Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 5 StR 129/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7654

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B5STR129.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
19. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2017 im gesamten [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es [X.] getroffen. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
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3
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Das [X.] hat dem Angeklagten bei der konkreten Strafzumes-sung bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des tatgegenständlichen -fache (im Fall II.1), das 927-fache (im Fall II.3) und das 162-fache (im überschritten hat ([X.]). Dabei ist es erkennbar versehentlich von dem Grenzwert von 1,5 Gramm (betreffend Heroin) statt 5 Gramm für die nicht [X.] Menge [X.] ausgegangen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Febru-ar
1985

2 StR 685/84, [X.]St 33, 133; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., § 29a Rn. 82).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der an sich durchaus ange-messene Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Bewertung beruht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Juli 2014

5 StR 239/14).
Der Aufhebung der Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstande-ten [X.] nicht. Ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind dem neuen Tatgericht nicht verwehrt.
Mutzbauer

Sander König

Mosbacher Köhler

2
3
4

Meta

5 StR 129/18

19.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 5 StR 129/18 (REWIS RS 2018, 7654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7654

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