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PDF anzeigen[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass 1. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der [X.] entfällt und 2. die Kostenentscheidung dahin abgeändert wird, dass der An-geklagte drei Viertel der Kosten des ersten [X.] zu tragen hat. Die Staatskasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im ersten Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte zu einem Drittel. Von den dem Angeklagten hierin entstandenen not-wendigen Auslagen trägt die Staatskasse zwei Drittel. Gründe: Die Revision des Angeklagten richtet sich vor allem gegen die Anord-nung seiner Unterbringung in Sicherungsverwahrung. 1 - 3 - Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2007 ausgeführt: 2 "Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung richtet. Nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB bleibt eine frühere Tat bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung au-ßer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, wobei die [X.], in welcher der Täter auf [X.] Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet wird. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass in diesem Sinne [X.] bezüglich der Tat vom 19. Dezember 1993 eingetreten war, als der Angeklagte am 19. Oktober 2005 die urteilsgegenständliche Tat be-ging: Der Angeklagte befand sich seit dem 21. März 1990 - die Tat vom 19. Dezember 1993 wurde während eines Hafturlaubs begangen ([X.] 8f) - bis zu seiner Entlassung nach Erledigung der Strafvollstreckung ([X.] 8 vor Buchstabe f) am 24. November 2000 im Freiheitsentzug; innerhalb dieses [X.]raums war er jedoch 'von Anfang Februar 1999 bis Ende März 1999 ca. sechs Wochen' flüchtig ([X.] 4, 11, 18; [X.]. des [X.].: Der Angeklagte entwich am 3. Februar 1999 und wurde am 23. März 1999 wieder in Haft genommen - vgl. [X.] 77 Js 3048/94 Bl. 521). - 4 - Zwar liegen zwischen der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft am 24. November 2000 und der urteilsgegenständlichen Tat vom 19. Oktober 2005 weniger als fünf Jahre. Rechnet man indes die [X.] des Entweichens hinzu, war die [X.] des § 66 Abs. 4 StGB bei Begehung der neuen Tat bereits überschritten. Dies hat die [X.] auch nicht übersehen; sie ist jedoch der [X.], die [X.] der Flucht sei deshalb nicht auf die Frist des § 66 Abs. 4 StGB anzurechnen, weil es nicht angehe, einen Flüchtigen [X.] zu stellen als einen Gefangenen, der sich möglicherweise monate-lang im Freigang bewährt habe ([X.] 18). Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke [X.], dass in die Fünf-Jahresfrist die [X.] nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren ([X.] NJW 1969, 1678, 1679). [X.], die (lediglich) zu einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, [X.] keine Beendigung oder Unterbrechung der Verwahrung in der [X.]. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei ([X.]R StGB § 66 Abs. 4 Frist-berechnung 2 = [X.] NStZ 2005, 265, 266). Demgegenüber befand sich der Angeklagte während der Fluchtdauer unkontrolliert in Freiheit; er war nicht 'auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt'. Eine Einbeziehung dieses [X.]raums in die [X.] der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. [X.] NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in [X.]St 46, 81 nicht abgedruckt). Da - anders als im Fall von [X.] - die während der [X.] vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt wer-den musste (§ 40 StVollstrO), ist der Entlassungszeitpunkt um die [X.] der Entweichung des Angeklagten hinausgeschoben worden. Die - 5 - Auffassung des [X.] würde daher zu einer doppelten Berück-sichtigung der Fluchtdauer und damit zu einer fiktiven Verlängerung der tatsächlichen Dauer der amtlichen Verwahrung des Angeklagten führen. Da die Revision hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der [X.] bereits mit der Sachrüge durchdringt, kommt es auf die [X.]ahrensrüge nicht an." Dem tritt der Senat bei. 3 Im Übrigen ist die Revision, die nur noch den Rechtsfolgenausspruch [X.], unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
15.08.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 1 StR 327/07 (REWIS RS 2007, 2435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2435
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 130/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 624/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 527/09 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 527/09 (Bundesgerichtshof)
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