Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. I ZB 5/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1041

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 5/99Verkündet am:11. Oktober 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Marke Nr. 396 03 798Nachschlagewerk: ja[X.]Z: [X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 4 und [X.])Bei dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] kommt es nicht aufdie besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr, son-dern auf eine Irreführung durch den [X.] an, der wesentlich [X.] Waren und Dienstleistungen geprägt wird, für die Schutz beanspruchtwird. Ist für Waren des [X.] eine Markenbenutzung ohneIrreführung des Verkehrs möglich, greift deshalb insoweit das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht ein.b)[X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] ist nicht gegeben, wenndie Benutzung der Marke zwar für einzelne Produkte untersagt ist, die zu [X.] gehören, für die die Marke eingetragen werden s[X.]l oder ein-getragen ist, nicht aber für andere Produkte dieser Warenart.[X.], [X.]. v. 11. Oktober 2001 - [X.] - [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 11. Oktober 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 30. Senats ([X.]) des [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Antragstellerin zurckgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 [X.].[X.]:[X.] die Markeninhaberin ist seit dem 14. Mai 1996 die [X.]. 396 03 798[X.]fr die Waren"pharmazeutische und veterirmedizinische Erzeugnisse sowiePrrate fr die Gesundheitspflege, [X.] Erzeugnisse frmedizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, [X.] 3 -in das Markenregister eingetragen.Die Antragstellerin hat beim [X.] schung der Marke gestellt. Zur [X.] sie [X.], die [X.] wegen abs[X.]uter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] nichteingetragen werrfen. Sie sei praktisch identisch mit dem [X.] (Internatio-nal [X.] Name) "[X.] Markeninhaberin hat dem schungsantrag fristgerecht widerspro-chen.Die Markenabteilung des [X.] hat [X.].Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erf[X.]glos geblieben ([X.], 50 = [X.], 746).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verf[X.]gt die Antragstellerin ihrschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die [X.].II. Das [X.] hat angenommen, daß die Marke nicht zulschen sei. Im Hinblick auf die Abweichung im Endkonsonantr"Omepraz[X.]" fehle der Marke [X.] weder jegliche Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch bestehe ein Freihaltrfnis (§ 8Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3[X.].- 4 -[X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] liege [X.] vor. Die Antragstellerin ksich nicht auf die [X.][X.] r die Etikettierung und die Packungsbeilage von [X.] 31. Mrz 1992 ([X.]. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992 S. 8) berufen, die ein Ver-bot von Arzneimittelbezeichnungen vorsehe, die mit gebrchlichen Bezeich-nungen verwechselbar seien. Die entsprechende Bestimmung der [X.] in [X.] Recht umgesetzt worden; eine unmittelbare Anwendung [X.] scheide ebenfalls aus. Die Richtlinie beziehe sich auch nur auf [X.] Humanarzneimittel, wrend die Marke auch fr andere Waren einge-tragen sei, fr die sie ordnungsgemß benutzt werden k.Die Marke sei auch nicht tschend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4[X.], wenn sie fr Waren verwendet werde, die nicht den Wirkstoff Ome-praz[X.] enthielten. Das allgemeine Publikum erkenne in der Marke nicht [X.]. Die Fachkreise wßten, daß Omepraz[X.] ein Arzneimit-telwirkstoff sei. Bei anderen Erzeugnissen als Arzneimitteln [X.] der Marke keinen Hinweis auf Omepraz[X.] als Inhaltsstoff.[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erf[X.]g.Eine Marke ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1[X.] auf Antrag wegen Nichtigkeit zu lschen, wenn die [X.] werden mssen, weil im Eintragungszeitpunkt ein abs[X.]utes Schutzhin-dernis nach § 8 Abs. 2 [X.] bestanden hat, und dieses Schutzhindernisnoch zur Zeit der Entscheir schungsantrag besteht.- 5 -Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das [X.]zutreffend verneint.1. Das [X.] ist fr das Zeichen "[X.]" [X.] nicht von einem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ausgegangen.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel frdie von der Marke [X.]en Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmensr s[X.]chen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden ([X.], [X.].v. [X.] - [X.], [X.], 1151, 1152 = [X.], 1082 - markt-frisch; [X.]. v. [X.] - I ZB 54/98, [X.], 1042 = [X.], 1205- [X.] UND [X.]; [X.]. v. 17.5.2001 - [X.], [X.], 1043,1044 = [X.], 1202 - [X.]). Denn [X.] der Marke ist es, die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oderDienstleistungen zu gewrleisten (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97,Slg. 1998, [X.] = GRUR 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]; Urt. v. 4.10.2001- Rs. [X.]/99, [X.], 1148, 1149 [X.]. 22 = [X.], 1272 - [X.];[X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, [X.], 245, 246 = [X.] - [X.]; [X.]. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, [X.], 64 = [X.],1445 - INDIVIDUELLE). Dabei ist grundstzlich von einem groûzigen Maû-stab auszugehen, das heiût jede auch noch so geringe Unterscheidungskraftreicht aus, um das [X.] 6 -Im Streitfall geht es um die Abwandlung eines [X.]. Das Zeichen "[X.]" ist nach den Feststellungen des[X.] angelehnt an den International [X.] Name([X.]) "Omepraz[X.]". Nach der Rechtsprechung des [X.] fehltder Abwandlung eines derartigen Fachbegriffs die Unterscheidungskraft, so-weit die abgewandelte Bezeichnung keine individualisierende Eigenheit auf-weist. Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weite-res den ihm bekannten Fachbegriff als s[X.]chen erkennt und zu erwarten ist,[X.] auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, inder Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltlicheBezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn [X.] Fachwort kennengelernt haben (vgl. [X.]Z 91, 262, 264 f. - [X.] I;[X.], [X.]. v. 5.5.1994 - [X.], [X.], 803, 804 - TRILOPIROX;[X.]. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, [X.], 805, 806 - Alphaferon; [X.]. v.19.10.1994 - I ZB 10/92, [X.], 48, 49 - [X.]). Von diesen [X.]und-stzen ist das [X.] ausgegangen und hat zutreffend das [X.] der Unterscheidungskraft des [X.] bejaht. Das [X.] und Markenamt, auf dessen Entscheidung das [X.] er-zend Bezug genommen hat, hat hierzu festgestellt, das medizinische Lai-enpublikum fasse die Bezeichnung "[X.]" als phantasiev[X.]les Kunst-wort auf. Von Fachleuten, denen der Wirkstoff Omepraz[X.] bekannt sei, werdeder Marke "[X.]" herkunftshinweisende Eigenart beigemessen. DieEndsilbe "[X.]" der Marke unterscheide sich von der Endung des [X.] inschriftbildlicher und klanglicher Hinsicht deutlich. "[X.]" trete in empfohlenenWirkstoffbezeichnungen als Endung nicht auf, wrend "[X.]" ein gelfigerWortabschluû von Wirkstoffen sei (vgl. hierzu auch [X.] [X.], 48, 49- 7 -- [X.]). Diese nicht angegriffenen Feststellungen sind aus [X.] nicht zu beanstanden.2. [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) ander Marke "[X.]" hat das [X.] ebenfalls zutreffendverneint. Die Marke hebt sich von dem freizuhaltenden [X.] "Omepraz[X.]" aus-reichend deutlich ab. Verwechslungen mit dem [X.] sind wegen des deutlichenUnterschieds zwischen dem Markenwort und dem Fachbegriff nicht zu erwarten(vgl. hierzu auch Abschnitt [X.]1.). Behinderungen der Mitbewerber bei der Be-nutzung des freihaltrftigen Fachbegriffs Omepraz[X.] sind ebenfalls nichtzu befrchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an [X.] angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. [X.] [X.], 805,807 - Alphaferon; [X.] [X.], 48, 49 - [X.]; zum begrenztenSchutzumfang vgl. auch [X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 57/98, [X.],1154, 1156 = [X.], 1198, 1201 - Farbmarke vi[X.]ettfarben).3. Das [X.] hat mit Recht auch ein Schutzhindernisnach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verneint. Die Bedeutung der Bestimmung [X.] sich darin, allgemein gebrchliche oder verkehrsliche Bezeichnun-gen fr die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschlie-ûen (vgl. [X.] [X.], 1148, 1150 [X.]. 40 f. - [X.]; [X.], [X.]. v.8.12.1999 - [X.], [X.], 323, 324 = [X.], 300 - Partner [X.]; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 722, 723 = WRP2000, 741 - [X.]). Dazu zlt das sich von dem Fachbegriff Omepraz[X.] hin-reichend deutlich abhebende Markenwort "[X.]" [X.] -4. Ohne Erf[X.]g macht die Rechtsbeschwerde geltend, das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei gegeben.Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,die geeignet sind, das Publikum r die Art oder die Beschaffenheit der Wa-ren zu tschen.Bei der Beurteilung, ob ein s[X.]ches Schutzhindernis besteht, geht es umdie Irrefrung durch den [X.] und nicht um die Prfung, ob das [X.] bei einer besonderen Art der Verwendung im Gescftsverkehr geeignetsein kann, irrefrende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeichenin-halt im wesentlichen geprt durch die Waren oder Dienstleistungen, fr wel-che der markenrechtliche Schutz beansprucht wird (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. [X.]: [X.], [X.]. v. 30.9.1993 - I ZB 16/91, [X.], 120, 121- EUROCONSULT; [X.], 145, 146 - [X.]; vgl. weiter zu§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]: [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 8 [X.]. 299, 306; Alt-hammer/[X.], [X.], 6. Aufl., § 8 [X.]. [X.] die entsprechenden Waren des [X.] eine [X.] mlich, bei der keine Irrefrung des Verkehrs erf[X.]gt, liegt dasabs[X.]ute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] fr diese nicht vor (vgl.zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 [X.]: [X.], 593, 594 - M[X.]ino; [X.], 145 f. - [X.]; [X.], 516, 517 - [X.]; zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]: [X.] aaO § 8 [X.]. 306; [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 230; [X.]/[X.], [X.], § 8 [X.]. [X.] ist fr Arzneimittel eine Tschungseignung im Sinne von § 8Abs. 2 Nr. 4 [X.] insgesamt zu verneinen, weil die Marke jedenfalls [X.], die Omepraz[X.] enthalten, ohne die Gefahr einer Irrefrung be-nutzt werden kann.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentge-richt aber auch fr dirigen Waren, fr die die Marke eingetragen ist, [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] rechtsfehlerfreiverneint. Es hat hierzu festgestellt, das Fachpublikum wisse, [X.] Omepraz[X.]ein Wirkstoff sei, der nur in Arzneimitteln verwendet werde. Omepraz[X.] werdeals Ulkusmittel und Protonenpumpenhemmer benutzt. Bei anderen Erzeugnis-sen werde der Fachmann einen Bezug zu diesem Inhaltsstoff nicht herstellen.Mit ihrer gegenteiligen Wertung, fr veterirmedizinische und [X.] Er-zeugnisse fr medizinische Zwecke sei die Annahme, sie enthielten den Wirk-stoff Omepraz[X.], naheliegend und fr dirigen Waren sei diese Annahmenicht ausgeschlossen, begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grund-stzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Wrdigung. Sie verweist [X.] nur auf die Mlichkeit einer irrefrenden Verwendung der Marke. [X.] sie jedoch im schungsverfahren bei der Beurteilung des abs[X.]utenSchutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht rt werden.5. Ohne Erf[X.]g macht die Rechtsbeschwerde weiter unter Hinweis aufArt. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der [X.][X.] des Rates r die [X.] und die Packungsbeilage von [X.] vom 31. Mrz1992 ([X.]. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992, S. 8) geltend, das Zeichen"[X.]" habe nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] nicht eingetragen werden- 10 -rfen, weil eine Verwechslungsgefahr mit dem International [X.]Name ([X.]) "Omepraz[X.]" bestehe.Aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] sind Marken vonder Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach "sonstigenVorschriften", das heiût nach Vorschriften auûerhalb des Markenrechts, im f-fentlichen Interesse untersagt werden kann.Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das [X.] angenom-men, [X.] Art. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der [X.][X.] die Marke"[X.]" kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] begrn-det. Nach dieser Vorschrift darf ein Arzneimittel nicht mit einer Phantasiebe-zeichnung in den Verkehr gebracht werden, die zu Verwechslungen mit einergebrchlichen Bezeichnung [X.]. Es kann offenbleiben, ob die [X.], die nicht als s[X.]che umgesetzt worden ist, die Eintragungsrde beider Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] bindet, weil auch daraus im vor-liegenden Verfahren kein Schutzhindernis abzuleiten wre.Die Benutzung der Marke ist fr die Waren, fr die Schutz besteht, mg-lich, ohne gegen Art. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der [X.][X.]. Von den Waren, fr die die Marke eingetragen ist, werden veteri-rmedizinische Erzeugnisse sowie Prrate fr die Gesundheitspflege, di-tetische Erzeugnisse fr medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verband-material durch die [X.][X.] nicht [X.]. Der Warenbereich derpharmazeutischen Erzeugnisse, auf den sich die Markeneintragung ebenfallsbezieht, ist weiter als der Anwendungsbereich der [X.][X.]. [X.] betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Etikettierung und die Packungs-- 11 -beilage von [X.], auf die die [X.] bis V der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- [X.] ([X.]. [X.] 369) anwendbar sind. Dies sind nach Art. 1 Nr. 4 und [X.], Art. 2 der [X.]/65/[X.] im wesentlichen Arzneispezialitten zur Anwendung beimMenschen (zum Begriff der Arzneispezialitten vgl. Art. 1 Nr. 1 der [X.]/[X.]). Von den pharmazeutischen Erzeugnissen werden danach [X.] [X.][X.] alle pharmazeutischen [X.]undstoffe und Arzneimittel, die nach einer [X.] hergestellt werden, nicht [X.]. Dies reicht aus, um auch die Wa-ren "pharmazeutische Erzeugnisse" von der Eintragung nicht auszuschlieûen(vgl. [X.] aaO § 8 [X.]. 403). Denn es ist nicht erforderlich, [X.] die [X.] unter einen Warenbegriff fallender Produkte rechtlich zulssigist.[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin(§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zurckzuweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffert

Meta

I ZB 5/99

11.10.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. I ZB 5/99 (REWIS RS 2001, 1041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.