWIS RS 2012, 5162

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren zum Auffinden von Patendokumenten in einer Datenbank“ – zur Patentfähigkeit bei Patentierungsausschluss


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 05 928.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], der Richterin [X.] und des [X.] Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. [X.]ebruar 2001 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die [X.]ezeichnung

2

„Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank“.

3

[X.]ie Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für [X.] aus den Gründen des [X.]escheides vom 12. März 2008 zurückgewiesen.

4

Im o. g. [X.]escheid führt die Prüfungsstelle aus, bei dem beanspruchten Gegenstand stehe ein Verfahren im Vordergrund, das als solches die Regeln und Pläne eines [X.]enutzers widerspiegele, in einer für ihn vorteilhaften Weise bestimmte Patentdokumente aufzufinden. Solche Pläne und Regeln seien nicht technisch und als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. [X.]aran ändere auch die Tatsache nichts, dass eine solche Regel bzw. ein solcher Plan zur [X.]urchführung „vollautomatisch“ auf einer [X.]atenverarbeitungsanlage, insbesondere einem [X.]atenbanksuchsystem üblicher Art ablaufe.

5

Gegen diesen [X.]eschluss ist die [X.]eschwerde der Anmelderin gerichtet.

6

[X.]ie Anmelderin stellt den Antrag,

7

den angefochtenen [X.]eschluss aufzuheben und das nachgesuchte

8

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

9

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 – 3 vom 25. Juni 2012,

noch anzupassender [X.]eschreibung

Seiten 1, 4, 4a vom 19. November 2007,

eingegangen am 27. November 2007,

Seiten 2, 3, 5 – 9 vom Anmeldetag,

gemäß Hilfsantrag mit

Patentansprüchen 1 – 3 vom 25. Juni 2012,

im Übrigen wie Hauptantrag.

Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers):

„Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank, die eine Mehrzahl von [X.]amilien von untereinander durch eine gemeinsame Priorität verknüpften [X.] enthält, mit den Schritten:

en oder Kombination von [X.]igenschaften aufweisen;

([X.]) zu jedem ermittelten Patentdokument vollautomatisches [X.]rmitteln wenigstens einer [X.]amilie, der das Patentdokument angehört;

([X.]) für eine bestimmte [X.]igenschaft der Patentdokumente wird eine [X.] möglicher Werte dieser [X.]igenschaft festgelegt, wobei die bestimmte [X.]igenschaft die Sprache oder das veröffentlichende Amt ist;

([X.]) als repräsentatives Patentdokument einer ermittelten [X.]amilie wird dasjenige Patentdokument ausgewählt, dessen Wert der bestimmten [X.]igenschaft in der [X.] an erster Stelle liegt;

([X.]) Anzeigen eines repräsentativen Patentdokuments jeder ermittelten [X.]amilie.“

Zu den Unteransprüchen 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag, hier mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers; Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unterstrichen):

„Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank, die eine Mehrzahl von [X.]amilien von untereinander durch eine gemeinsame Priorität verknüpften [X.] enthält, mit den Schritten:

(A) [X.]rmitteln der Patentdokumente, die eine spezifizierte [X.]igenschaften oder Kombination von [X.]igenschaften aufweisen;

[X.]*) zu jedem ermittelten Patentdokument vollautomatisches [X.]rmitteln wenigstens einer [X.]amilie, der das Patentdokument angehört;

([X.]) [X.]ereitstellen einer [X.]ingabemöglichkeit, eine Präferenzreihenfolge festzulegen;

([X.]) für eine bestimmte [X.]igenschaft der Patentdokumente wird die Präferenzreihenfolge möglicher Werte dieser [X.]igenschaft festgelegt, wobei die bestimmte [X.]igenschaft die Sprache oder das veröffentlichende Amt ist;

([X.]) als repräsentatives Patentdokument einer ermittelten [X.]amilie wird dasjenige Patentdokument ausgewählt, dessen Wert der bestimmten [X.]igenschaft in der Präferenzreihenfolge an erster Stelle liegt;

([X.]) Anzeigen eines repräsentativen Patentdokuments jeder ermittelten [X.]amilie.“

Zu den Unteransprüchen 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Mit [X.] vom 29. Mai 2012 führte der Senat mit Verweis auf die [X.]ntscheidung des [X.]undesgerichtshofs „Webseitenanzeige“ ([X.]GH GRUR 2011, 610) aus, dass die dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegende [X.]assung des Patentanspruchs 1 dem Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] nicht zugänglich sein dürfte, da es sich bei der beanspruchten Lehre um ein „[X.]omputerprogramm für [X.]atenverarbeitungsanlagen als solches“ handle.

[X.]ie Anmelderin reichte daraufhin mit Haupt- und Hilfsantrag neue Patentansprüche 1 – 3 ein.

Sie trägt vor, dass die der Anmeldung zugrundeliegende, objektive Aufgabe technisch sei und darin bestehe, innerhalb eines Informationssystems für gewerbliche Schutzrechte die [X.]atenmenge zur Anzeigeeinheit zu verringern und dadurch die Performance des [X.]atenverarbeitungssystems zu erhöhen. [X.]abei solle die [X.] verbessert werden. [X.]ies werde insbesondere durch die [X.]ereitstellung einer [X.]ingabemöglichkeit erreicht, mit der eine [X.] für die [X.]arstellung von [X.] festgelegt werden könne. [X.]ei der dabei verwendeten [X.]ingabeeinrichtung handle es sich um einen technischen Gegenstand. Unter [X.]erücksichtigung der [X.]ntscheidung des [X.]undesgerichtshofs „[X.]“ ([X.]GH GRUR 2009, 479) seien die zum Patent angemeldeten Gegenstände dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, denn die [X.]instellung von Parametern für eine Sortierreihenfolge von ermittelten [X.] sei eine technische Handlungsanweisung und trage zur Lösung einer konkreten technischen Aufgabenstellung bei und führe daher einen technischen [X.]rfolg herbei. [X.]ie Patentdokumente, die damit sortiert würden, seien technische Gegenstände.

[X.]ie Lehre nach dem Patentanspruch 1 stelle daher eine Lehre zum technischen Handeln dar. Sie sei darüber hinaus neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.]

[X.]ie [X.]eschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen [X.]rfolg, weil die im geltenden Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Lehre gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1. [X.]ie vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank.

Laut [X.]eschreibung (siehe [X.], Absätze [0002] – [0008]) liege die Hauptanwendung des beschriebenen Verfahrens im [X.]ereich der Suche von [X.]okumenten in [X.] und hier insbesondere im [X.]ereich der Recherche von [X.]amilienmitgliedern zu Patentanmeldungen, d. h. von [X.], die eine gemeinsame Priorität in Anspruch nehmen, wenn also die Patentanmeldung in weiterentwickelter [X.]orm erneut angemeldet werde oder wenn Nachanmeldungen dazu im Ausland eingereicht würden. Hierbei könnten sich [X.]rstanmeldung und Nachanmeldungen in [X.]etails unterscheiden. [X.]rgebe sich bei einer Patentrecherche, dass eine Nachanmeldung relevant sei, so sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies auch für die [X.]rstanmeldung gelte. [X.]ie [X.]rstanmeldung bei der Recherche zu finden, könne z. [X.]. dann von großer [X.]edeutung sein, wenn die Nachanmeldung einen nachveröffentlichten, nur für die Neuheitsprüfung relevanten Stand der Technik darstelle, die [X.]rstanmeldung jedoch vorveröffentlicht sei (siehe [X.], Absätze [0002], [0003]). Zur Unterstützung der Recherchen würden die an den Patentämtern eingereichten Patentanmeldungen bekanntlich nach der internationalen Patentklassifikation IP[X.], aber auch nach nationalen Klassifikationen eingeteilt. [X.]a die [X.]inteilung von jedem Patentamt unabhängig durchgeführt werde, könnten die IP[X.]-Klassen, in die eine [X.]rstanmeldung und ihre Nachanmeldungen eingeordnet würden, zwischen den Ämtern unterschiedlich sein. [X.]ie [X.]olge hiervon sei, dass bei einer auf eine bestimmte [X.] beschränkten Recherche auch nur diejenigen [X.]okumente gefunden würden, die in diese Klasse tatsächlich eingeordnet worden seien, nicht aber inhaltlich weitgehend deckungsgleiche, auf die gleiche Priorität zurückgehende Anmeldungen, die von dem zuständigen Patentamt in der recherchierten Klasse nicht berücksichtigt worden seien (siehe [X.], Absätze [0004]-[0006]). Herkömmliche [X.] würden bei einer Recherche über die [X.]okumentenbestände jedes [X.]okument, das ein vorgegebenes Suchkriterium erfülle, als einen Treffer liefern. [X.]ine Gruppierung der [X.]okumente entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu [X.] erfolge jedoch nicht. [X.]in [X.]enutzer sei nur anhand der zu den [X.]okumenten gelieferten bibliographischen Informationen in der Lage, [X.]okumente, die zu einer gemeinsamen Patentfamilie gehören, zu erkennen, um gegebenenfalls nur eines dieser [X.]okumente prüfen zu müssen. [X.]alls unter den ermittelten [X.]okumenten eine Nachanmeldung zu finden sei, könne er allerdings anhand der bibliographischen Information feststellen, auf welche Priorität diese Anmeldung zurückgehe. Umgekehrt habe ein [X.]enutzer jedoch keine Möglichkeit, wenn das ermittelte [X.]okument eine [X.]rstanmeldung sei, weitere [X.]amilienmitglieder dieses [X.]okuments zu erkennen, die - aus welchen Gründen auch immer - im Rechercheergebnis nicht enthalten seien (siehe [X.], Absatz [0007]). Zur Verbesserung der [X.] werde in [X.] auch das Konzept des repräsentativen [X.]okuments verwirklicht, bei dem Patentdokumente unterschiedlicher Patentämter mit identischer Priorität vorab zu [X.] zusammengefasst würden, von denen jeweils eines, nämlich das repräsentative, in der Regel englischsprachige, [X.]okument recherchier- und anzeigbar sei. [X.]ür den [X.]enutzer sei dieses Konzept bequem, weil er als Rechercheergebnis immer ein [X.]okument in [X.] erhalte. [X.]as Konzept bringe aber den Nachteil mit sich, dass eine Volltextsuche immer nur dann einen Treffer liefere, wenn die gewählten Suchbegriffe auch wirklich im repräsentativen [X.]okument vorkämen (siehe [X.], Absatz [0008]). [X.]ie aus dem Stand der Technik bekannten Patentdatenbanksuchsysteme seien lediglich bedingt in der Lage, aus einer ermittelten [X.]okumentenmenge die jeweils zugrundeliegenden [X.]amilien zu bestimmen und für jede dieser [X.]amilien nur ein repräsentatives [X.]okument auszugeben, um damit eine Recherche insgesamt zu vereinfachen.

Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank anzugeben, die eine Mehrzahl von [X.]amilien von untereinander durch eine gemeinsame [X.]igenschaft verknüpften Patentdokumente enthält, das einerseits möglichst vollständige und umfassende, andererseits für einen [X.]enutzer bequem auszuwertende Suchergebnisse liefert (siehe Seite 4 der geltenden [X.]eschreibung, vierter Absatz).

[X.]achmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank zu verbessern, ist ein Programmierer oder Informatiker anzusehen, welcher eine mehrjährige [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung und Programmierung von [X.]atenbankapplikationen insbesondere auf dem Gebiet der Informationssysteme des gewerblichen Rechtsschutzes besitzt.

2. Zum Hauptantrag

[X.]as auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

2.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt seinem Wortlaut nach zur Lösung der Aufgabe ein „Verfahren zum Auffinden von [X.] in einer [X.]atenbank“ vor. [X.]ie [X.]atenbank soll eine Mehrzahl von [X.]amilien von [X.] enthalten, wobei die Patentdokumente einer [X.]amilie durch eine gemeinsame Priorität verknüpft sind.

(A) wird vorgeschlagen, eine Menge von [X.] zu ermitteln, die eine spezifizierte [X.]igenschaft oder eine Kombination von [X.]igenschaften aufweisen. [X.]ie [X.]rmittlung der [X.]okumente beruht dabei auf einer Suchanfrage über recherchierbare [X.]igenschaften, wie bibliographische [X.]aten, Klasseneinteilung, Wörter u. a.

([X.])).

([X.]) wird eine Präferenzreihenfolge für die anzuzeigenden Treffer festgelegt. [X.]ies geschieht anhand einer bestimmten [X.]igenschaft der Patentdokumente, nämlich der Sprache der Anmeldung oder des Namens des die Anmeldung veröffentlichenden Amtes.

([X.])). [X.]eispielsweise wird als bevorzugte Reihenfolge der Sprache der Anmeldung [X.]eutsch, [X.]nglisch, [X.]ranzösisch festgelegt. [X.]alls es ein [X.] [X.]amilienmitglied zu der Suchanfrage gibt, wird dieses als Suchergebnis ausgewählt.

([X.])).

[X.]as Verfahren wird auf einem (üblichen) Rechner bzw. Netzwerk durchgeführt; es ist keine an das Verfahren angepasste spezielle Rechnerarchitektur ausgewiesen.

2.2 [X.]as auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Gemäß der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ist „bei [X.]rfindungen mit [X.]ezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen [X.]atenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der [X.]rfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]). [X.]anach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für [X.]atenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. [X.]er [X.] greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen“ ([X.]GH, a. a. [X.] - Webseitenanzeige).

2.2.1 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 [X.].

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer [X.]atenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (vgl. [X.]GH [X.]IPMZ 2010, 326 - [X.]ynamische [X.]okumentengenerierung).

2.2.2 [X.]as Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist vom Patentschutz ausgeschlossen, da keine Anweisungen erkannt werden können, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Welches technische Problem durch eine [X.]rfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die [X.]rfindung tatsächlich leistet (vgl. [X.]GH [X.]IPMZ 2005, 77 – Anbieten interaktiver Hilfe).

Im vorliegenden [X.]all liegt die tatsächliche Leistung der beanspruchten Lehre darin, aus einem vorhandenen [X.]atenbestand eine Menge von [X.] unter [X.]erücksichtigung von Suchkriterien zu ermitteln, jedem dieser [X.]okumente zumindest eine [X.]amilie zuzuordnen und aus der [X.]amilie ein repräsentatives [X.]okument gemäß einer gewählten [X.] automatisch auszuwählen und auszugeben.

[X.]as objektive Problem besteht somit darin, eine ursprünglich gedanklich logische Anweisung zur Zuordnung von [X.] zu [X.]amilien, also zu übergeordneten Gruppen, zu automatisieren und anhand dieser Zuordnung gemäß einer vorgebbaren Reihenfolge die [X.]okumente innerhalb der Gruppen zu sortieren.

[X.]ieses Problem ist aber ein reines Problem der [X.]atenverarbeitung. [X.]ie Auswahl und Zuordnung von [X.]okumenten unter Anwendung von Suchkriterien in herkömmlichen [X.]atenbankabfragen und unter Anwendung einer Sortierreihenfolge innerhalb von Teilmengen dieser [X.]okumente geht nicht über die [X.]ereitstellung von [X.]aten, deren Aufbereitung, Abruf und Auswertung hinaus.

[X.]ie Lösung durch Verwendung einer [X.]atenbank in solcher Weise, dass eine Auswahl von [X.]atensätzen bzw. von diesen referenzierten [X.]okumenten vorgenommen werden kann, verlangt keine technischen Überlegungen. [X.]ntsprechendes gilt für die Anwendung einer [X.] für die [X.]arstellung der [X.]atensätze bzw. [X.]okumente.

[X.]ie der beanspruchten Lehre zugrundeliegenden [X.]atenbanken stellen allenfalls eine strukturierte Sammlung von [X.]atensätzen dar, die wiederum mit den [X.] verknüpft sind. Nach der [X.]GH-[X.]ntscheidung „[X.]“ handelt es sich bei den Vorgängen der Sammlung und Speicherung von [X.]aten jedoch um außertechnische Vorgänge (vgl. [X.]GH, a. a. [X.] Abschnitt II 3.). [X.]ie Speicherung von [X.]aten in einer [X.]atenbank ist daher als nicht-technisch einzustufen, unabhängig vom Inhalt der [X.]aten, also unabhängig davon, ob die gespeicherten [X.]aten technische, wirtschaftliche oder kaufmännische Größen beschreiben.

(A) + ([X.])).

([X.]) + ([X.])).

(A) bis ([X.]) betreffen die Automatisierung einer ursprünglich gedanklich logischen Anweisung auf der [X.]asis üblicher Programmiermethoden und gehen damit nicht über die allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur [X.]rreichung eines aussertechnischen [X.]rgebnisses - der [X.]rmittlung von [X.] - der elektronischen [X.]atenverarbeitung zu bedienen. [X.]ies begründet für sich aber noch kein technisches Problem.

[X.]er Vorschlag, gemäß einer vorgegebenen [X.] ein repräsentatives Patentdokument einer Patentfamilie anstelle aller [X.]amilienmitglieder auszuwählen, betrifft dabei nicht die prinzipielle [X.]unktionsfähigkeit einer [X.]atenverarbeitungsanlage in technischer Hinsicht. In technischer Hinsicht arbeitet die [X.]atenverarbeitungsanlage entsprechend ihrer [X.]estimmung. [X.]er geltend gemachte Vorteil einer [X.]atenreduktion durch Ausgabe nur eines präferierten [X.]amilienmitglieds einer [X.]amilie beruht nicht auf technischen Überlegungen, sondern ist allein bedingt durch die gezielte Nutzung von in den [X.]okumenten bekannterweise enthaltenen [X.]atenfeldern und damit durch die Art der Organisation der [X.]atensätze, die dazu führt, dass anstelle mehrerer [X.]atensätze nur ein [X.]atensatz ausgegeben wird. [X.]ie Art der Verwaltung und Sortierung von [X.]atensätzen begründet für sich aber noch keine technische Leistung.

[X.]as beanspruchte Verfahren führt auch nicht zu einer Leistungssteigerung der [X.]atenverarbeitungsanlage. [X.]enn der Auftrags-[X.]urchsatz als Maß für die Leistungsfähigkeit einer [X.]atenverarbeitungsanlage wird durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht beeinflusst. [X.]ie vorgeschlagenen Maßnahmen lehren weder die [X.]inrichtung besonderer Zugriffsstrukturen noch die Auswahl möglichst effizienter Zugriffspfade für die [X.]olge von Lese- und ggfs. Schreibbefehlen innerhalb der [X.]atenbank.

[X.]ie geltend gemachte Verbesserung einer [X.] gründet sich allein auf der Auswahl eines für den Anwender „passenden“ Patentdokuments aus einer Menge von [X.]amilienmitgliedern, welches einem Anwender aufgrund seiner Vorlieben am geeignetsten erscheint. [X.]ie Auswahl der [X.]igenschaften, wie etwa der Sprache des [X.]okuments oder des Namens des veröffentlichenden Amtes, bleibt dem Anwender überlassen und gibt keinen Anlass, der beanspruchten Lehre die Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zuzuerkennen.

([X.])).

[X.]ass die in der [X.]atenbank gespeicherten [X.]aten einen [X.]ezug zu den „technischen Gegenständen“ von [X.] haben mögen, ist ebenso ohne [X.]elang. [X.]enn der [X.]edeutungsinhalt der gespeicherten und verarbeiteten [X.]aten kann die Zugänglichkeit zum Patentschutz ebenfalls nicht begründen, da die Art der [X.]aten oder die [X.]rage ihres Ursprungs für die [X.]eurteilung der Zugänglichkeit der beanspruchten Lehre zum Patentschutz keine Relevanz hat ([X.]GH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung).

[X.]ie Anmelderin vertritt die Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren nach der [X.]ntscheidung „[X.]“ ([X.]GH, a. a. [X.]) dem Patentschutz zugänglich sei, da dort einer Lehre, die die programmgesteuerte [X.]instellung von [X.] ermögliche, die Zugänglichkeit zum Patentschutz zugestanden worden sei. Im Gegensatz dazu fehlt im vorliegenden [X.]all jeglicher [X.]ezug zur Steuerung einer technischen [X.]inrichtung, so dass bereits aus diesem Grund die Argumentation der Anmelderin nicht greift.

[X.]ie [X.]estlegung einer [X.] anhand einer bestimmten, ausgewählten [X.]igenschaft der ermittelten Patentdokumente bedeutet lediglich die [X.]estlegung eines Sortierkriteriums für eine Menge von [X.]atensätzen, wodurch keinerlei Aussenwirkung im Sinne einer Steuerung einer technischen [X.]inrichtung oder eines Prozesses erfolgt.

[X.]a mit dem beanspruchten Verfahren ein [X.]atenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem [X.]ereich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige [X.]ereicherung der Technik vor“ ([X.]GH [X.]IPMZ 2002, 114 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; [X.]IPMZ 2004, 428 – [X.]lektronischer Zahlungsverkehr). [X.]as Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als „Programm als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Zum Hilfsantrag

[X.]er auf dem Gebiet der Technik liegende Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen.

([X.]*)

([X.]*) „ [X.]ereitstellen einer [X.]ingabemöglichkeit, eine Präferenzreihenfolge festzulegen“.

([X.]) des [X.] dadurch konkretisiert, dass zur [X.]estlegung einer Präferenzreihenfolge eine Möglichkeit bzw. ein Mittel zur [X.]ingabe (von [X.]okumenteneigenschaften) durch den [X.]enutzer vorgesehen ist.

([X.]*) nicht über den [X.]ereich der [X.]atenverarbeitung als solche hinaus.

Zwar steht der technische [X.]harakter der angeführten [X.]ingabemöglichkeit ebenso außer Zweifel wie die [X.] der zur [X.]atenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Hieraus ergibt sich aber noch kein technisches (Teil-)Problem, welches mit dem genannten Merkmal gelöst würde.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag kann deshalb nicht anders als der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, weil der darüber hinaus gehenden Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar sind.

3.2 Mit dem Patentanspruch 1 fallen ebenfalls die Patentansprüche 2 und 3.

Meta

17 W (pat) 72/08

28.06.2012

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2012, Az. 17 W (pat) 72/08 (REWIS RS 2012, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5162

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