Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2015, Az. IX ZB 62/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17368

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/14

vom

12.
Januar
2015

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 12. Januar
2015
beschlossen:

Die Vollziehung des Haftbefehls
des Amtsgerichts [X.] vom 12.
Mai 2014 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 2 ausgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2
gegen die
Haftan-ordnung zur Erzwingung der Auskunft entfaltet
keine aufschiebende Wirkung ([X.]/[X.], 7.
Aufl., §
98 Rn. 29; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
98 Rn.
33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß §
575 Abs. 5, §
570 Abs. 3
ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch
die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwer-deführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme
und
die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist ([X.], Beschluss
vom 21.
März

1
-

3

-
2002
-
IX
ZB 48/02, NJW 2002, 1658
f). Diese Voraussetzungen sind im Streit-fall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 12.05.2014 -
86 IN 21/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2014 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 62/14

12.01.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2015, Az. IX ZB 62/14 (REWIS RS 2015, 17368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17368

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