Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. XII ZB 477/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10105

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[X.][X.] 477/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 •. Gründe:[X.] Die Beteiligte zu 2, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der [X.] den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte. 1 In dem am 23. Oktober 2009 eingeleiteten [X.] wurde die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand für die drei betroffenen minderjähri-gen Kinder bestellt. Nachdem die von ihr zunächst begehrte Vergütung in Höhe von 550 • festgesetzt und angewiesen worden war, hat sie unter Hinweis dar-auf, dass die Pauschalvergütung gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG für jedes Kind gesondert anfalle, die Festsetzung eines weiteren Betrages von 1.100 • beantragt. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass sie ihren Vergütungsanspruch an die Beteiligte zu 2 abgetreten habe. Am 9. März 2010 2 - 3 - hat die Beteiligte zu 2 aus abgetretenem Recht ebenfalls beantragt, eine Vergü-tung in Höhe von 1.100 • für sie festzusetzen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer [X.] Vergütung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben am 1. Juni 2010 die Beteiligte zu 2 und am 3. Juni 2010 die Beteiligte zu 1 jeweils mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Vergütungspauschale sei für jedes Kind gesondert festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Be-schwerde der Beteiligten zu 1 dahin abgeändert, dass an sie eine weitere [X.] in Höhe von insgesamt 1.100 • aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht als unzulässig [X.]. Durch den angefochtenen Beschluss sei allein der Festsetzungsantrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 zurückgewiesen worden. Dies ergebe sich so-wohl aus dem insoweit eindeutigen Tenor des Beschlusses als auch aus [X.] Begründung, in der ausschließlich auf den Festsetzungsantrag der Beteilig-ten zu 1 Bezug genommen werde. Die Zurückweisung des [X.] der Beteiligten zu 1 beschwere die Beteiligte zu 2 nicht. Über deren Fest-setzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden. 3 Hiergegen haben sich sowohl die Beteiligte zu 2 als auch zunächst der Beteiligte zu 3 (das Land) mit ihren Rechtsbeschwerden gewandt. Nachdem der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. September 2010 ([X.] ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - [X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - [X.] ZB 260/10 und [X.] ZB 289/10 - jeweils juris) entschieden hatte, dass die Vergütung des [X.], für das er bestellt ist, gesondert zu gewähren ist, hat der Beteiligte zu 3 seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen. 4 - 4 - I[X.] 5 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 FamFG nicht statthaft. 7 Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassungsgründe beziehen sich indes ausschließlich auf die Begründetheit der Entscheidung, die auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ergangen ist. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob der Verfahrensbeistand wirksam seinen Vergütungsanspruch abtreten kann und zum anderen um die - vom Senat [X.] entschiedene - Frage, ob der Verfahrensbeistand für jedes Kind, für das er bestellt ist, die Pauschalvergütung gesondert verlangen kann. Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom [X.] hinsichtlich der Beteiligten zu 2 verneinte - Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. 8 2. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt ist. 9 - 5 - Denn das Amtsgericht hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend er-kannt hat - ausschließlich über den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung entschieden. Demgegenüber ist der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 bislang nicht beschieden. [X.] Schilling [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 28.05.2010 - 540 F 3178/09 [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 UF 54/10 -

Meta

XII ZB 477/10

26.01.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. XII ZB 477/10 (REWIS RS 2011, 10105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10105

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