Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 429/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1125

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; [X.] § 12 Abs. 1Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 [X.] bestimmte Verbot führt weder zur Nich-tigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 [X.] nochohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.].[X.], [X.]. v. 17. Oktober 2003 - [X.] - [X.] LG Offenburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], Dr. Klein, [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] 14. Zivilsenat in [X.] vom15. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den [X.]unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein miteinem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt,der Besitz ging [X.] 3 -Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. [X.] war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. [X.] die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück.Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, [X.] im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend,den [X.] sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen.Das stellten die anwaltlich vertretenen [X.] in Abrede. Das Gericht ord-nete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachtenstellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt,weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes [X.]. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolgedes Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte erauf rund 26.000 [X.] Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 [X.] die Kläger die [X.] unter Bezugnahme auf das Gutachten zurZahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamendie [X.] nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der [X.] Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach [X.] die Kläger von den [X.] Zahlung von 37.201,92 [X.] zuzüglich Zinsen.Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die [X.] an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:- 4 -fiNach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es [X.] sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen.Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, unseinen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können,vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.fiAm 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den [X.] am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien imBüro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die [X.] ver-pflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 [X.] zu zahlen. Die erste Rate wurde von den [X.] bezahlt. Inso-weit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmendfür erledigt erklärt.Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die [X.] Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die [X.] haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 seiihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem ha-ben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hatseine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in [X.], er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zuge-lassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint,dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftungder [X.] aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, [X.] hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei [X.] gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die [X.]nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der [X.] geführt.Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeß-bevollmächtigten der [X.] geschlossen worden sei.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463Satz 2 [X.] a.F. Die [X.] haben ihre Verantwortlichkeit für den durch [X.] von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schrei-ben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die [X.].Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die [X.] hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter- 6 -nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berück-sichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die [X.] hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim [X.] arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsachenicht Rechnung, daß die [X.] auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haf-tung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berück-sichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der [X.] als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damitdem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die [X.] ihre Eintritts-pflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise aner-kennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmendeWille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die [X.] haben sich in [X.] zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das [X.] Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine [X.] Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtungnachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehrin Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Eini-gung erzielt würde. Das Schreiben der [X.] bedeutet insoweit das Ange-bot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Januar 1988,IVb [X.], [X.], 794, 795; [X.]. v. 1. Dezember 1994, [X.]/93,WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damitsind die [X.] mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemach-ten Anspruchs [X.] 7 -Das gilt auch für den [X.] zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufver-trages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, [X.] seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der [X.] ohne Be-deutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßtseine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum ander verkauften Sache zu verschaffen.2. Die Haftung der [X.] ist nach ihrem Vorbringen durch die [X.] vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35 April 2000 istnicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der[X.] abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 [X.] einemRechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsan-walts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln.Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein [X.] nichtig wäre.a) § 134 [X.] greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsge-schäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos [X.] an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne [X.] zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 [X.]), macht § 134 [X.] diese [X.] davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134[X.] kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendetwerden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeb-lich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck desverletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. [X.]Z 93, 264, 267; 110,230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es- 8 -mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, diedurch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zulassen ([X.]Z 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der [X.] gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 [X.] nicht zur Nichtigkeit einer Eini-gung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des [X.] anderen Partei zustande gekommen [X.] 12 Abs. 1 [X.] wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlos-senen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses.Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zu-stande gekommenen Rechtsgeschäfts ([X.], [X.], 10. Aufl. § 134[X.]. 11, [X.]/Hefermehl, [X.], 13. Aufl. § 134 [X.]. 20; generell verneinend[X.]/[X.], [X.] [2003], § 134 [X.]. 69). Zweck des Verbots sind [X.] des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsver-hältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich in Feue-rich/[X.], [X.], 6. Aufl., § 12 [X.] [X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 [X.], [X.]. 2; Zuck in [X.], Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichenStandesrechts, 2. Aufl., § 24 [X.]. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vorder Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen dervon ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden ([X.] NJW 2001,3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in§ 12 Abs. 1 [X.] bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäftals nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 [X.] ist durch die standes-rechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet(vgl. [X.]/[X.], aaO., [X.]. [X.] die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande [X.] Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an [X.] des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. [X.] gegen § 12 Abs. 1 [X.] kann im jeweiligen Fall immer nur von [X.] eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt inso-fern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit desverbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. [X.]Z 118, 142,145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unterdem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 [X.].b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes ge-gen die guten Sitten gem. § 138 [X.] nichtig. Daß § 134 [X.] nicht greift, führtnicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 [X.] standhält(vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1981, [X.], NJW 1981, 1439; MünchKomm-[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., § 134 [X.]. 4). § 138 [X.] bezieht [X.] auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oderdie Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können [X.] nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie [X.] trotz indifferenten Inhalts ein [X.] Gesamtgeprägegeben ([X.]Z 53, 369, 376; [X.], 1, 5; [X.]/Hefermehl, [X.], aaO.,§ 138 [X.]. 29).Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 [X.] be-stimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswid-rig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durchdas Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ra-tenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem- 10 -nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart wer-den. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den [X.] könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.[X.] einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der [X.], weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger undzum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die [X.]geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For-derung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01 sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der [X.] alsPartei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringensist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Klä-ger die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglichZinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die [X.] sich angesichts die-ser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb [X.] verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte [X.] die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.[X.] Tropf Klein [X.]Stresemann

Meta

V ZR 429/02

17.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 429/02 (REWIS RS 2003, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1125

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