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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 129/08 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 19. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Beweiswürdi-gung enthält keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, [X.]. 20 m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hin-zunehmen. Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbe-schluss vom 16. September 2003 - [X.] ZR 238/02, [X.], 2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - [X.] beträgt 32.212,87 •. [X.][X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 2 O 162/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 19 U 172/06 -
Meta
15.06.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. XI ZR 129/08 (REWIS RS 2010, 5872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5872
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