Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 4 StR 257/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1183

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 257/12

vom
21. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
November
2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2012 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Maßre-gelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
-
I.
Nach den Feststellungen trennte sich im [X.] 2008 die Lebensge-fährtin des Angeklagten, Frau [X.]

, von ihm und zog
nach C.

-R.

.
Der Angeklagte litt sehr unter der Trennung. Er hielt telefonisch und brieflich Kontakt zu Frau [X.]

und besuchte sie mehrmals. Bei einem Besuch am
8.
April 2011 schrieb er an die Wand eines Durchgangs des von Frau [X.]

-Matte vor ihrer Tür. Als Frau [X.]

ihn ignorierte, legte er ihr Rosen und Teelichter vor die Tür und zündete schließlich auf der [X.] an. Am frühen Morgen des 4.
Juni 2011 war der Angeklagte erneut in C.

-R.

. Er verstreute Rosenblätter
vor dem Hauseingang und legte Frau [X.]

einen Blumenstrauß und eine
Karte mit 20

.

einiger [X.] vergeblichen Wartens auf Frau [X.]

begab er sich zu deren
Wohnungstür und dekorierte Rosenblätter, Blumen und eine Karte dort. Als er da stand, wurde ihm bewusst, dass es zu keinem Treffen mit Frau [X.]

kommen würde. Aus Enttäuschung und Zorn schob er Papier unter der Woh-nungseingangstür durch und zündete es an. Ihm war bewusst und es war ihm gleichgültig, dass das Holz im Treppenhaus und im Eingangsbereich der [X.] fangen würde. Die [X.] ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er glaubte, Frau [X.]

halte sich nicht in ihrer
Wohnung auf. Auch konnte sie nicht feststellen, dass er damit gerechnet hat, die übrigen elf Hausbewohner könnten verletzt werden oder zu Tode kommen. Durch das Feuer brannten der Eingangsbereich der Wohnung und ein Abstell-raum vollständig aus, die übrigen Räume wurden durch Verrußung [X.]
-
4
-
bar. Ein Hausbewohner erlitt schwere Brandverletzungen, als er in Panik durch das Treppenhaus ins Freie flüchtete.
Dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend leidet der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts sowohl an einer schweren Anpassungsstörung und als auch an einer narzisstischen Persönlich-keitsstörung. Diese Störungen hätten im Zusammenspiel mit der seelischen Zermürbung und der schweren Enttäuschung zu einem hochgradigen Erre-gungszustand und damit zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt. Die [X.] ist aufgrund dessen zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des §
21 StGB gewesen ist.
Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in
einem psy-chiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB angeordnet, weil eine Gesamtwürdi-gung des Angeklagten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines
Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Angeklagte habe die Trennung von Frau
[X.]

noch nicht überwunden. Es sei zu erwarten, dass er ihr im Falle einer
Entlassung wieder nachstellen werde. Es sei daher nur eine Frage der [X.], dass er sich wieder in Situationen begeben werde, in denen bei [X.] erneut akute Erregungszustände auftreten würden, die [X.] zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der [X.] ihren Ausdruck ge-funden hätten, führen würden.
3
4
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5
-
II.
Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung rechtfertigt und von ihm [X.] seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§
63 StGB).
1.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zu-kunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12, [X.], 337, 338; Urteil vom 2.
März 2011

2
StR
550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22.
Februar 2011

4
StR
635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7.
Januar 1997

5
StR
508/96, [X.], 230). Dieser Zustand muss, da er anders als die Schuldfähigkeit nicht an den Tatzeitpunkt, sondern an die Prognose anknüpft, ein länger andauernder, nicht nur vorübergehender sein (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1986

4
StR
40/86, [X.]St 34, 22, 27; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
63 Rn.
6 mwN).
2.
Das [X.] hat nicht ausreichend dargelegt, dass die schwere Anpassungsstörung in Verbindung mit der narzisstischen Persönlichkeitsstö-rung bei dem Angeklagten einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-keit des Angeklagten zur Tatzeit beruhte auf dem Zusammentreffen der schwe-ren Anpassungsstörung und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit der seelischen Zermürbung des Angeklagten durch die Trennung und der schweren 5
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7
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6
-
Enttäuschung, weil er die Zeugin [X.]

nicht angetroffen hatte. Zwar bedeutet
ein länger dauernder Zustand nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. [X.] und für die Maßregelanordnung ausreichend ist, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 1999

2
StR
483/98, [X.]St 44, 369, 375
f.; Urteil vom 10.
August 2005

2
StR
209/05, [X.], 370, 371). Hingegen [X.] eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskon-trolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, noch keinen dauernden Zustand im Sinne des §
63 StGB ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2008

4
StR
595/07 mwN).
Die tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen reichen nicht aus, die Dauerhaftigkeit des Zustands in diesem Sinne darzutun. So wird nicht deutlich, aus welchen Umständen die [X.] folgert, dass die seelische Zermür-bung des Angeklagten anhalten wird und er bei Zurückweisung durch Frau
[X.]

die er auch früher schon erlebt hatte

erneut in akute Erregungszu-
stände geraten wird, die zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der [X.] Ausdruck gefunden haben, führen würden. Dies folgt bereits daraus, dass der Sachverständige in seinem vorläufigen Gutachten davon ausgegangen war, dass der Angeklagte die Beziehung zu Frau [X.]

überwunden habe und sich
gegen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] hatte. Auch wenn aus dem Verhalten des Angeklagten in der [X.] deutlich geworden ist, dass er die Trennung von der Zeugin [X.]

noch nicht bewältigt hat, ist damit nicht belegt, dass es sich um eine länger be-stehende und nicht vorübergehende Störung handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bis zur Tat 8
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7
-
strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, obwohl er auch die Trennungen von früheren Partnerinnen zunächst nicht verwinden
konnte. Demgemäß ist auch die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten nicht ausreichend belegt. Insoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit [X.] wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine abschließende Entscheidung vermochte der [X.] nicht zu treffen, weil es nicht fernliegend ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbringung gemäß §
63 StGB rechtfertigen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
9

Meta

4 StR 257/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 4 StR 257/12 (REWIS RS 2012, 1183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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