Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 2/21 R

2. Senat | REWIS RS 2023, 4015

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102 - Infektionskrankheit - Einwirkung - Vollbeweis - besonders erhöhte Infektionsgefahr - Borrelieninfektion - Lyme Borreliose - Zeckenstich - Erzieherin in einem Waldkindergarten


Leitsatz

Für die Einwirkung im Sinn der Berufskrankheit "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten" (Nr 3102) genügt eine besonders erhöhte Infektionsgefahr.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit ([X.]) nach [X.] 3102 der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten - im Folgenden [X.] 3102).

2

Die Klägerin war von Januar 1999 bis Juni 2000 als Erzieherin in einem [X.] in [X.] beschäftigt. Während dieser Tätigkeit war sie durchgängig der Gefahr einer Infektion mit Borrelien aufgrund von [X.]n ausgesetzt. Regelmäßig suchte sie ihren Körper auf Zecken ab, entdeckte jedoch in dieser [X.] weder festgesaugte Zecken noch eine sogenannte Wanderröte. Auch erfolgte zeitnah zu ihrer Tätigkeit im [X.] keine ärztliche Feststellung einer Borrelieninfektion.

3

Im Juni 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer Lyme-Borreliose als [X.] und reichte hierzu diverse ärztliche Unterlagen ein. Die Beklagte zog weitere ärztliche Unterlagen und Stellungnahmen bei und holte Auskünfte des Trägers des [X.]s vom 23.9.2008 sowie der Staatlichen Gewerbeärztin vom 9.10. und 9.12.2008 ein. Im [X.] lehnte sie die Anerkennung einer [X.] 3102 ab, weil das Krankheitsbild einer (Neuro-)Borreliose nicht vorliege und kein besonderes Infektionsrisiko während der Tätigkeit im [X.] bestanden habe. Nach einer Studie seien nur 16 % der dortigen Zecken mit Borrelien infiziert gewesen. Die Klägerin habe des Weiteren ein außerberufliches, vergleichbares Erkrankungsrisiko geschildert. Es spräche deshalb mehr gegen als für einen Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit im [X.] und der Entstehung einer Erkrankung durch borrelieninfizierte Zecken (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 16.6.2009).

4

Das [X.] hat nach Einholung einer Stellungnahme des [X.] sowie eines fachorthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass bei der Klägerin eine [X.] 3102 in Form der Lyme-Borreliose vorliegt. Die Klägerin sei während ihrer Tätigkeit im [X.] einer besonderen Gefahr der Borrelieninfektion durch [X.] ausgesetzt gewesen. Die bei ihr bestehende Lyme-Borreliose sei hierdurch verursacht worden (Urteil vom 28.4.2015).

5

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage auf Feststellung einer [X.] 3102 sowie die im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Untätigkeitsklage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer [X.] 3102 seien nicht erfüllt, weil bereits die erforderliche Einwirkung fehle. Es sei kein konkreter Nachweis eines [X.]s gerade bei der versicherten Tätigkeit im [X.] gelungen. Dass die Klägerin bei dieser Tätigkeit durchgängig einer besonderen Gefahr der Infektion mit Borrelien durch [X.] ausgesetzt gewesen sei, genüge nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob sie an einer Lyme-Borreliose erkrankt sei (Urteil vom 14.5.2020).

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 [X.]B VII iVm der [X.] 3102 sowie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und Verfassungsrecht. Die erforderliche Einwirkung und die Lyme-Borreliose seien nachgewiesen und die Einwirkungskausalität liege mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Unter Einwirkung sei die Aufnahme von Krankheitserregern, hier Borrelien, in den Körper zu verstehen. Ein infizierender Zeckenstich sei erwiesen. Auch bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie sich im März 1999 während ihrer Tätigkeit im [X.] einen Zeckenstich und dadurch infolge einer Borrelieninfektion eine Lyme-Borreliose zugezogen habe.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung einer Lyme-Borreliose als [X.] 3102 hat.

1. Im Revisionsverfahren ist allein noch über die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G zu entscheiden. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der [X.]lagten in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2009 (§ 95 [X.]G) und die Feststellungsklage auf die gerichtliche Feststellung der [X.] 3102 (vgl zur statthaften [X.] zuletzt [X.] vom 16.3.2021 - [X.] U 11/19 R - [X.] 4-2700 § 9 [X.]0 Rd[X.] 9 mwN; vgl auch [X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - NZS 2012, 151 = juris Rd[X.] 10). Über die im Berufungsverfahren zusätzlich erhobenen Untätigkeitsklagen ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin diese nicht mehr weiterverfolgt.

2. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 9 Abs 1 [X.] iVm der [X.] 3102. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet hat (sogenannte Listen-[X.]en) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-[X.] (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des [X.], also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße [X.]öglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den [X.] spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.], wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall) (stRspr; vgl zB [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 13 mwN). Ob diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Lyme-Borreliose als [X.] 3102 bei der Klägerin erfüllt sind, kann der [X.] aufgrund fehlender Feststellungen des [X.] nicht beurteilen.

Die Klägerin übte zwar während ihrer Tätigkeit im [X.] eine grundsätzlich versicherte Tätigkeit aus (dazu unter a). Auch ist die Lyme-Borreliose eine Krankheit iS der [X.] 3102 (dazu unter b). Für das Vorliegen von Einwirkungen iS der [X.] 3102 genügt eine besonders erhöhte Infektionsgefahr, hier mit Borrelien (dazu unter c). Während ihrer Tätigkeit als Erzieherin in einem [X.] war die Klägerin auch einer solchen besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt (dazu unter d). [X.]angels der erforderlichen Feststellungen kann der [X.] jedoch nicht beurteilen, ob die Klägerin unter einer Lyme-Borreliose leidet (hierzu unter e) und ob die Lyme-Borreliose durch ihre Tätigkeit als Erzieherin in einem [X.] verursacht worden ist (dazu unter f). Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

a) Die Klägerin war Versicherte iS des § 9 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]. Denn sie war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] als Erzieherin in einem [X.] Beschäftigte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass zu ihrer versicherten Tätigkeit als Erzieherin nicht auch die Betreuung der Kinder während deren Aufenthalts im Wald gehörte.

b) Die Lyme-Borreliose ist eine Krankheit iS der [X.] 3102. Der Verordnungsgeber hat diese [X.] unter der [X.] "[X.] verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten" wie folgt bezeichnet: "Von Tieren auf [X.]enschen übertragbare Krankheiten". Hierbei handelt es sich um eine sogenannte offene [X.]-Bezeichnung, bei der die erforderliche Krankheit nicht präzise umschrieben, sondern nur eine Krankheitsgruppe genannt wird. [X.] sind mithin alle Krankheiten dieser Gruppe, die durch die betreffende Einwirkung potentiell verursacht werden können. Um ein bestimmtes Krankheitsbild aus dem Schutzbereich dieser [X.] ausschließen zu können, muss deshalb feststehen, dass entweder diese Krankheit nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst sein sollte oder durch die jeweilige Einwirkung nicht verursacht werden kann. Dies ist bei der Lyme-Borreliose nicht der Fall, denn diese Krankheit kommt als eine von Zecken, also Tieren, durch Borrelien auf [X.]enschen übertragbare Krankheit in Betracht (vgl dazu [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 15; vgl auch [X.]erkblatt zur [X.] 3102, [X.] des [X.] vom 1.9.2003, [X.] 10/2003, S 29).

c) Für die Feststellung einer Einwirkung iS der [X.] 3102 genügt eine besonders erhöhte Infektionsgefahr. Eine Einwirkung iS des § 9 Abs 1 [X.] iVm der [X.] 3102 liegt mithin vor, wenn der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden besonderen Gefahr der Infektion mit einer von Tieren übertragbaren Erkrankung ausgesetzt gewesen ist. Die besondere Infektionsgefahr ist nicht Bestandteil eines [X.]s zwischen versicherter Tätigkeit und einer Infektionskrankheit iS der [X.] 3102, sondern sie ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkung. Deshalb muss kein konkreter Kontakt mit einem Tier und deshalb hier auch kein Stich durch eine mit Borrelien infizierte Zecke nachgewiesen sein.

Der [X.] hat bereits in seinem Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 82/89 - [X.] 1990, 940 = juris Rd[X.] 6 f) ausgeführt, dass an das Vorliegen einer [X.] 3102 keine anderen Anforderungen zu stellen sind als im Falle einer [X.] 3101. Es reiche der Nachweis einer besonderen, über das normale [X.]aß hinausgehenden Ansteckungsgefahr, der Versicherte bei der Berufstätigkeit ausgesetzt sind. Unter Bezug hierauf hat der [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] U 14/98 R - [X.] 1999, 2377 = juris Rd[X.] 18) ausgeführt, die [X.]en 3101 und 3102 seien insoweit "gleichgelagert". Eine bestimmte Infektionsquelle müsse nicht nachgewiesen sein. Hieran hält der [X.] fest.

Zwar hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 ([X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 14) bzgl der Anerkennung einer Lyme-Borreliose als [X.] 3102 erwogen, ob hinsichtlich der Einwirkung iS der [X.] 3102 etwas anderes gelte als hinsichtlich der Einwirkung iS der [X.] 3101. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass die [X.] 3101 eine besondere Infektionsgefahr schon tatbestandlich voraussetzt, während der Verordnungsgeber die erforderliche Einwirkung in der [X.] 3102 gerade nicht definiert habe. Der [X.] hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob für die Anerkennung einer Krankheit - ebenfalls einer Lyme-Borreliose - als [X.] 3102 ein konkreter Nachweis eines Tierkontaktes durch einen Zeckenstich gerade bei der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, oder ob es wie vom [X.] angenommen genügt, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit (dort als forstwirtschaftlicher Unternehmer) generell einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko durch Borrelien ausgesetzt gewesen ist. Diese Frage beantwortet der [X.] dahin, dass es entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur [X.] 3102 für das Vorliegen einer Einwirkung ebenso wie bei der [X.] 3101 genügt, dass der Versicherte berufsbedingt einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt ist (so auch [X.] in [X.] - [X.], 4. Aufl, Stand Juni 2015, [X.] § 9 zu [X.]102 Rd[X.] 4; [X.]/[X.], [X.]V, Stand IX 2018, [X.] 3102 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Heinz/Bieresborn, [X.]-Komm, § 9 [X.] [X.]102 S 316, Stand August 2018; [X.], [X.] 2018, 475, 479; [X.] in jurisPR-[X.] 24/2017 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und [X.], 9. Aufl 2017, 793; [X.] [X.] 2022, 53, 54). Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der [X.] 3102.

Dem Wortlaut der [X.] 3102 ist ebenso wenig wie dem der [X.] 3101 zu entnehmen, dass ein konkreter Kontakt mit infizierten Tieren oder mit infiziertem [X.]aterial festgestellt werden muss.

Für den Verzicht auf den Nachweis eines konkreten Kontakts spricht auch die weitgehend parallele historische Entwicklung der [X.]en 3101 und 3102. Der Entwicklungsgeschichte ist nicht zu entnehmen, dass dieser Nachweis für die [X.] 3102 erforderlich, für die [X.] 3101 hingegen eine besondere Gefährdung ausreichend sein sollte. Die Ursprungsvorschrift zur [X.] 3101, die [X.] 22, erfasste gemäß der [X.] über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf [X.]en (2. [X.]VO) vom 11.2.1929 ([X.]) Infektionskrankheiten und zählte konkrete Betriebe und Tätigkeiten im Einzelnen auf. Die Dritte Verordnung über die Ausdehnung der [X.] (3. [X.]VO) vom 16.12.1936 ([X.] 1117) listete diese [X.] als [X.] 26. Auch die Ursprungsvorschrift der [X.] 3102, die [X.] 27 idF des § 2 [X.] 11 der [X.] über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf [X.]en (4. [X.]VO) vom 29.1.1943 (RGBl I 85) benannte in [X.] als Unternehmen die "Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren … zur Erkrankung Veranlassung geben". Beide [X.]en stellten nicht auf den konkreten Nachweis eines Kontaktes mit [X.]enschen oder Tieren, sondern nur auf die Art der Tätigkeit ab. Zur [X.] 27 führte die Verordnungsbegründung dementsprechend aus, da eine Gefährdung durch Übertragung von Tierkrankheiten in einer Reihe von Berufen bestehe, solle durch Einbeziehung von einigen bei [X.]enschen häufig beobachteten Tierkrankheiten der gleiche Versicherungsschutz gewährt werden wie beim Pflegepersonal in Krankenhäusern ua nach [X.] 26 der 3. [X.]VO, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass die Übertragung selbst in der Regel den Tatbestand des Unfalles erfüllt und insoweit bereits versicherungsrechtlich berücksichtigt werden kann ([X.] 1943, II, 64, 65). Die Fünfte Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf [X.]en (5. [X.]VO) von [X.] ([X.]) übernahm als neue [X.]en 39 und 40 die bisherigen [X.]en 22 bzw 26 und 27, strich jedoch aus Vereinfachungsgründen die bislang ausdrücklich benannten Krankheiten. [X.]it der Sechsten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf [X.]en (6. [X.]VO) vom 28.4.1961 ([X.]) wurden die oben genannten [X.]en unter der Überschrift "[X.] verursachte Krankheiten" nunmehr als [X.]en 37 und 38 weitergeführt. [X.]it Blick auf die [X.] 38, "Von Tieren auf [X.]enschen übertragbare Krankheiten", entfiel die Beschränkung auf bestimmte Unternehmen, ua um Zweifel auszuräumen, ob auch der Umgang mit leeren Behältnissen unter die Aufzählung fiel (vgl [X.]). Erst durch die 7. [X.]VO vom [X.] ([X.] 721) wurde die [X.] 37, Vorläufervorschrift der [X.] 3101, dahin gefasst, dass die Anerkennung einer [X.] nicht nur für Versicherte in konkret benannten Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, sondern nunmehr auch für Versicherte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem [X.]aße besonders ausgesetzt waren, in Betracht kam. Damit sollte der Versicherungsschutz, allerdings beschränkt auf Versicherte, die im Einzelfall durch ihre Tätigkeit der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren, ausgeweitet werden (vgl [X.], Begr Allg Teil Seite 1). Weder wurde die Regelung zur [X.] 38, [X.] zur [X.] 3102, geändert, noch ist anderweitig ersichtlich, dass gleichzeitig eine Beschränkung des Versicherungsschutzes erfolgen sollte.

Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 9 [X.] iVm der [X.] 3102 dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung nicht den Nachweis eines konkreten Kontaktes mit einem infizierten Tier, zB durch einen Stich, erfordert. Grundsätzlich soll durch die Anerkennung von [X.]en Versicherungsschutz gewährt werden für schädigende Einwirkungen, die konkret nicht im Einzelnen nachweisbar sind. Dies gilt für die Infektionskrankheiten nach der [X.] 3101, aber auch für solche der [X.] 3102. Ist ein Nachweis möglich, so kann bereits ein Arbeitsunfall vorliegen. Versicherten soll Versicherungsschutz durch Anerkennung einer [X.] 3101 oder [X.] 3102 gewährt werden, weil bei ihren versicherten Tätigkeiten eine besondere Infektionsgefahr besteht und der Nachweis der konkreten Infektionsquelle Schwierigkeiten bereitet. So hat der [X.] bereits zur [X.] 3101 ausgeführt, die Listen-[X.]en seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Versicherte über einen längeren Zeitraum schädigenden Einwirkungen ausgesetzt seien und erst diese längerfristige Belastung zu der Erkrankung führe. Bei der [X.] 3101 bestehe hingegen die Besonderheit, dass die schädliche Einwirkung, also der Ansteckungsvorgang, bei dem die Krankheit übertragen werde, ein einmaliges, punktuelles Ereignis darstelle, das häufig im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne. [X.]eistens seien verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege denkbar, ohne dass sich feststellen lasse, bei welcher Verrichtung es tatsächlich zu der Ansteckung gekommen sei. Gerade aus diesem Grunde seien Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfülle, als [X.] bezeichnet worden (vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] U 19/05 R - [X.] Aktuell 2006, 216 = juris Rd[X.] 15 mwN). Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genüge bei der [X.] 3101 als Einwirkung iS des § 9 Abs 1 Satz 2 [X.], dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sei. Später hat der [X.] dies dahin präzisiert, dass die besondere Infektionsgefahr nicht Bestandteil eines [X.]es zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit sei. Sie ersetze vielmehr als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkungen und sei mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit" durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang, hingegen mit der Erkrankung nur durch die [X.]öglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.] 18 f). Dies gilt auch für die [X.] 3102. Daher sind auch für die erhöhte Infektionsgefahr bei der [X.] 3102 hinsichtlich des Beweismaßstabes die Anforderungen zu stellen, die ansonsten für das Tatbestandsmerkmal der Einwirkungen zu beachten sind. Sie muss im Vollbeweis vorliegen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.] 20).

d) Während ihrer Tätigkeit als Erzieherin in einem [X.] war die Klägerin einer besonders erhöhten Gefahr der Infektion durch Borrelien aufgrund von [X.]n ausgesetzt. Erforderlich ist eine erhöhte Ansteckungsgefahr, eine schlicht abstrakte Infektionsgefahr genügt nicht (vgl insoweit auch [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 14; [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.] 23). Für die Feststellung der erhöhten Infektionsgefahr hat der [X.] in Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil vom [X.] ([X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.] 21 ff) für die [X.] 3101 ausgeführt, dass sich diese im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtung ergeben könne. [X.] sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, könne aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, sei vom [X.] der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richte sich nach dem [X.] der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. Da für die Anerkennung der [X.] 3101 eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorausgesetzt werde (§ 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]), komme es darauf an, welche einzelnen Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend seien. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stünden in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung könnten umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen seien. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet seien, umso mehr erlange das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Bestehe zumindest die [X.]öglichkeit einer Infektion, sei im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergebe, die gegenüber der Gesamtbevölkerung nicht nur geringfügig, sondern besonders erhöht sei. Entscheidend sei immer die Gesamtwürdigung der das Arbeitsumfeld und die versicherte Tätigkeit betreffenden beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen [X.] und Verbreitungsgrades der jeweiligen Infektionskrankheit (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.] 25). Diese Erwägungen für die Feststellung der erhöhten Infektionsgefahr iS der [X.] 3101 gelten wegen der dargestellten vergleichbaren Ausrichtung der beiden [X.]en auch für die hier relevante besonders erhöhte Gefahr einer durch den Stich einer infizierten Zecke bewirkten Infektion mit Borrelien iS der [X.] 3102.

Dementsprechend hat das [X.] hier festgestellt, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Erzieherin in einem [X.] der besonderen Gefahr einer Infektion mit Borrelien aufgrund von [X.]n ausgesetzt war. Es hat seine Überzeugung ebenso wie das [X.] auf die eingeholten Stellungnahmen und Auskünfte zur Durchseuchung der Zecken in dem Gebiet des Kindergartens mit Borrelien sowie auf die Angaben zur Erhöhung der Ansteckungsgefahr von [X.]itarbeitern in einem [X.] im Vergleich zur Gesamtbevölkerung gestützt. An diese Feststellungen ist der [X.] gebunden (§ 163 [X.]G), weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind.

e) Ob die Klägerin an einer hier als [X.] 3102 festzustellenden Lyme-Borreliose leidet, kann der [X.] mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Werden - wie vorliegend - die Rechtsbegriffe "Durch Infektionserreger verursachte Krankheiten" und "Von Tieren auf [X.]enschen übertragbare Krankheiten" durch einen fachmedizinischen Diagnosebegriff ("Lyme-Borreliose") ausgefüllt, so bedeutet dies, dass diesem Diagnosebegriff der Bedeutungs- bzw Sinngehalt zukommt, den ihm der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand beimisst. Es müssen die Diagnosekriterien vorliegen, die krankheitsbeweisend sind, also nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfüllt sein müssen, um die Diagnose zu sichern. Das Recht knüpft damit an den medizinischen Diagnosebegriff und die dazu entwickelten Kriterien an, die die überwiegende [X.]ehrheit der Fachmediziner, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Gebiet über spezielle Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, wissenschaftlich fundiert vertreten (vgl [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 16 mwN). Ob die durchgeführten Laboruntersuchungen in diesem Sinne krankheitsbeweisend sind, wird das [X.] festzustellen haben. Die Borrelieninfektion als solche stellt keine von Tieren auf [X.]enschen übertragbare "Krankheit" iS des § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] und der [X.] 3102 dar, wie der [X.] bereits entschieden hat. Gesetz und Verordnungsgeber haben den im Recht der [X.]en vorausgesetzten Krankheitsbegriff nicht näher festgelegt, sondern von einer Definition abgesehen, weil der wissenschaftliche Erkenntnisfortschritt ständige Anforderungen dessen bewirkt, was als Krankheit erkannt werden kann. In der Sozialversicherung umschreiben Rechtsprechung und Literatur Krankheiten auch im [X.]-Bereich als regelwidrigen Körper- und Geisteszustand. Dabei kommt nicht jeder körperlichen Regelwidrigkeit - hier das Vorhandensein von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi - im Sinne einer Normabweichung (normativer Krankheitsbegriff) Krankheitswert im Rechtssinne zu. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird (funktioneller Krankheitsbegriff). Davon ausgehend reicht die bloße Aufnahme schädigender Substanzen in den Körper allein im Regelfall nicht aus. Vielmehr ist es grundsätzlich notwendig, dass die Einwirkung über zunächst innerkörperliche Reaktionen oder Strukturveränderungen hinaus zu irgendeiner Funktionsstörung führt. Auch genügt ein bloßer Krankheitsverdacht für die positive Feststellung einer "Krankheit" nicht. An diesen Anforderungen an eine als [X.] 3102 festzustellende Lyme-Borreliose hält der [X.] trotz der geäußerten Bedenken (vgl zB [X.], [X.] 2018, 475 ff) fest (vgl dazu [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 22 mwN).

Damit ist selbst dann, wenn die Aufnahme von Borrelia burgdorferi in den Organismus des Versicherten zu einer körperlichen Abwehrreaktion des Immunsystems geführt hat, die laborchemisch bewiesen ist, noch nicht hinreichend die Störung irgendwelcher Körperfunktionen belegt. Hat die körpereigene Immunabwehr nach der Aufnahme von Borrelia burgdorferi das Auftreten von Funktionsstörungen gerade verhindert und ist die Infektion deshalb stumm, dh symptomlos bzw asymptomisch verlaufen, so liegt keine "Krankheit" im Rechtssinne und damit kein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor. [X.]it einem positiven Ergebnis im Antikörpersuchtest und im [X.] ist somit allenfalls eine körperliche Einwirkung, nicht jedoch eine [X.] belegt (vgl [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 23).

Ob die Klägerin an einer Lyme-Borreliose leidet, die die genannten medizinisch-diagnostischen Kriterien erfüllt, hat das [X.] ausdrücklich offengelassen. Dies wird es auf der Grundlage der medizinischen Beweisaufnahme und unter Heranziehung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes zu den Diagnosekriterien jetzt festzustellen haben (vgl auch [X.]erkblatt der [X.] [X.]102, [X.] des B[X.]GS vom 1.9.2003, [X.] 10/2003, 26; im Einzelnen zur Diagnose einer Lyme-Borreliose vgl [X.] vom 27.6.2017 - [X.] U 17/15 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]102 [X.] 1 Rd[X.] 17 ff). Hierzu wird es die vom [X.] eingeholten medizinischen Gutachten dementsprechend zu würdigen haben. Des Weiteren wird das [X.] zu prüfen haben, dass auch die von der [X.]lagten im Berufungsverfahren eingeholte, als Gutachten anzusehende schriftliche Äußerung eines Arztes den Anforderungen des § 200 Abs 2 [X.] genügen muss und ein Rechtsverstoß ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, weil § 200 Abs 2 [X.] auch für von den Unfallversicherungsträgern im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten gilt (vgl [X.]e vom 11.4.2013 - [X.] U 34/11 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] 4 und vom [X.] - [X.] U 8/07 R - B[X.]E 100, 25 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 1, Rd[X.] 11).

f) Für den Fall von Funktionsstörungen wird das [X.] schließlich festzustellen haben, ob die Lyme-Borreliose auf die besondere Gefährdung der Klägerin mit einer Borrelieninfektion während ihrer versicherten Tätigkeit zurückzuführen ist. Liegt eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass bei festgestellter Krankheit die haftungsbegründende Kausalität grundsätzlich gegeben ist. Diese Typisierung gilt allerdings nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass die Infektion während oder aufgrund der versicherten Tätigkeit eingetreten sein kann. Nach Sinn und Zweck des Tatbestands der [X.] 3101 wie auch der [X.] 3102, die von der beruflichen Gefahrenexposition auf die Verursachung einer Infektionserkrankung schließen, ist das Vorliegen einer [X.] zu verneinen, wenn der regelhaft angenommene [X.] nicht eingetreten sein kann. Für einen [X.] zwischen beruflich bedingter besonders erhöhter Infektionsgefahr und Krankheit ist etwa kein Raum, wenn die Infektion unter Berücksichtigung der Inkubationszeit der Krankheit nicht während der Dauer der beruflichen Gefahrenexposition erfolgt sein kann (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] 4, Rd[X.]4). Ein regelhafter Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der festgestellten Krankheit ist ferner nur gerechtfertigt, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Infektionsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Dann verbleibt es somit beim Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 19/05 R - [X.] Aktuell 2006, 216 = juris Rd[X.] 16). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen solcher außerberuflichen Umstände müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast (vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 7/08 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]101 [X.] Rd[X.] 18). Bisher fehlen hierzu Ermittlungen und Feststellungen des [X.], insbesondere auch zu dem Hinweis der [X.]lagten, dass die Klägerin eine Borrelieninfektion durch [X.] möglicherweise bereits früher vor ihrer Tätigkeit in dem [X.] im privaten Bereich erlitten habe.

3. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin in dem Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind. Diese sind nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich der begehrten Feststellung der [X.] 3102 aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen war.

4. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

[X.]

Karl   

        

Zugleich für die bedingt an der Unterschrift gehinderte Richterin Hüttmann-Stoll

                 

Meta

B 2 U 2/21 R

30.03.2023

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Aurich, 28. April 2015, Az: S 3 U 73/09, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 3102 BKV, Anl 1 Nr 3101 BKV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 2/21 R (REWIS RS 2023, 4015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 17/15 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher Unternehmer - Einwirkung - Inkorporation von Infektionserregern …


L 2 U 40/14 (LSG München)

Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV


B 2 U 9/21 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten - ehrenamtliches Mitglied der freiwilligen …


S 1 U 5015/23 (SG München)

versicherte Tätigkeit, Mitarbeitende Familienangehörige, Widerspruchsbescheid, Ansteckungsgefahr, Berufskrankheitenverordnung, Maßgeblicher Zeitraum, mündlich Verhandlung, Kostenentscheidung, Infektionsgefahr, Verwaltungsverfahren, Außergerichtliche …


B 2 U 22/10 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - Infektionskrankheit - besonders erhöhte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 19/05

2 U 11/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.