Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 286/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 285

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom10. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur erneuten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eineandere Strafkammer zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch kei-nen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sa-che durch Urteil des [X.] am 3. Juli 2002 zu einer Freiheits-strafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser [X.] verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieserStrafe nicht mehr möglich war, hätte das [X.] einen Härteausgleichvornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden [X.] liegt imtatrichterlichen [X.] 3 -Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und könnenaufrechterhalten bleiben.[X.][X.][X.]

Meta

2 StR 286/03

10.12.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 286/03 (REWIS RS 2003, 285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 285

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.