Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 10 B 26/10, 10 B 26/10, 10 PKH 12/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 9945

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Gegenstand

Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen


Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dahingehend auszulegen, dass sie nur im Namen der noch am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1, 2 und 5 erhoben worden ist.

2

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann den Beigeladenen nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Die allein auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

ob ein Asylbewerber im [X.] auch diejenigen für ihn günstigen Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage unter Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG in das Verfahren einführen und gegenüber der [X.] geltend machen muss, die der [X.] auch ohne einen solchen Hinweis allgemein bekannt sind und damit als behörden- und gerichtsbekannt unterstellt werden können.

5

Zur Begründung führt die Beschwerde aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass die gerichtliche Prüfung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 AsylVfG auf diejenigen Umstände begrenzt sei, die von den Antragstellern selbst innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgetragen worden seien. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass die Antragsteller in einem [X.] gehalten wären, jede Änderung der Sach- oder Rechtslage in das Verfahren einzuführen, auch dann, wenn die eingetretene Änderung allen Verfahrensbeteiligten unstreitig bekannt sei. Dies überspanne aber die Darlegungslast der Antragsteller, insbesondere bei von ihnen nicht zu vertretenden langen Verfahrenszeiten. Deshalb stelle sich sowohl hinsichtlich der Änderung des Ausländerrechts im Jahre 2004/2005 als auch hinsichtlich der Änderung der innenpolitischen Situation in [X.] im Jahre 2001/2002 die bezeichnete grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres in bejahendem Sinne zu beantworten ist. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG können grundsätzlich nur solche Wiederaufgreifensgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend gemacht hat (Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwG 106, 171 <176 f.> unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - [X.] 1993, 357, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 278). Für jeden neuen [X.], der während eines bereits anhängigen [X.]s eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem [X.], sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 24). Einzelne neue Tatsachen, die lediglich zur Begründung nachgeschoben werden und einen bereits rechtzeitig geltend gemachten [X.] bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren und deshalb keinen qualitativ neuen [X.] darstellen, brauchen allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden (Urteil vom 10. Februar 1998 a.a.[X.]). Daraus folgt ohne Weiteres, dass im [X.] eigenständige neue Wiederaufgreifensgründe jedenfalls innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen und dies unabhängig davon ist, ob der jeweilige [X.] - etwa eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - allgemeinkundig oder [X.] ist (vgl. zur Änderung der Rechtslage jetzt auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - zur [X.] in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Darin liegt auch keine Überspannung der Darlegungslast des Asylantragstellers, weil die Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem er oder sein Prozessbevollmächtigter von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

10 B 26/10, 10 B 26/10, 10 PKH 12/10

31.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. Juni 2010, Az: 5 Bf 302/03.A, Urteil

§ 51 Abs 3 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 10 B 26/10, 10 B 26/10, 10 PKH 12/10 (REWIS RS 2011, 9945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9945

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