Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5613

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Gegenstand

Handelsregistereintragung: Anwendbares Recht auf den Zugang einer Willenserklärung im Ausland; Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Registergerichts


Leitsatz

1. Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.

2. Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen .

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2010 und die Zwischenverfügung des [X.] - Registergericht - vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - [X.] wird angewiesen, antragsgemäß die Amtsniederlegung des Geschäftsführers [X.]  in das Handelsregister - HRB 100526 - einzutragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 42 Abs. 3 [X.] auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der [X.] eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden von der [X.] mit früherem Sitz in [X.]    , [X.], [X.], gehalten. Als deren gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister [X.]  mitgeteilt worden. Mit [X.] vom 25. November 2009, gesendet am 7. Dezember 2009 an die [X.], [X.]     - [X.]  unter der Telefaxnummer 1           , erklärte der Antragsteller, sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im Handelsregister niederzulegen. Mit [X.] vom 8. Dezember 2009 bestätigte [X.]  unter der Firma [X.] mit derselben Telefaxnummer, die Amtsniederlegungserklärung erhalten zu haben. In dem Schreiben ist als Sitz der [X.] [X.]    , [X.], angegeben.

2

Der Antragsteller hat beantragt, seine Amtsniederlegung in das Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 davon abhängig gemacht, dass gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der [X.]erin vorgelegt wird. Das [X.] des [X.]  hält das Amtsgericht nicht für ausreichend, weil die dort aufgeführte Anschrift der [X.]erin nicht mit dem in der [X.]erliste verzeichneten Geschäftssitz übereinstimme, ein [X.] nicht vorliege und eine Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der [X.]erin ohnehin nicht zum Nachweis des Zugangs bei einem vertretungsberechtigten Organ der [X.]erin ausreiche.

3

Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ein weiteres [X.] des [X.]vom 18. März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, die [X.] sei von [X.]     nach [X.]umgezogen, habe aber ihre Telefaxnummer beibehalten.

4

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

5

II. [X.] ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24. Februar 2010 ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und begründet. Das Amtsgericht darf die Eintragung der Amtsniederlegung des Antragstellers in das Handelsregister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Nachweisen abhängig machen.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob ein urkundlicher Nachweis über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung nach § 39 Abs. 2 GmbHG in jedem Fall oder nur dann vorzulegen sei, wenn Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestünden. Solche Zweifel seien hier gegeben. Die Telefaxbestätigung des [X.]  reiche schon deshalb nicht als Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung aus, weil darin eine andere Anschrift der [X.]erin als in der [X.]erliste angegeben sei und der Antragsteller diese Diskrepanz bei Einreichung der Unterlage nicht erklärt habe. Es reiche auch nicht aus, dass die Erklärung in den Empfangsbereich eines [X.]ers gelangt sei und er die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu nehmen. Wegen der Bedeutung der Amtsniederlegung müsse vielmehr sichergestellt sein und damit gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachgewiesen werden, dass der [X.]er - hier das zuständige Vertretungsorgan der [X.] - die Erklärung erhalten habe.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers nur dann wirksam ist, wenn sie mindestens einem der [X.]er zugegangen ist ([X.], Urteil vom 17. September 2001 - [X.], [X.]Z 149, 28, 31 f.), und sie weder eine bestimmte Form noch einen wichtigen Grund erfordert ([X.], Urteil vom 8. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 257, 261 f.). Dass die Amtsniederlegung hier aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen ([X.], GmbHR 1999, 479; [X.], GmbHR 2001, 1129, 1135, jeweils m.w.N.).

9

b) Das Beschwerdegericht hat aber an den Zugang ebenso wie an den Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung überhöhte Anforderungen gestellt.

aa) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen ([X.], Urteil vom 24. Juni 1982 - [X.], [X.]Z 84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären ([X.], 153, 158). Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die Gefahr, dass [X.] auf unangemessene Zeit blockiert würden. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BayObLG, [X.] 1981, 2219 f.; GmbHR 1992, 306; [X.], GmbHR 2001, 243 f.; [X.], [X.], 1038, 1040;[X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 36 ff.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 15 ff.; [X.], [X.]srecht, GmbHG § 39 Rn. 14; [X.] in [X.]/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., vor § 378 Rn. 57 ff.; Bahrenfuss/Steup, FamFG, § 374 Rn. 38 ff.).

bb) Zwar steht danach der Umfang der Ermittlungstätigkeit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des [X.]. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstanzliche Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und insbesondere ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung gesehen hat.

Danach ist die Auffassung des [X.] rechtsfehlerhaft, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Amtsniederlegungserklärung der einzigen [X.]erin der [X.], nämlich der [X.], zugegangen und damit - abgesehen von der aufschiebenden Bedingung - wirksam geworden sei.

(1) Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, beurteilt sich nach [X.] Recht. Es geht um die inneren Beziehungen der [X.], die sich grundsätzlich nach [X.] Recht richten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 192 Rn. 13 ff. - [X.]). Nach dem [X.] der [X.] beantworten sich auch die Fragen, wer ihr gesetzlicher Vertreter ist ([X.], Urteil vom 5. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 32, 256, 258; Urteil vom 17. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 41, 44;MünchKomm [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.] Rn. 589) und ob und auf welche Weise der gesetzliche Vertreter sein Amt niederlegen kann. Die Frage, ob die Amtsniederlegungserklärung der [X.] [X.]erin an deren Sitz in [X.] zugegangen ist, richtet sich ebenfalls nach [X.] Recht. Für den Zugang einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Ortsrecht des Zugangsorts, sondern auf dasjenige des [X.] an ([X.], [X.], 12. Aufl., Art. 11 EG[X.] Rn. 26 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 11 EG[X.] Rn. 125 ff.). Danach ist entscheidend, dass die Erklärung in [X.] abgegeben worden ist.

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] gelten für die Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem [X.]er die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen. Eine Amtsniederlegungserklärung kann zwar erhebliche Folgen für die [X.] und die [X.]er haben. Das rechtfertigt es aber nicht, die Zugangsvoraussetzungen zu verschärfen. Auch andere Willenserklärungen können von großer Wichtigkeit sein, ohne dass deshalb die gesetzlichen Grundsätze für ihren Zugang in Frage gestellt würden.

Wird die Amtsniederlegungserklärung - wie hier - unter Abwesenden abgegeben, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., s. etwa [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 1320). Dabei genügt es, wenn die Erklärung über einen von dem Empfänger bereitgestellten Telefaxanschluss übermittelt wird. In diesem Fall geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlossen ist und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 1320).

(3) Nach diesen Grundsätzen genügte es hier, dass die Amtsniederlegungserklärung an den Telefaxanschluss der [X.]erin geschickt worden ist. Welche Funktion [X.]in deren Unternehmen hatte, ist unerheblich. Jedenfalls bestand für den oder die gesetzlichen Vertreter der [X.] die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Angesichts des Inhalts der Mitteilung:

[X.] will resign from my office as managing director of T.                  GmbH … with effect from the date my dismissal is registered with the commercial register in [X.]/Germany.

stand zu erwarten, dass das Schriftstück an den oder die gesetzlichen Vertreter der [X.] weitergeleitet würde.

Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen auch nicht etwa deshalb beachtliche Zweifel an dem Zugang der Amtsniederlegungserklärung, weil die derzeitige Anschrift der [X.]erin nicht mit der in der [X.]erliste vermerkten Anschrift übereinstimmt. Es reicht aus, dass [X.]unter dem Briefkopf der [X.]erin deren Umzug von [X.]    nach [X.]     angezeigt und mitgeteilt hat, dass die Telefaxnummer, an die der Antragsteller seine Erklärung übermittelt hat, gleich geblieben sei. Das Beschwerdegericht hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass diese Erklärung unrichtig ist und die [X.] in [X.]in Wirklichkeit mit der (früheren) [X.] in [X.]    nicht identisch ist.

Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zugang ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass Zweifel darüber bestehen, wer gesetzlicher Vertreter der [X.] ist und ob gegebenenfalls eine Alleinvertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen wie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stattfindet.

Wer gesetzlicher Vertreter der [X.] ist und ob er gegebenenfalls Alleinvertretungsmacht hat, richtet sich nach dem [X.] dieser [X.], also nach dem Recht des Staates [X.]. Auf die Person des gesetzlichen Vertreters kommt es hier aber nicht entscheidend an. Zwar hat das Beschwerdegericht angenommen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Erklärung gegenüber dem Registergericht, [X.]  sei gesetzlicher Vertreter der [X.], und dem Inhalt des [X.]s von [X.]vom 18. März 2010, wonach die Amtsniederlegungserklärung "to the legal representatives of our company", also an mehrere gesetzliche Vertreter, weitergeleitet worden sei. Dieser Widerspruch begründet aber unter Berücksichtigung der nur beschränkten Prüfungspflicht des Registergerichts - und im Beschwerdeverfahren des [X.] - noch keinen beachtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung. Wenn die Erklärung über den Telefaxanschluss der [X.] in deren Machtbereich gelangt ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die zur Entgegennahme einer derartigen Erklärung befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder jedenfalls hätten Kenntnis nehmen können. Dem Antragsteller bei dieser Sachlage aufzugeben, die Vertretungsverhältnisse der [X.] [X.] darzulegen, übersteigt den Rahmen der bei der Eintragung einer Amtsniederlegung des Geschäftsführers gebotenen registerrechtlichen Prüfung.

cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des [X.], der Antragsteller habe die nach § 39 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung nicht vorgelegt.

Nach § 39 Abs. 2 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB sind der Anmeldung einer Niederlegung des [X.] die elektronisch einzureichenden Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob dazu regelmäßig der urkundliche Nachweis des Zugangs der Niederlegungserklärung gehört (BayObLGZ 1981, 227, 230; [X.], [X.] 2001, 853, 854; [X.], [X.] 2004, 1068, 1069; [X.], GmbHR 2010, 1092, 1093; [X.], [X.]srecht, GmbHG § 39 Rn. 12), ob dieser Nachweis jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn Zweifel an dem Zugang bestehen ([X.], [X.], 1769, 1770; [X.], GmbHR 2001, 1129, 1137; [X.], [X.], 2173, 2181 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 16; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 12) oder ob ein derartiger Nachweis in keinem Fall verlangt werden darf (so wohl [X.]/[X.], GmbHG, 10. Aufl., § 39 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 32). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat Urkunden vorgelegt, die für den im Eintragungsverfahren gebotenen Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung ausreichen.

Der Zugang der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung ausreichenden Gewissheit einerseits aus dem [X.] Dezember 2009 über die Versendung der Erklärung an die [X.] unter der Telefaxnummer 1              und andererseits aus der Telefaxbestätigung der [X.] vom 8. Dezember 2009, gesendet von demselben [X.] und unterzeichnet von [X.]  Bei dieser Sachlage kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, einen weiteren urkundlichen Nachweis über den Zugang seiner Amtsniederlegungserklärung beizubringen.

Bergmann                                       Strohn                                      Caliebe

                          Reichart                                        Sunder

Meta

II ZB 15/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Mai 2010, Az: 11 W 36/10, Beschluss

§ 26 FamFG, § 382 FamFG, § 39 Abs 2 GmbHG, § 130 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10 (REWIS RS 2011, 5613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5613

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