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PDF anzeigen[X.]/03vom10. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur erneuten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eineandere Strafkammer zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch kei-nen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sa-che durch Urteil des [X.] am 3. Juli 2002 zu einer Freiheits-strafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser [X.] verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieserStrafe nicht mehr möglich war, hätte das [X.] einen Härteausgleichvornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden [X.] liegt imtatrichterlichen [X.] 3 -Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und könnenaufrechterhalten bleiben.[X.][X.][X.]
Meta
10.12.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 286/03 (REWIS RS 2003, 285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 285
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