Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 1 StR 327/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2435

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass 1. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der [X.] entfällt und 2. die Kostenentscheidung dahin abgeändert wird, dass der An-geklagte drei Viertel der Kosten des ersten [X.] zu tragen hat. Die Staatskasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im ersten Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte zu einem Drittel. Von den dem Angeklagten hierin entstandenen not-wendigen Auslagen trägt die Staatskasse zwei Drittel. Gründe: Die Revision des Angeklagten richtet sich vor allem gegen die Anord-nung seiner Unterbringung in Sicherungsverwahrung. 1 - 3 - Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2007 ausgeführt: 2 "Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung richtet. Nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB bleibt eine frühere Tat bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung au-ßer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, wobei die [X.], in welcher der Täter auf [X.] Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet wird. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass in diesem Sinne [X.] bezüglich der Tat vom 19. Dezember 1993 eingetreten war, als der Angeklagte am 19. Oktober 2005 die urteilsgegenständliche Tat be-ging: Der Angeklagte befand sich seit dem 21. März 1990 - die Tat vom 19. Dezember 1993 wurde während eines Hafturlaubs begangen ([X.] 8f) - bis zu seiner Entlassung nach Erledigung der Strafvollstreckung ([X.] 8 vor Buchstabe f) am 24. November 2000 im Freiheitsentzug; innerhalb dieses [X.]raums war er jedoch 'von Anfang Februar 1999 bis Ende März 1999 ca. sechs Wochen' flüchtig ([X.] 4, 11, 18; [X.]. des [X.].: Der Angeklagte entwich am 3. Februar 1999 und wurde am 23. März 1999 wieder in Haft genommen - vgl. [X.] 77 Js 3048/94 Bl. 521). - 4 - Zwar liegen zwischen der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft am 24. November 2000 und der urteilsgegenständlichen Tat vom 19. Oktober 2005 weniger als fünf Jahre. Rechnet man indes die [X.] des Entweichens hinzu, war die [X.] des § 66 Abs. 4 StGB bei Begehung der neuen Tat bereits überschritten. Dies hat die [X.] auch nicht übersehen; sie ist jedoch der [X.], die [X.] der Flucht sei deshalb nicht auf die Frist des § 66 Abs. 4 StGB anzurechnen, weil es nicht angehe, einen Flüchtigen [X.] zu stellen als einen Gefangenen, der sich möglicherweise monate-lang im Freigang bewährt habe ([X.] 18). Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke [X.], dass in die Fünf-Jahresfrist die [X.] nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren ([X.] NJW 1969, 1678, 1679). [X.], die (lediglich) zu einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, [X.] keine Beendigung oder Unterbrechung der Verwahrung in der [X.]. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei ([X.]R StGB § 66 Abs. 4 Frist-berechnung 2 = [X.] NStZ 2005, 265, 266). Demgegenüber befand sich der Angeklagte während der Fluchtdauer unkontrolliert in Freiheit; er war nicht 'auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt'. Eine Einbeziehung dieses [X.]raums in die [X.] der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. [X.] NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in [X.]St 46, 81 nicht abgedruckt). Da - anders als im Fall von [X.] - die während der [X.] vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt wer-den musste (§ 40 StVollstrO), ist der Entlassungszeitpunkt um die [X.] der Entweichung des Angeklagten hinausgeschoben worden. Die - 5 - Auffassung des [X.] würde daher zu einer doppelten Berück-sichtigung der Fluchtdauer und damit zu einer fiktiven Verlängerung der tatsächlichen Dauer der amtlichen Verwahrung des Angeklagten führen. Da die Revision hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der [X.] bereits mit der Sachrüge durchdringt, kommt es auf die [X.]ahrensrüge nicht an." Dem tritt der Senat bei. 3 Im Übrigen ist die Revision, die nur noch den Rechtsfolgenausspruch [X.], unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 327/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 1 StR 327/07 (REWIS RS 2007, 2435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2435

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.