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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher Unternehmer - Einwirkung - Inkorporation von Infektionserregern - Krankheit - Lyme-Borreliose - nachgewiesene Borrelieninfektion - normativ-funktioneller Krankheitsbegriff - aktuelle medizinische Diagnosekriterien: S1-Leitlinie der DGN - Herzrhythmusstörungen - Merkblatt BK 3102 - Krankheitsverdacht
Führt die Aufnahme schädigender Substanzen (Borrelien) in den Organismus zu keiner Funktionsstörung, liegt keine Krankheit im Sinn des Berufskrankheitenrechts vor.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit ([X.]) nach [X.] 3102 der [X.] zur [X.]-Verordnung (<[X.]V>; "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten", nachfolgend [X.] 3102) bei nachgewiesener Borrelieninfektion hat.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der [X.] unfallversichert und bewirtschaftet seit Jahren regelmäßig seinen 4,28 ha großen Wald. Ihm ist seit 1998 ein Schilddrüsenmedikament verordnet, das als Nebenwirkung Herzrhythmusstörungen hervorrufen kann. Eine entsprechende Verdachtsdiagnose wurde Mitte 2003 erstmals gestellt. Im Dezember 2007 ließ er sich wegen eines seit mehr als zwei Monaten bestehenden Vorhofflimmerns stationär behandeln.
Im Juni 2008 stellte sich der Kläger wegen eines Zeckenbisses bei seinem Hausarzt vor, dem er bereits Mitte 2007 über einen Zeckenstich am Hals berichtet hatte. Laut Laborbericht waren im [X.] wenige spezifische Antikörper gegen Borrelia burgdorferi nachweisbar inklusive Spätmarker; der serologische Befund passe sowohl zu einer [X.]narbe nach ausgeheilter Infektion als auch zu einer aktiven Infektion der [X.] oder [X.] Daraufhin wurde wegen nicht ganz ausgeschlossener Borreliose mit kardialer Beteiligung eine Antibiotikabehandlung für drei Wochen eingeleitet und später mittels Infusionstherapie für zwei Wochen wiederholt, ohne dass sich eine Besserung einstellte.
2010 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der [X.] mit, er habe im Mai 2007 nach Arbeiten im eigenen Wald einen Zeckenbiss bemerkt; Hautveränderungen seien in der Umgebung der Stichstelle nicht aufgetreten. Die Beklagte verneinte das Vorliegen einer [X.] 3102 sowie Ansprüche auf Leistungen (Bescheid vom 18.1.2011). Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren den Arztbrief eines sog [X.] vorgelegt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil dessen Befunde schulmedizinisch und wissenschaftlich nicht anerkannt seien (Widerspruchsbescheid vom 22.9.2011).
Das [X.] hat die Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten abgewiesen, weil Hinweise auf eine krankheitsaktive Borreliose fehlten und der [X.] allein noch keine Krankheit iS der [X.]V sei (Urteil vom 28.10.2013). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 15.4.2015): Der Kläger sei bei seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko für Borreliose ausgesetzt gewesen. Eine Lyme-Borreliose sei bei ihm aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden; insbesondere reiche die nachgewiesene Borrelieninfektion allein nicht aus, um eine [X.] 3102 anzuerkennen. Krankheit iS des § 9 [X.]B VII sei ein regelwidriger Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele. Dagegen führe weder die bloße Aufnahme von Erregern in den Körper noch die körpereigene Bildung von Antikörpern gegen diesen Erreger zu einem regelwidrigen Gesundheitszustand und damit zu einer Krankheit iS des [X.]-Rechts. Vielmehr sei neben den Einwirkungen und der durchaus positiven und wünschenswerten Abwehr der Erreger eine negative körperliche Reaktion mit Krankheitswert erforderlich, die den Beschreibungen der jeweiligen [X.]-Tatbestände bzw den hierzu erlassenen Merkblättern und wissenschaftlichen Begründungen entspreche. Unter Berücksichtigung des Verordnungstextes, der Entstehungsgeschichte und des Gesamtzusammenhangs setze die Feststellung einer Lyme-Borreliose als [X.] 3102 den labortechnischen Nachweis einer Borrelieninfektion und einen klinischen Befund voraus, der zum Krankheitsbild der Borreliose passe. Zwar sei hier eine Borrelieninfektion serologisch bewiesen. Allein der positive Nachweis [X.] Antikörper belege aber keine aktive Infektion mit dem Bakterium Borrelia burgdorferi, weil nach der entsprechenden Leitlinie der [X.] ([X.]) zur Neuroborreliose, auf die das Merkblatt ua verweise, Borrelieninfektionen mit asymptomatischer Serokonversion vorkämen und über Jahre anhaltende erhöhte Antikörpertiter (in [X.] oder Liquor) nach ausreichend behandelter Borreliose bei gesunden Personen keine Seltenheit darstellten. Der überwiegenden Mehrzahl infizierter Personen gelinge es, die Infektion mit der eigenen Immunabwehr durch Bildung der ggf jahrzehntelang messbaren Antikörper erfolgreich abzuwehren, sodass sie zu keinem Zeitpunkt an Borreliose erkrankten. Man spreche in diesen Fällen von einer sog Seronarbe. Soweit das Merkblatt als typische Krankheitsbilder einer Lyme-Borreliose ua "wandernde Arthralgien" und "Herzbeschwerden" benenne, hätten die beim Kläger vorhandenen Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen andere Ursachen. Die Gelenkbeschwerden seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Das Vorhofflimmern sei für eine Lyme-Karditis völlig untypisch, trete in der Altersgruppe des [X.] häufig ohne [X.] Ursache auf und habe sich erst vier Monate nach dem angeschuldigten Zeckenstich manifestiert, zudem sei eine zweimalige Antibiotikatherapie erfolglos geblieben und es bestünden Schilddrüsenprobleme mit entsprechender Medikation, die als Nebenwirkung typischerweise Herzrhythmusstörungen hervorrufe.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen (§ 9 [X.]B VII iVm [X.] 3102 der [X.] zur [X.]V) und sinngemäß auch formellen Rechts (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G): Schon aufgrund der Borrelieninfektion liege eine feststellungsfähige [X.] vor. Denn unter Krankheit sei ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand zu verstehen. [X.] sei ein Körperzustand, der von der Norm abweiche, die dem Leitbild des gesunden Menschen entspreche. Hierfür sei es notwendig, dass die Aufnahme einer schädigenden Substanz in den Organismus zu negativen körperlichen Reaktionen mit Krankheitswert führe. Dies sei der Fall, wenn entsprechende Antikörper nachgewiesen seien, die das Immunsystem als Reaktion auf bestimmte Stoffe bilde. Dagegen sei die Rechtsansicht des L[X.] zu weitgehend, neben der Existenz von Antikörpern auch den Vollbeweis einer Infektionskrankheit zu fordern. Denn nach der Rechtsprechung des B[X.] sei zB auch die bloße HIV-Infektion bereits eine als [X.] anzuerkennende Erkrankung. Aber auch bei Zugrundelegung der Auffassung des L[X.] könne man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass mit den Herzrhythmusstörungen bereits das [X.] der [X.] erreicht und die Krankheit somit ausgebrochen sei, wie den einschlägigen Ausführungen des [X.] entnommen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 15. April 2015 und des [X.] vom 28. Oktober 2013 aufzuheben sowie den Bescheid vom 18. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 22. September 2011 aufzuheben und eine Borreliose als Berufskrankheit nach [X.] 3102 der [X.] zur [X.]V festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Gelenkbeschwerden des [X.] beruhten nicht auf einem Borrelienkontakt, sondern auf degenerativen Veränderungen. Auch die Herzrhythmusstörungen seien kein Ausdruck dafür, dass bereits das [X.] der [X.] erreicht sei. Soweit sich die Revisionsbegründung auf den gegenteiligen Standpunkt stelle, habe sie eine Verletzung der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G) nicht formgerecht gerügt. Die erhöhten Antikörperwerte belegten eine Inkorporation von Infektionserregern und damit den Tatbestand der Exposition, aber nicht den Versicherungsfall. Der Nachweis von Antikörpern habe für sich gesehen keinen Krankheitswert. Würde man der Argumentation des [X.] folgen, wäre jeder, der den Ausbruch einer Infektionskrankheit durch sein Immunsystem erfolgreich abgewendet habe, gleichwohl krank. Jedenfalls sei das Vorhandensein von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi ohne krankheitsaktive Borreliose für die Unfallversicherung irrelevant.
A. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung materiellen Rechts wendet. Dagegen berücksichtigt das Rechtsmittel nicht ausreichend, dass [X.] grundsätzlich nur auf Rüge geprüft werden, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist - vorliegend am 23.11.2015 - ordnungsgemäß erhoben sein muss (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 557 Abs 3 [X.] ZPO).
Soweit die Revisionsbegründung ausführt, "man könnte sich allerdings auch auf den Standpunkt stellen, dass … mit den bei dem [X.]läger diagnostizierten Herzrhythmusstörungen bereits das [X.] der [X.] erreicht" sei, macht sie sinngemäß eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G) geltend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Eine formgerechte Verfahrensrüge liegt indes nicht vor, weil die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung alternativ an die Stelle derjenigen des [X.] setzt und ihren Standpunkt unausgesprochen als vorzugswürdig bezeichnet. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus ([X.] vom 7.2.2006 - [X.] U 31/04 R - [X.] 4-2700 § 63 [X.] Rd[X.] 24 und vom 7.12.2004 - [X.] [X.]R 10/03 R - Juris Rd[X.]8). Denn dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (stRspr, vgl nur [X.] vom 7.4.1987 - 11b [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.]1 S 50, vom 19.12.2001 - [X.]1 AL 50/01 R - Juris Rd[X.]6 und vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.]0). Stattdessen hätte die Revisionsbegründung entweder aufzeigen müssen, dass das [X.] das "Gesamtergebnis des Verfahrens" unzureichend berücksichtigt hat, oder schlüssig darlegen müssen, dass der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen, mithin gegen Denkgesetze verstoßen hat. Da dies nicht geschehen ist, ist das B[X.] an die gegenteiligen Feststellungen des [X.] gebunden (§ 163 [X.]G), wonach die Herzrhythmusstörungen gerade keine Erscheinungsform einer Lyme-Borreliose sind.
B. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet, sodass sie zurückzuweisen ist (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen, weil die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) unbegründet ist. Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 18.1.2011, die Feststellung einer [X.] 3102 abzulehnen, und der Widerspruchsbescheid vom 22.9.2011 sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer [X.] ist § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] 3102. Nach § 9 Abs 1 S 1 [X.]B VII sind [X.]en nur diejenigen [X.]rankheiten, die durch die [X.]regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-[X.] (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den [X.]örper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine [X.]rankheit verursacht haben (haftungsbegründende [X.]ausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "[X.]rankheit" iS des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit ([X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.] 4-2700 § 9 [X.], Rd[X.]0 mwN, vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 7 Rd[X.]0 und - [X.] U 10/14 R - B[X.]E 118, 255 = [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 6 Rd[X.]1 sowie - B 2 U 20/14 R - B[X.]E 118, 267 = [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 8, Rd[X.]0; s auch [X.] vom [X.] - [X.] U 11/12 R - B[X.]E 114, 90 = [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2109 [X.], Rd[X.]2, vom [X.] - [X.] U 30/07 R - B[X.]E 103, 45 = [X.] 4-5671 [X.] [X.]101 [X.] 4, Rd[X.]6 mwN, vom [X.] - [X.] U 9/08 R - B[X.]E 103, 59 = [X.] 4-2700 § 9 [X.]4, Rd[X.] 9 mwN, vom 29.11.2011 - [X.] U 26/10 R - [X.] Aktuell 2012, 412, vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - NZ[X.]012, 151 Rd[X.]4 sowie vom 15.9.2011 - [X.] U 25/10 R - [X.] 4-5671 [X.] [X.] 4111 [X.] Rd[X.]4). Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den [X.] spricht (B[X.] Urteil vom 15.5.2012 - [X.] U 31/11 R - Juris Rd[X.]4 mwN) und ernste Zweifel ausscheiden (B[X.] Urteil vom 18.1.2011 - [X.] U 5/10 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] Rd[X.] 20). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende [X.]ausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.], wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall).
Der Verordnungsgeber hat die [X.] 3102 unter der [X.] "[X.] verursachte [X.]rankheiten sowie Tropenkrankheiten" wie folgt bezeichnet: "Von Tieren auf Menschen übertragbare [X.]rankheiten". Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes iVm § 9 Abs 1 [X.]B VII sind nicht erfüllt, weil der [X.]läger nicht an seiner solchen "[X.]rankheit" leidet. Deshalb kann dahinstehen, ob dem [X.] auch insoweit zu folgen gewesen wäre, als es für die "Einwirkung" keinen konkreten Nachweis von Zeckenstichen gerade bei der versicherten Tätigkeit gefordert, sondern es für ausreichend erachtet hat, dass der [X.]läger als Forstwirt generell "einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko für Borreliose" ausgesetzt gewesen ist. Anders als bei der [X.] 3101, die für den Nachweis der Einwirkung bei Infektionskrankheiten von Versicherten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium eine "besondere Infektionsgefahr" schon tatbestandlich voraussetzt (hierzu [X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - B[X.]E 103, 45 = [X.] 4-5671 [X.] [X.]101 [X.] 4 und - [X.] U 33/07 R - B[X.]E 103, 54 = [X.] 4-5671 [X.] 3101 [X.] 5 sowie vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - NZ[X.]012, 151), ist die erforderliche Einwirkung in der hier zu beurteilenden [X.] 3102 vom Verordnungsgeber offengelassen und gerade nicht definiert worden. Der vom [X.] offensichtlich beabsichtigte Verzicht auf die Feststellung jeder konkreten Einwirkung und das bloße Abstellen auf die abstrakte Gefahr des Arbeitens im Wald in einem Gebiet mit regional erhöhtem [X.] dürfte aber den Anforderungen einer im Vollbeweis festzustellenden Einwirkung kaum mehr genügen (vgl hierzu Bieresborn, NZ[X.]008, 354). Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil bei dem [X.]läger schon keine [X.]rankheit iS der [X.] 3102 vorliegt.
Bei der [X.] 3102 handelt es sich um eine sog offene [X.]-Bezeichnung (vgl Spellbrink, [X.] 2012, 360, 362; ders [X.] 2013, 431 f; Bieresborn, NZ[X.]008, 354, 359), bei der die erforderliche Erkrankung nicht präzise umschrieben, sondern nur eine [X.]rankheitsgruppe, nämlich "von Tieren auf Menschen übertragbare [X.]rankheiten", genannt wird. [X.] sind mithin hier alle [X.]rankheiten dieser Gruppe, die durch die betreffende Einwirkung potentiell verursacht werden können. Um ein bestimmtes [X.]rankheitsbild aus dem Schutzbereich dieser [X.] ausschließen zu können, muss demgegenüber feststehen, dass entweder diese [X.]rankheit nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst sein sollte oder durch die jeweilige Einwirkung nicht verursacht werden kann (vgl iE B[X.] Urteil vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.], aaO, Rd[X.]4), was bei der Lyme-Borreliose nicht der Fall ist, die hier allein als eine anerkanntermaßen von Tieren auf Menschen übertragbare [X.]rankheit in Betracht kommt.
Werden - wie vorliegend - die Rechtsbegriffe "durch Infektionserreger … verursachte [X.]rankheiten" und "von Tieren auf Menschen übertragbare [X.]rankheiten" durch einen fachmedizinischen Diagnosebegriff ("Lyme-Borreliose") ausgefüllt, so bedeutet dies, dass diesem Diagnosebegriff der Bedeutungs- bzw Sinngehalt zukommt, den ihm der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand beimisst: Es müssen die Diagnosekriterien vorliegen, die krankheitsbeweisend sind, also nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfüllt sein müssen, um die Diagnose zu sichern. Das Recht knüpft damit an den medizinischen Diagnosebegriff und die dazu entwickelten [X.]riterien an, die die überwiegende Mehrheit der Fachmediziner, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Gebiet über spezielle Erfahrungen und [X.]enntnisse verfügen, wissenschaftlich fundiert vertreten ( s B[X.] Urteil vom 18.8.2004 - B 8 [X.]N 1/03 U R - B[X.]E 93, 149 = [X.] 4-5670 [X.] [X.] 2402 [X.], Rd[X.]5, zum [X.]ehlkopfkarzinom nach ionisierenden Strahlen; vgl zuletzt [X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 7 Rd[X.] 22 und vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20). Auf dieser Grundlage ist der [X.]läger nicht an einer Lyme-Borreliose erkrankt (nachfolgend 1.). Die [X.] als solche stellt keine von Tieren auf Menschen übertragbare "[X.]rankheit" im Rechtssinne dar (nachfolgend 2.). Sie liegt auch nicht deshalb vor, weil die behandelnden Ärzte aufgrund des Verdachts, es könnte eine Lyme-Borreliose bestehen, Laborbefunde erhoben und Therapiemaßnahmen in Form einer zweimaligen Antibiotikatherapie eingeleitet haben (nachfolgend 3.).
1. Der [X.]läger leidet nicht an einer Lyme-Borreliose, weil deren medizinisch-diagnostischen [X.]riterien nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der medizinischen Beweisaufnahme und unter Heranziehung der aktuellen [X.]-Leitlinie der [X.] (zur Neuroborreliose, Stand September 2012, [X.], [X.]) hat das [X.] für das B[X.] bindend festgestellt (§ 163 Halbs 1 [X.]G), dass die Diagnose einer Lyme-Borreliose sowohl den (indirekten) Erregernachweis mittels Laboruntersuchung (Serodiagnostik, [X.]) als auch den Nachweis einer typischen klinischen Symptomatik erfordert. Dass diese Diagnosekriterien nicht (mehr) dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen, ist weder mit zulässigen und begründeten [X.] gerügt worden (§ 163 Halbs 2 [X.]G) noch für den Senat offenkundig (zur insofern bestehenden Prüfungskompetenz vgl B[X.] Urteil vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 7 Rd[X.] 20 mwN). Die Feststellung einer Lyme-Borreliose als [X.] 3102 setzt mithin voraus, dass ihre typischen klinischen Symptome und die [X.] im Vollbeweis belegt sind und diese Leitsymptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf der [X.] beruhen. Das [X.] hat den (indirekten) Erregernachweis für erbracht erachtet (nachfolgend a) und das Vorliegen von klinischen Symptomen beschrieben, die für eine [X.] typisch sind (nachfolgend b). Es hat jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit zwischen der nachgewiesenen [X.] und den Gelenkbeschwerden bzw Herzrhythmusstörungen rechtsfehlerfrei verneint (nachfolgend c).
a) Das [X.] hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wegen der nachweislich erhöhten [X.] im [X.] und im [X.] IgG-Immunoblot einen [X.]ontakt des Immunsystems mit Borrelia burgdorferi zu einem unbekannten Zeitpunkt und damit eine [X.] bejaht.
b) Zum [X.]rankheitsbild einer Lyme-Borreliose zählen nach der Lfd [X.]5 des Anhangs zum Merkblatt der [X.] 3102 (Bekanntmachung des [X.] vom 1.9.2003, [X.] 10/2003, 26) ua "Erythema migrans", "wandernde Arthralgien", "Arthritis" sowie "Herzbeschwerden". Die Merkblätter sind zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands und als Interpretationshilfe heranzuziehen ([X.] vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - B[X.]E 118, 267 = [X.] 4-5671 [X.] [X.] 2108 [X.] 8 Rd[X.]5, vom 12.4.2005 - [X.] U 6/04 R - [X.] 4-2700 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 8, vom [X.] - [X.] U 16/00 R - [X.] 3-2200 § 551 [X.]6 S 85; B[X.] Urteil vom 18.8.2004 - B 8 [X.]N 1/03 U R - B[X.]E 93, 149 = [X.] 4-5670 [X.] [X.] 2402 [X.], Rd[X.]7 mwN), auch wenn sie weder verbindliche [X.]onkretisierungen der Tatbestandsvoraussetzungen der [X.] noch antizipierte Sachverständigengutachten oder eine Dokumentation des Standes der einschlägigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind (B[X.] Beschluss vom 11.8.1998 - [X.] U 261/97 B - [X.] 1999, 1373), was auch das [X.] nicht verkannt hat. Hautveränderungen iS einer Wanderröte (Erythema migrans) hat der [X.]läger nach den Feststellungen des [X.] weder selbst bemerkt noch sind sie ärztlich dokumentiert. Auch fehlt der Nachweis von Schwellungszuständen und [X.] als Zeichen einer manifesten Arthritis (Gelenkentzündung). Dagegen liegen wiederkehrende (rezidivierende) Gelenkbeschwerden ("Arthralgien") vor, die nicht auf eine bestimmte [X.]örperstelle beschränkt sind, sondern nach Angaben des Hausarztes vor allem im Lendenwirbelsäulenbereich ("Lumbalgie"), in der Nacken-Schulter-Arm-Region ("Cervicobrachialgie") sowie dem rechten Ellenbogen (Epicondylitis humeri radialis, sog Tennisellenbogen) auftreten und damit als "wandernd" bezeichnet werden können. Darüber hinaus leidet der [X.]läger unter "Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie" und damit auch an "Herzbeschwerden".
c) Unter Berufung auf den Hausarzt und das internistische Sachverständigengutachten ist das [X.] indes ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall des [X.] gerade nicht mehr für als gegen den [X.] zwischen der [X.] und den beschriebenen Gelenkbeschwerden in mehreren [X.]örperregionen spricht, sondern ein solcher wegen der gleichfalls nachgewiesenen degenerativen Veränderungen (Bandscheibenvorfall L5/[X.], [X.]) ernsthaft bezweifelt werden muss. Ebenfalls ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] den Zusammenhang zwischen der [X.] und dem Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie verneint hat, weil diese Erkrankung für eine Lyme-[X.]arditis völlig untypisch ist, in der Altersgruppe des [X.] häufig ohne [X.] Ursache auftritt, sich erst vier Monate nach dem Zeckenstich manifestiert hat, eine zweimalige Antibiotikatherapie erfolglos geblieben ist und Schilddrüsenprobleme mit entsprechender Medikation bestehen, die als Nebenwirkung Herzrhythmusstörungen hervorrufen kann.
2. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich die symptomlose [X.] als solche nicht unter den unfallversicherungsrechtlichen Begriff der "[X.]rankheit" iS des § 9 Abs 1 S 1 [X.]B VII und der [X.] 3102 subsumieren. Gesetz- und Verordnungsgeber haben den im Recht der [X.]en vorausgesetzten [X.]rankheitsbegriff nicht näher festgelegt, sondern von einer Definition abgesehen, weil der wissenschaftliche Erkenntnisfortschritt ständige Änderungen dessen bewirkt, was als "[X.]rankheit" erkannt werden kann (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]R 14/14 R - [X.] 4-2500 § 33 [X.] 48 Rd[X.] 29; [X.], NJW 2016, 2695, 2700). In der Sozialversicherung umschreiben Rechtsprechung ([X.] vom 24.7.1985 - 9b [X.] - [X.] 5670 [X.] [X.]102 [X.], vom [X.] - 2 RU 20/87 - [X.] 2200 § 551 [X.]1, vom [X.], aaO sowie zuletzt vom 8.3.2016 - [X.] [X.]R 35/15 R - [X.] 4-2500 § 27 [X.] 28 Rd[X.] 9 mwN) und Literatur ([X.], [X.]b 2010, 131, 135; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 9 Rd[X.] 50; [X.], [X.]b 2016, 632; [X.] in [X.], Unfallversicherung, Stand November 2016, § 9 Rd[X.] 54; [X.]/[X.], [X.]V, § 9 [X.]B VII [X.] 6; [X.] in [X.] [X.]ommentar, [X.]B VII, Stand 1.12.2016, § 9 Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand Februar 2017, [X.] § 9 Rd[X.] 8a; [X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2009, § 9 Rd[X.] 5; [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und [X.], 9. Aufl 2017, [X.]; Spellbrink, [X.], 140, 143) [X.]rankheit auch im [X.]-Recht als regelwidrigen [X.]örper- oder Geisteszustand, wovon die Beteiligten und die Vorinstanzen ebenfalls ausgehen.
"Regelwidrig" ist jeder Zustand, der von der Norm abweicht (normativer [X.]rankheitsbegriff), die ihrerseits durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägt ist (B[X.] [X.] 4-2500 § 27 [X.] 28 Rd[X.] 9 und [X.] 4-2500 § 33 [X.] 48 Rd[X.] 29). "Gesundheit" wiederum ist derjenige Zustand, der dem Einzelnen die Ausübung der (aller) körperlichen Funktionen ermöglicht (B[X.] aaO). Folglich kommt nicht jeder körperlichen Regelwidrigkeit (hier: Vorhandensein von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi) [X.]rankheitswert im Rechtssinne zu (B[X.] [X.] 4-2500 § 27 [X.] 28 Rd[X.]0). Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen [X.]örperfunktionen beeinträchtigt wird (funktioneller [X.]rankheitsbegriff). Ausgehend von diesem normativ-funktionellen [X.]rankheitsbegriff reicht die bloße Aufnahme schädigender Substanzen (zB Infektionserreger, Asbest, [X.]) in den [X.]örper allein im Regelfall nicht aus (anders offenbar [X.] Berlin-[X.] Urteil vom 8.5.2014 - L 3 U 228/12 - Juris Rd[X.] 41 f und Bayerisches [X.] Urteil vom 13.12.1989 - L 10 U 144/88 - Juris, zur [X.] 1101). Vielmehr ist es grundsätzlich notwendig, dass diese Einwirkung über zunächst rein innerkörperliche Reaktionen (iS normabweichender physiologischer oder biologischer Prozesse) oder Strukturveränderungen hinaus zu (irgend)einer Funktionsstörung führt (zB leistungsmindernde Beeinträchtigung von Atmung oder [X.]reislauf, vgl dazu B[X.] Urteil vom 11.1.1989 - 8 R[X.]nU 1/88 - [X.] 2200 § 551 [X.]4). Diese Auffassung wird durch die Gesetzessystematik des [X.]-Rechts bestätigt (dazu ausführlich [X.]/[X.], aaO, § 9 [X.] 6.3). Denn das Gesetz unterscheidet zwischen einer bereits eingetretenen [X.], einer individuell drohenden - also noch nicht eingetretenen - [X.] sowie der generellen Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz. Dementsprechend differenziert das [X.] zwischen der Generalprävention (§§ 14 ff [X.]B VII) zur Vermeidung von schädigenden Einwirkungen auf die Versicherten am Arbeitsplatz, den individualpräventiven Maßnahmen nach § 3 [X.]V bei einer drohenden Gefahr der Entstehung, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens einer [X.] sowie Maßnahmen (Heilbehandlung, berufliche Rehabilitation, Entschädigung, §§ 26 ff [X.]B VII) bei einer anerkannten [X.]. Die individualpräventiven Maßnahmen nach § 3 [X.]V stehen somit an der Nahtstelle zwischen stattgehabter Einwirkung und dem Eintritt des Versicherungsfalls. Eine Schadstoffinkorporierung, zu der auch die Aufnahme von [X.]rankheitserregern zählt, kann im Einzelfall die Voraussetzung einer drohenden Gefahr iS des § 3 [X.]V erfüllen, wenn die Gefahr des Eintritts eine mehr als entfernte Möglichkeit darstellt. Aus der normativen Differenzierung zwischen drohender [X.] iS des § 3 [X.]V und eingetretener [X.] iS des § 9 [X.]B VII folgt zugleich, dass die bloße Aufnahme eines schädlichen Stoffes grundsätzlich der erstgenannten Fallgruppe zuzuordnen ist ([X.]/[X.], aaO).
Hier führte die Aufnahme von Borrelia burgdorferi in den Organismus des [X.] zu einer körperlichen Abwehrreaktion des Immunsystems, die laborchemisch belegbar ist. Damit waren jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Störungen irgendwelcher [X.]örperfunktionen verbunden; die Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen hatten - wie unter 1. dargestellt - nach den bindenden Feststellungen des [X.] andere Ursachen. Hat die körpereigene Immunabwehr des [X.] nach der Aufnahme von Borrelia burgdorferi das Auftreten von Funktionsstörungen gerade verhindert und ist die Infektion deshalb stumm (symptomlos, asymptomatisch) verlaufen, so liegt keine "[X.]rankheit" im Rechtssinne und damit kein Versicherungsfall (§ 7 Abs 1 [X.]B VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Mit dem positiven Ergebnis im [X.] und im [X.] IgG-Immunoblot ist somit allenfalls eine körperliche Einwirkung, nicht jedoch eine (Berufs-)"[X.]rankheit" belegt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass niemand, dessen Immunsystem den Ausbruch einer Infektionskrankheit erfolgreich abgewendet habe, gleichwohl als "krank" im Rechtssinne bezeichnet werden könne. Vielmehr tritt der Versicherungsfall der [X.] erst ein, wenn die Infektionskrankheit zu Funktionsstörungen führt, weil die körpereigene Immunabwehr überfordert ist.
Soweit die Revision geltend macht, das B[X.] (Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - Juris Rd[X.]9: "[X.]-Infektion ist eine Infektionskrankheit") sei bereits bei der nachgewiesenen Infektion mit dem HI-Virus vom Vorliegen einer [X.] 3101 ausgegangen, lässt sie unbeachtet, dass es nach einer [X.]-Infektion meist zu ersten [X.]rankheitszeichen (zB Fieber, Nachtschweiß, Abgeschlagenheit, Hautausschläge, Gelenkschmerzen usw) kommt und die medizinische Wissenschaft daher konsequenterweise bereits von einer akuten "[X.]-[X.]rankheit" (nicht gleichbedeutend mit "AIDS") spricht (Gesundheitsberichterstattung des [X.], [X.] und AIDS, Heft 31 Juni 2006, Robert [X.]-Institut in Zusammenarbeit mit dem Statistischen [X.]amt, [X.], während die Infektion mit Borrelia burgdorferi typischerweise symptomlos verläuft. Zudem handelt es sich bei der Ansteckung mit dem HI-Virus um eine Infektion, die ohne ärztliche Behandlung zu einer lebensbedrohlichen AIDS-Erkrankung führen kann, weil das körpereigene Immunsystem allein regelmäßig nicht in der Lage ist, die Infektionserreger vollständig abzuwehren (Gesundheitsberichterstattung des [X.], aaO). Dagegen erkrankt die Mehrzahl der Menschen mit dem Nachweis borrelienspezifischer Antikörper nicht an Borreliose, weil es ihrer Immunabwehr - wie hier - gelingt, die Infektion erfolgreich zu bekämpfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und auf die aktuelle [X.]-Leitlinie der [X.] (zur Neuroborreliose, Stand September 2012, [X.], [X.]) stützen, kommen borrelienspezifische Antikörper auch bei gesunden Personen vor, sodass ihr serologischer Nachweis allein noch keine aktive Infektion mit aktiven Borrelia burgdorferi belegt.
3. Soweit die Rechtsprechung in einem Einzelfall schon den bloßen [X.]rankheitsverdacht als "[X.]rankheit" iS des [X.]-Rechts angesehen hat, ohne dass schon akute Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen (B[X.] Urteil vom 24.7.1985 - 9b [X.] - [X.] 5670 [X.] [X.]102 [X.]), vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. In dem genannten Fall (B[X.] Urteil vom 24.7.1985, aaO) hatte der als Forstwart beschäftigte [X.]läger ohne Schutzhandschuhe ein an Tollwut erkranktes Reh zerwirkt. Auf die darauf erfolgte Tollwutimpfung erkrankte der [X.]läger an mit Wahrscheinlichkeit auf diese Impfung zurückzuführenden Herzbeschwerden. Das B[X.] hat insofern die Notwendigkeit der "Heilbehandlung" (Impfung) aufgrund des bloßen [X.]rankheitsverdachts bejaht. In einer vergleichbaren Situation befand sich der [X.]läger hier im Juni 2008, nachdem Herzrhythmusstörungen aufgetreten, die serologischen Laborbefunde positiv gewesen waren und sein Hausarzt "wegen nicht ganz ausgeschlossener Borreliose mit kardialer Beteiligung" eine medikamentöse Antibiotikabehandlung für drei Wochen einleitete, die später mittels Infusionstherapie für zwei Wochen wiederholt wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die "[X.]rankheit" iS des jeweiligen Tatbestands der in der [X.] zur [X.]V aufgelisteten [X.]rankheiten für die isolierte Feststellung einer [X.] jeweils iS des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen muss. Ein bloßer [X.]rankheitsverdacht, der sich rückblickend nicht bestätigt hat, kann daher nicht zu der hier erstrebten und mit der Revision verfolgten Feststellung einer [X.] führen, wenngleich für die aufgrund des "Verdachts" durchgeführten Diagnosemaßnahmen etc eine Zuständigkeit der Beklagten - etwa auch gemäß § 3 [X.]V - gegeben sein kann.
Meta
27.06.2017
Urteil
Sachgebiet: U
vorgehend SG Landshut, 28. Oktober 2013, Az: S 8 U 5063/11, Urteil
§ 9 Abs 1 S 1 SGB 7, Anl 1 Nr 3102 BKV
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2017, Az. B 2 U 17/15 R (REWIS RS 2017, 9038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9038
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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