Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2006, Az. V ZR 19/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4312

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja SachenRBerG § 12 Abs. 2 a) Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei der Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den maßgeblichen [X.], nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch den gericht-lich bestellten Sachverständigen abzustellen. b) Bei der Ermittlung des [X.] früherer Investitionen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Sa-chenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Gebäudes zugrunde zu legen. c) Für die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist für alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Gebäudes bei Abschluss des [X.] zugrunde zu legen. [X.], [X.]. v. 24. März 2006 - [X.] - [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das im [X.] gelegene Grundstück der [X.] wurde 1932 oder 1934 mit einem Wohnhaus bebaut und nach einem Vermerk im Grundbuch vom 14. September 1962 unter staatliche Verwaltung des [X.]

(fortan: [X.]) gestellt. Die Beklagten bewohnen das Haus seit 1958, und zwar zunächst aufgrund eines Mietvertrags mit der [X.] und mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an aufgrund eines Überlassungsver-trags. In dem Überlassungsvertrag ist ein Gebäudewert von [X.]/[X.] angegeben. Die Wertermittlung führt verschiedene Instandsetzungen auf und beziffert diese mit [X.]/[X.]. 1 - 3 - Ein von den Beklagten beauftragter Sachverständiger ermittelte am 6. Juli 1995 einen [X.] ohne Investitionen der Beklagten zum Stichtag 2. Dezember 1990 in Höhe von 44.000 DM und einen Gebäuderest-wert mit diesen Investitionen von 81.000 DM. Daraufhin verlangten die [X.] am 7. August 1995 von den [X.] die Bestellung eines Er[X.]aurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für eine Teilfläche von 500 qm. Das lehnten die [X.] ab, weil die Beklagten keine ausreichenden [X.] vorgenommen hätten. Sie haben die Feststellung beantragt, dass den Beklagten Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zuste-hen. 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung der Klage anstreben. Die [X.] beantragen die Zurückweisung der Revi-sion. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis ge-langt, dass das zur Begründung eines Anspruchs auf Bestellung eines Er[X.]au-rechts an dem Grundstück erforderliche Investitionsvolumen von mehr als der Hälfte des [X.] zu allen vier hier festgestellten Wertermittlungs-stichtagen (31. Dezember 1973, 31. Dezember 1980, 31. Dezember 1986 und 2. Oktober 1990) knapp verfehlt wurde. Die für die Berechnung der altersbe-dingten Wertminderung maßgebliche Restnutzungsdauer des Gebäudes 4 - 4 - bestimme sich nicht nach den Verhältnissen an den [X.], sondern nach den Verhältnissen bei Besichtigung des Gebäudes durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier 2. März 2004). Der Wert der [X.] früheren Investitionen der Beklagten sei anhand der jeweils maß-geblichen Gebäudesachwerte zu berechnen. Für die Berechnung der [X.] sei zwar der Gebäudesachwert in jedem Jahr der Nutzung maß-geblich. Dass dieser hier von dem Sachverständigen nicht ermittelt, sondern der Wert an den [X.] zugrunde gelegt worden sei, sei aber unschädlich, weil sich das Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten ver-ändere. I[X.] Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Beklagten der von den [X.] bekämpfte Anspruch auf Bestellung eines Er[X.]aurechts an dem Grundstück nach § 32 SachenRBerG nur zusteht, wenn sie in das auf dem Grundstück stehende Gebäude mehr als die Hälfte des [X.] investiert haben, den dieses bei Vornahme der Investitionen ohne deren Berücksichtigung jeweils hatte. Die Beklagten nutzen das Grundstück der [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts aufgrund eines [X.] mit der [X.], der den Anforderun-gen des Art. 232 § 1a EGBGB genügt, und sind damit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG anspruchsberechtigte Nutzer. § 32 SachenRBerG ist nur anwendbar, wenn die Beklagte das Grundstück auch in einer nach §§ 5 bis 7 SachenRBerG bereinigungsfähigen Weise nutzen. Dazu reicht die hier festge-stellte Nutzung des Grundstücks als Eigenheim nach § 5 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 6 - 5 - Satz 2 Buchstabe f SachenRBerG aufgrund eines [X.] nur, wenn die Beklagten bauliche Maßnahmen in dem Umfang vorgenommen ha-ben, den § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG in der hier maßgeblichen Fas-sung des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 ([X.]) verlangt. 2. Die Vornahme von Investitionen in diesem Umfang hat das [X.] aber zu Unrecht verneint. 7 a) Diese Feststellung kann der Senat überprüfen. Zwar ist sie als tatrich-terliche Wertung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Wie der Tatrichter den Wert eines Gebäudes einerseits und von Investitionen in das Gebäude anderseits feststellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (Senats-urt. v. 2. Juli 2004, [X.], NJW 2004, 2671, 2672; v. 12. Januar 2001, [X.], NJW-RR 2001, 732, 733). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Tatrichter von unzutreffenden Grundlagen ausgeht (Senat, [X.] 17, 236, 238) oder wenn er ein nicht geeignetes ([X.]. v. 12. Januar 2001, aaO) oder ein Verfahren gewählt hat, das im Widerspruch zu den gesetzlichen Vor-gaben steht ([X.]. v. 25. Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 129). Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. 8 b) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des [X.] des Gebäudes die gesetzlichen Vorgaben nicht in allen Punkten beachtet. 9 aa) Der Sachwert des Gebäudes ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG für jeden Zeitpunkt festzustellen, an dem der Nutzer eine Investitionsmaßnahme im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] beendet. Denn der Nutzer kann die Quote zu jedem Investitionszeitpunkt 10 - 6 - erfüllen ([X.], [X.] 2001, 509, 510), sodass jede dieser Maßnah-men dem Gebäudesachwert ohne Investitionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme gegenüberzustellen ist. Das sind nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts der 31. Dezember 1973, der 31. Dezember 1980, der 31. Dezember 1986 und der 2. Oktober 1990. [X.] an diesen [X.] sind, was § 12 Abs. 2 Satz 7 [X.] jetzt ausdrücklich klarstellt (Begründung des [X.] für ein Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 [X.]5 f.), auch wenn die Stichtage vor dem 3. Oktober 1990 liegen, nicht nach den [X.], sondern nach dem Sachwertverfahren der §§ 21 bis 25 [X.] festzustellen (Entwurf der Bundesregierung für ein Sachenrechtsbereinigungs-gesetz in BT-Drucks. 12/5992 S. 111; [X.] in einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss des [X.], wörtlich wiedergegeben bei [X.][X.], NJ 1999, 57, 62 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 12 SachenRBerG [X.]. 9; [X.]/[X.], Sa-chenrechtsbereinigung [Stand 11/2001], § 12 SachenRBerG [X.]. 65; [X.] in [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz [Stand 11/2003], § 12 [X.]. 100; für § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c SachenRBerG auch [X.] [X.] 2000, 682, 683). Maßgeblich ist auf dieser [X.] aber nicht der, wie gelegentlich formuliert wird ([X.]/[X.] und [X.]/[X.], jeweils aaO), heutige Wert, sondern der Wert zu den maßgeblichen [X.] ([X.], wie vor, [X.]. 82). Bei der Sachwertermittlung dürfen die Investitionen und Aufwendungen des Nutzers nicht berücksichtigt werden. [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht jedenfalls bei der Be-rechnung der altersbedingten Wertminderung nicht eingehalten. 11 - 7 - (1) Es hat sich hierbei zwar, wie geboten ([X.]/[X.], aaO, § 12 SachenRBerG [X.]. 79), an den Maßstäben der [X.] ausgerichtet und auch insoweit nicht die Bewertungsgrundsätze der [X.] zugrunde gelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme einer Normalnutzungsdauer von 80 Jahren, von der das Berufungsgericht ausgegan-gen ist. Sie entspricht bei einem Gebäude der hier zu beurteilenden Art Anla-ge 4 der [X.] 2002 (Bundesanzeiger, Beilage Nr. 238a vom 20. Dezember 2002); diese Annahme wird von der Revision auch nicht angegriffen. 12 (2) Die Revision beanstandet aber mit Recht das Vorgehen des [X.]s bei der Ermittlung der für die Berechnung der [X.] entscheidenden Restnutzungsdauer des Gebäudes. 13 (a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Restnut-zungsdauer des Gebäudes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen, hier am 2. März 2004. Maßnahmen, die zu [X.] Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes führen, seien nach § 23 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie auf [X.] des Nutzers beruhten. Diese Investitionen müssten nicht bei der Alters-wertabschreibung berücksichtigt werden. Sie könnten, wie hier auch gesche-hen, durch [X.] wegen [X.] gemäß § 24 [X.] oder wegen sonstiger Umstände nach § 25 [X.] berücksichtigt werden. Die-ser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden, weil sie im Widerspruch zu den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SachenRBerG steht. 14 - 8 - (b) Die von dem Berufungsgericht gewählte Methode zur Berechnung der Alterswertabschreibung verfehlt den gesetzlich bestimmten [X.]. Nach § 3 Abs. 1 [X.] sind zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks nach Maßgabe von §§ 21 bis 25 [X.] die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt und der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermitt-lung bezieht. Für die Berechnung des [X.] und des Werts der Investitionen des Nutzers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG gilt nichts anderes. § 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG verweist zwar nicht ausdrücklich auch auf § 3 Abs.1 [X.]. Die Vorschrift nimmt auf die §§ 21 bis 25 [X.] indes für die nach Satz 1 erforderlichen Wertermittlungen Bezug und gibt damit selbst die [X.]e vor, deren Verhältnisse für die Wertermittlung maßgeblich sein sollen. Es ist deshalb unter Zugrundlegung der Maßstäbe der §§ 21 bis 25 [X.] der fiktive Neuherstellungswert des Gebäudes im Zeitpunkt seiner Errichtung [X.] hier im Jahre 1932 oder 1934 [X.] festzustellen ([X.][X.], NJ 1999, 57, 63). Hiervon ist neben einer Abschreibung wegen [X.] ([X.] [X.] 2001, 509, 511; [X.][X.], NJ 1999, 57, 63; [X.], [X.] 1996, 438, 439) die altersbedingte Wertminderung abzusetzen, die sich an dem jeweiligen [X.], also an dem Tag ergeben würde, an dem der Nutzer die fragliche Investition beendete ([X.][X.], NJ 1999, 57, 63). Das schließt es aus, die für die Berechnung des Alterswertminderungssatzes entscheidende Restnutzungsdauer des Gebäudes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen zu beurteilen. Vielmehr ist sie nach dem jeweiligen [X.] zu beurteilen. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass die Restnutzungsdauer rechnerisch aus der Differenz der Normalnutzungsdauer, die das Berufungsgericht hier mit 80 Jahren ansetzt, und dem im [X.] bereits verstrichenen Zeitraum abzuleiten 15 ist. Zwingend ist das nicht. So dürften etwa Renovierungs- und - 9 - Sanierungsarbeiten des Eigentümers vor der Übernahme des Gebäudes durch den Nutzer nach § 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG [X.]. § 23 Abs. 2 [X.] berücksichtigt werden, soweit sie sich etwa aus dem bei Abschluss eines Über-lassungsvertrags zur Berechnung der Kaution (dazu [X.], [X.] 1992, 2, 4) festgestellten Wert des Gebäudes ergeben. Dass diese von dem Gesetzgeber vorgegebene Berechnungsweise technisch oder rechtlich nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat sie selbst bislang ohne Schwierigkeiten angewendet ([X.] 2001, 506, 509 und [X.] 2001, 509, 511). Die Änderung der Vorschrift durch das [X.] vom 26. Oktober 2001 ([X.]) erfordert keine Änderung dieser Praxis; sie stellt vielmehr durch den Verweis auf den Sachwert des überlasse-nen Gebäudes klar, dass der Wert in der geschilderten Weise berechnet wer-den soll (Begründung des [X.] in BT-Drucks. 14/6402 [X.]5 f.). (c) Die Ermittlung der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach dem Zeit-punkt der Besichtigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wird auch dem Gebot des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht gerecht, den Sachwert des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zur berechnen. Das bedeutet zwar entgegen der [X.] der Revision nicht, dass bauliche Maßnahmen, welche die bei [X.] Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, abweichend von § 23 Abs. 2 [X.] bei der [X.] nach § 12 Abs. 12 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 und Satz 7 SachenRBerG in jedem Fall unberücksichtigt bleiben müssen. Die Berücksichtigung solcher Maßnah-men kann im Gegenteil, wie ausgeführt, etwa dann geboten sein, wenn sie der Eigentümer selbst vor der Übernahme des Gebäudes durchgeführt hat. § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG lässt es aber nicht zu, bei der Ermittlung des [X.] des Gebäudes bauliche Maßnahmen des Nutzers zu 16 - 10 - berücksichtigen. Das ist nur zu erreichen, wenn solche baulichen Maßnahmen nicht nur bei der Feststellung des [X.] insgesamt, sondern auch bei der Ermittlung der Faktoren unberücksichtigt bleiben, anhand derer er zu berech-nen ist. Sie dürfen deshalb auch bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer des Gebäudes nicht berücksichtigt werden. Diese Vorgabe lässt die von dem [X.] vorgenommene Bewertung nach dem Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu. Daran ändern die von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abzüge wegen [X.] nach § 24 [X.] nichts. Sie kommen zum einen nur bei Maßnahmen in Betracht, die einen vorhandenen Reparaturrückstand ausglei-chen, nicht aber bei Maßnahmen, die zu einer Aufwertung des Gebäudes füh-ren sollen. Zum anderen können solche Abzüge die Verzerrungen in der Ermitt-lung des [X.] nicht ausgleichen, zu denen die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts führt. Hier gelangt das Berufungsgericht zu einer Restnut-zungsdauer von 61 Jahren, wohingegen sich bei der angebrachten linearen Be-rechnung eine Restnutzungsdauer von 39 bzw. 41 Jahren für den [X.] 1973, von 32 bzw. 34 Jahren für den Bewertungsstichtag 1980, von 26 bzw. 28 Jahren für den Bewertungsstichtag 1986 und von 22 bzw. 24 Jahren für den [X.] 1990 ergeben. c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch bei der Be-rechnung des [X.] der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG anzurech-nenden früheren Investitionen. Das Berufungsgericht möchte diesen Wert an-hand von [X.]n an dem Sachwert des Gebäudes ermitteln. Das Abstellen auf [X.] am Gesamtwert des Gebäudes ist zwar als [X.] nicht zu beanstanden ([X.]/[X.], aaO, § 12 SachenRBerG [X.]. 85; [X.][X.], NJ 1999, 57, 64). Zu beanstanden ist aber, dass diese [X.] auf der Grundlage des [X.] des Gebäudes zu den [X.] berechnet werden sollen. Das führt nämlich (vgl. [X.] [X.] 1996, 438, 447) zu einer einseitigen Benachteiligung des Nutzers. Der [X.] hat seine Investitionen zu Neubaukosten vorgenommen. Wollte man den zeitbedingten Wertverlust auf der Grundlage des [X.] des Gebäudes zu den [X.] berechnen, würde nicht nur der Wertverlust als solcher, sondern auch der im Sachwert des Gebäudes bereits enthaltene al-tersbedingte Wertverlust des Gebäudes in Ansatz gebracht. Dem aber steht § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG entgegen, wonach dem Nutzer der Restwert seiner Investition erhalten werden soll. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der altersbedingte Wertverlust der Investitionen nach den Neubaukosten ermittelt wird ([X.], [X.] 2001, 461, 465 f.). d) [X.] ist auch die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Danach ist den nachgewiesenen [X.] des Nutzers für jedes Jahr der Nutzung von dem Abschluss des [X.] an bis zum 2. Oktober 1990 ein nach Jahren gestaffelter Prozentsatz des jeweiligen [X.] für nicht nachgewiesene Investi-tionen hinzuzurechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist mit [X.] der jährlich zu ermittelnde Sachwert des Gebäudes ge-meint. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich, aber, [X.] als dies teilweise gesehen wird ([X.] in [X.]/[X.], aaO, § 12 [X.]. 92a), nicht zwingend. Der Wortlaut lässt es auch zu, die [X.] auf den jeweiligen [X.] als Verweisung auf den Gebäude-restwert zu den jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten des Abschlusses des Ü-berlassungsvertrags zu verstehen, den die Vorschrift in ihrem Eingangsteil als Ausgangspunkt nimmt. In diesem Sinne wollte der Gesetzgeber die aufgetrete-nen Auslegungszweifel (dazu [X.], [X.] 2001, 461, 463; Zank, NJ 2001, 548) klären (Begründung des [X.] zum [X.] - 12 - gungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 [X.]5). Nur bei diesem Verständnis kann die Vorschrift dem ihr zugedachten Zweck gerecht werden. § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Nutzer seine über Jahre hinweg vorgenommen laufenden Investitionen oft nicht nachweisen kann (Begründung der Anrufung des Vermittlungsausschusses zum SachenRBerG durch den Bundesrat in BT-Drucks. 12/7668 [X.]). Dazu sollten den nachge-wiesenen Investitionen eine an der Abschreibung für Abnutzung aus dem [X.] ausgerichtete Investitionspauschale hinzugerechnet werden ([X.]/[X.], aaO, § 12 SachenRBerG [X.]. 47; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 12 [X.]. 91). Anknüpfungspunkt einer solchen Pauscha-le ist im Steuerrecht das Jahr der Anschaffung, dem hier der Abschluss des [X.] funktionell entspricht. Verstünde man die Vorschrift in dem von dem Berufungsgericht [X.] gelegten Sinne, würde die Investitionspauschale zudem zweimal um eine Alterswertabschreibung gekürzt. Eine Alterswertabschreibung liegt bereits in den nach [X.] niedriger werdenden Sätzen der Pauschale. Die Be-rechnung der Pauschale nach dem Restwert in jedem einzelnen Nutzungsjahr hätte einen zusätzlichen Wertverlust um den jeweils eingetretenen altersbeding-ten Wertverlust des Gebäudes zur Folge. Eine solche Kürzung stünde auch im Widerspruch zum Zweck der Änderung. Dieses Verständnis der Vorschrift ver-fehlte im Übrigen die angestrebte Erleichterung bei der praktischen Handha-bung und erforderte einen beträchtlichen Mehraufwand im gerichtlichen Verfah-ren, weil der [X.] für jedes einzelne der oft vielen Nutzungsjahre ermittelt werden müsste. Unter dem jeweiligen [X.] ist in der [X.] deshalb nicht der in jedem einzelnen Jahr der Nutzung gegebenen Ge-bäuderestwert, sondern der bei dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Abschlus-ses der Überlassungsverträge bestehende [X.] zu verstehen, der 19 - 13 - dann bei jedem Überlassungsvertrag für die gesamte anrechenbare [X.] maßgeblich sein soll (vgl. Begründung des [X.] in BT-Drucks. 14/6204 [X.]5; Hirschinger, NJ 2001, 570, 571). 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen. 20 [X.] Lemke [X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2000 - 8 O 450/96 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 U 67/00 -

Meta

V ZR 19/05

24.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2006, Az. V ZR 19/05 (REWIS RS 2006, 4312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4312

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