Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 5 StR 210/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3104

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der [X.] die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll-streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein. [X.]

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5 StR 210/07

03.07.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 5 StR 210/07 (REWIS RS 2007, 3104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3104

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