Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 2 StR 404/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11533

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 404/14
vom
6. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai
2015 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich wegen (Ketten-)Hehlerei strafbar gemacht hat; eine die [X.] wegen Geldwäsche hindernde Beteiligung an der Vortat (vgl. §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB) liegt mithin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob -
wie das [X.] meint
-
die Vortäter durch Verarbeitung des von ihnen erwor-benen -
von einem anderen Täter zuvor gestohlenen
-
besonderen Papiers der [X.] zu gefälschten [X.] er-worben haben (§
950 Abs.
1 BGB), eine rechtswidrige Besitzlage im Tatzeit-punkt somit nicht mehr fortbestanden hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.
Mai 1979 -
RReg. 2
St 445/78, [X.], 299 f. mit krit. [X.]. [X.]; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
259 Rn.
24; [X.] in [X.], StGB, 2.
Aufl., -
3
-
§
259 Rn.
39; [X.] in [X.], 4.
Aufl., §
259 Rn.
20; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
259 Rn.
7; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
259 Rn.
5). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Ange-klagte jedenfalls keine Kenntnis davon, dass die gefälschten Fahrkarten mit dem gestohlenen besonderen Papier der [X.] hergestellt worden waren, so dass es am subjektiven Tatbestand des §
259 Abs.
1 StGB fehlt.
[X.] Eschelbach
Frau RinBGH Dr.
Ott

ist aus tatsächlichen

Gründen an der Unter-

schriftsleistung gehindert.

[X.]

Zeng Bartel

Meta

2 StR 404/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 2 StR 404/14 (REWIS RS 2015, 11533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11533

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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