Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. VI ZR 77/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 471

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Dezember 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Ga Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] - [X.] AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2006 im schrift-lichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtver-sicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. 1 Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 • und einen Restwert von 3.000 • angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 • brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 •. 2 - 3 - Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerk-statt ihre Arbeiten mit 9.262,45 • brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen an-deren Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen. 3 Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefalle-nen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat ledig-lich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 • ausgeglichen. 4 Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 • gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des [X.] auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des [X.] und des Bereicherungsverbots könne der [X.] zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des [X.] ohne Abzug des [X.] nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen [X.] - 4 - ten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der [X.] nicht niederschlagen dürfe. Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwi-schen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Wil-len des Geschädigten bei Erteilung des [X.] oder auch auf sein späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des [X.], sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan. 7 I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Überprüfung nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Se[X.] (vgl. Se[X.]urteile [X.] 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem [X.] für die Berechnung eines [X.] im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des [X.] oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. [X.] ist [X.] seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten ver-langen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und des-halb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des [X.] - 5 - [X.] kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wieder-beschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des [X.] sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Se[X.]urteile [X.] 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. 2. [X.] ist auch der Abzug des [X.], mit dem das Berufungsge-richt den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstel-le der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Se[X.]urteil [X.] 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsäch-lich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstan-denen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Se[X.]urteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Se-[X.]urteile [X.] 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - [X.] ZR 192/05 - [X.], 989 f.). 10 - 6 - II[X.] [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, er-gänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. 11 [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2004 - 102 C 4312/04 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 13 S 532/04 -

Meta

VI ZR 77/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. VI ZR 77/06 (REWIS RS 2006, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 471

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