Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IV ZR 176/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2698

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 176/10
vom

27.
September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski

am 27.
September 2012

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2010 gemäß § 552a ZPO auf Kosten des
[X.]
zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) nach der Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungs-
auf
ein Betriebsren-tensystem seine Eheschließung nach dem [X.] nicht ren-tensteigernd berücksichtigt und im Versicherungsverlauf eine Vereinba-rung über eine Arbeitszeitverkürzung einbezogen hat.
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Der am 3.
Mai 1946 geborene Kläger war seit dem 1.
Oktober 1974 im öffentlichen Dienst tätig und bei der [X.] pflichtversichert; er gehört zu den so genannten rentennahen Jahrgängen.

Gemäß Mitteilung vom 23.
Juli 2004 errechnete die Beklagte eine monatliche Rentenanwartschaft des [X.] in
Höhe von 575,44

31.
Dezember 2001 und erteilte ihm eine entsprechende Startgutschrift von 143,86 Versorgungspunkten. Dabei legte sie die Steuerklasse I/0 und -
mit Blick auf die von der Arbeitgeberin des [X.] bestätigte [X.] der Arbeitszeit
auf 35 Stunden in der [X.] vom 1.
April 1996 bis zum 31.
Dezember 1999
-
einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,99 zugrunde.

Im September 2005 heiratete der Kläger erstmals. Seit dem 1.
Ja-nuar 2009 bezieht er von der [X.] eine Alters-rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst 1.665,17

brutto/1.496,16

Höhe von anfänglich 699,43

fiktiven [X.] legte die Beklagte ebenso wie bei Berech-nung der Startgutschrift die Steuerklasse I/0 zugrunde. Nach der von der [X.] erstellten Fiktivberechnung hätte die Versorgungsrente des [X.] bei Berücksichtigung der [X.]/0 1.253,12

e-tragen.

Der Kläger meint, das Festhalten an der Steuerklasse I/0 trotz [X.] zwischenzeitlichen Heirat führe zu einer nicht gerechtfertigten Un-gleichbehandlung und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art.
3 Abs.
1 und 6 GG. Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe nie seine 2
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Arbeitszeit reduziert. Daher müsse ihm auch für den [X.]raum von April 1996 bis Dezember 1999 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,0 zu-gebilligt werden.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ver-pflichtet sei, ihm ab dem
1.
Oktober 2005 eine Rente zu gewähren, bei der das fiktive [X.] gemäß §
41 Abs.
2c Satz
1 Buchst.
a [X.]S a.F. unter Zugrundelegung der [X.]/0 ermittelt werde, und bei der Berechnung seiner Betriebsrente im [X.]raum vom 1.
April
1996 bis 31.
Dezember 1999 einen Beschäftigungsquotienten von 1,0 zugrunde zu legen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos gewesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
ist die Stichtagsregelung, nach der unter anderem die steuerlichen Verhältnisse zum Umstellungs-stichtag am 31.
Dezember 2001 festgeschrieben werden, für die [X.] rentennaher Jahrgänge nicht zu beanstanden. Eine Eheschlie-ßung des Versicherten nach dem Stichtag verschaffe ihm daher keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente.

Ein die Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigender Härtefall lie-ge nicht vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Wirksamkeit der Über-gangsregelungen für rentennahe Versicherte könne eine Berufung der [X.] auf die Übergangsregelungen im
Einzelfall treuwidrig sein. Dies sei dann anzunehmen, wenn die nach neuem Satzungsrecht ermit-telte Rente erheblich hinter derjenigen [X.], mit der bei einem Systemverbleib in etwa hätte gerechnet werden können und besondere Umstände hinzukämen, die diese Einbuße als besondere Härte erschei-6
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nen ließen. Eine erhebliche Einbuße sei zu bejahen, wenn die [X.] um mindestens 30% hinter demjenigen Betrag [X.], der sich unter Anwendung des früheren Satzungsrechts ergeben hätte. [X.] müssten besondere Umstände
etwa aus Besonderheiten in der Erwerbs-
oder Familienbiografie
, die die Einbuße als unzumutbar erscheinen ließen. Einen besonderen Umstand könne es darstellen, wenn die Betriebsrente nach den am 31.
Dezember 2001 geltenden steuerlichen Verhältnissen berechnet worden sei, obwohl diese nicht denjenigen Verhältnissen entsprächen, die die Biografie des Versicher-ten geprägt hätten. Derartige eine Korrektur rechtfertigende besondere Umstände seien bei einer über 30% hinausgehenden Renteneinbuße an-zunehmen, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausgehenden [X.]raum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet gewesen sei. Nach diesem Maßstab liege ein Härtefall hier nicht vor. Da der Kläger erstmals nach dem
Stichtag geheiratet habe, sei seine Er-werbsbiografie nicht durch seine Ehe geprägt worden.

Dem Ansatz eines Beschäftigungsquotienten von 1,0 im [X.]raum vom 1.
April 1996 bis 31.
Dezember 1999 stehe die in erster Instanz festgestellte Vereinbarung über eine Verkürzung von Arbeitszeit und Entgelt in dem genannten [X.]raum entgegen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision.

I[X.] Soweit der Kläger seinen Antrag auf Feststellung, dass die [X.] bei der Berechnung der Betriebsrente im [X.]raum vom 1.
April 1996 bis 31.
Dezember 1999 einen Beschäftigungsquotienten von 1,0 10
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zugrunde legen müsse, weiterverfolgt, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit vom Berufungsgericht
nicht zugelassen ist. Es hat die Revi-sion wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Frage klären zu lassen, ob ein Härtefall bei einer um mehr als 30% verminderten Ren-te in den Fällen der Veränderung des [X.] ohne Berücksich-tigung weiterer Umstände stets, aber auch nur dann vorliege, wenn der Versicherte in einem den Stichtag überschreitenden [X.]raum von nicht mehr als drei Jahren unverheiratet gewesen sei. Ergänzend stelle sich die Frage, ob ein Härtefall auch dann vorliegen könne, wenn der Versi-cherte
erst nach
dem Stichtag
geheiratet habe.

Die vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfragen können nur insoweit von Bedeutung
sein, als der Kläger begehrt, der Berech-nung des fiktiven [X.] im Rahmen seiner Startgutschrift die [X.]/0 zugrunde zu legen. Daher ist die Zulassung so zu verstehen, dass sie sich nur auf diesen
tatsächlich und rechtlich selb-ständigen, abtrennbaren und teilurteilsfähigen (vgl. [X.]surteil vom 17.
September 2008 -
IV ZR 191/05, [X.], 1524 Rn.
7; [X.], Ur-teile vom 26.
Oktober 2004 -
XI ZR 255/03, [X.]Z 161, 15, 17
f.; vom 29.
Januar 2003 -
XII [X.], [X.]Z 153, 358, 361
f.; jeweils m.w.N.)

Antrag bezieht.

II[X.] Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2 ZPO) nicht vor; der Rechtssache kommt insbe-sondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003

V
ZR 291/02, [X.]Z
154, 288, 291). Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen -
wie den [X.] der [X.]
-
abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung und/oder Wirksamkeit über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den betei-ligten Verkehrskreisen umstritten ist ([X.]sbeschluss vom 20.
April 2010

IV
ZR 249/08, ZfS
2011, 31 unter II
1).

2.
Dass die am [X.] maßgebliche Steuerklasse bei Ermittlung der Startgutschrift im Rahmen der Systemumstellung [X.] gelegt werden darf, hat der [X.] bereits geklärt.

a) Schon nach der
Grundsatzentscheidung
zu den Übergangsvor-schriften für die so genannten rentenfernen Versicherten verstößt es nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der [X.], dass §
78 Abs.
2 Satz
1 [X.]S n.F. die am 31.
Dezember 2001 maßgeblichen Rechengrößen, insbesondere die an diesem Stichtag geltende Steuerklasse, festschreibt ([X.]surteil vom 14.
November 2007

IV ZR 74/06, [X.]Z 174, 127
Rn.
78 m.w.N.).
In dem
weiteren Grundsatzurteil
zu den [X.] für die rentennahen [X.] hat der [X.] entschieden, dass nach den genannten Kriterien auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten
auch mit 15
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Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG

nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen sei. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu be-rücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den renten-fernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der [X.] im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63.
Lebensjahr hochgerechnete [X.] erhalten bleibt ([X.]surteil vom 24.
September 2008

IV ZR 134/07, [X.]Z 178, 101 Rn.
50). Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§
32 Abs.
4 Satz
1 Halbsatz
1, 33 Abs.
2 Satz
1 ATV, 78 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1, 79 Abs.
2 Satz
1 [X.]S die dort genannten [X.] Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des [X.], festgeschrieben werden. Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles so-wohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit hat der [X.] ei-nen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verneint ([X.]surteil vom 24.
September 2008 aaO Rn.
51).
Die Wirksamkeit der Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte hat der [X.] nochmals mit Urteil vom 16.
Dezember 2009 ([X.], NVwZ-RR 2010, 325) bestätigt.
Schließlich hat der [X.] in seinem Ur-teil vom 2.
Dezember 2009 ([X.], NVwZ-RR 2010, 487 Rn.
20) ausgeführt, ein vor dem [X.] gefasstes Vertrauen der Versicherten darauf, dass sich ihre Betriebsrente einst nach dem seiner-zeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfä-higen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, genieße nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten [X.] ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht hätte -
9
-

entzogen werden können, wenn sie zum [X.], dem 31.
Dezember 2001, aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären. Geschütztes Vertrauen kann nur hinsichtlich der Berechnungs-größen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststan-den. Das gilt auch für Veränderungen, die infolge einer anderen [X.] oder bei [X.] nach dem Stichtag eintreten.

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht
es zu Recht abgelehnt, den
durch die Eheschließung des [X.] nach dem [X.] bedingten Wechsel in die günstigere [X.]/0 bei Berechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen.
Ohne Erfolg rügt der Kläger eine nach seiner Ansicht unzulässige Gleichbehandlung von [X.] verheirateten Versicherten, die jahrzehntelang höhere Umlagen als Ledige gezahlt hätten, mit Versicherten, die durch eine Eheschließung kurz vor dem Stichtag von der günstigeren Steuerklasse profitieren. Am [X.] war der Kläger noch nicht, schon gar nicht [X.] verheiratet. Soweit für ihn nach seiner Eheschließung höhere Umla-gen
gezahlt wurden, erwarb er zusätzliche Versorgungspunkte. Auch der Vorwurf, die Beklagte reagiere nicht auf den durch die Eheschließung erhöhten Versorgungsbedarf, greift nicht durch. Dabei verkennt der Klä-ger, dass sich die von der [X.] zu leistende Rente seit der System-änderung nicht mehr am Bedarf des Versicherten orientiert, sondern nur noch an dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und den dadurch er-worbenen Versorgungspunkten.

3.
Einen
Härtefall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.], ohne allerdings grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen.
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10
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Der [X.] hat bereits entschieden, dass auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein kann. Eine sol-che Härte kann aber nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicher-ter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts ([X.]sbeschluss vom 10.
März 2010
IV
ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn.
16).
Hinzu-kommen müssen -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände -
etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbio-grafie
des Versicherten
-
festzustellen, obliegt dem Tatrichter im [X.] Einzelfall. Dies gilt auch bei durch eine Familienstandsänderung be-dingten erheblichen Renteneinbußen. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit -

wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben
-
nur begrenzt aufstellen.

Mit Blick darauf erscheint
es fraglich, ob
stets
-
wie das [X.] meint
-
besondere, eine Korrektur rechtfertigende Umstände bei einer über 30% hinausgehenden Renteneinbuße anzunehmen sind, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausge-henden [X.]raum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet war. Diese Frage bedarf aber hier deshalb keiner Klärung, weil sie nicht ent-scheidungserheblich ist. Denn der Kläger erfüllt die vom Berufungsge-

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-
11
-

richt genannten Voraussetzungen nicht. Da er erstmals nach dem [X.] heiratete, war seine vorherige Erwerbsbiografie nicht durch die Ehe geprägt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
6 O 41/09 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 176/10

27.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IV ZR 176/10 (REWIS RS 2012, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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