Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. 4 StR 440/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11027

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240516U4STR440.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
440/15

vom
24. Mai
2016

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
__________________________

StGB § 266, [X.] ([X.]) § 16 Abs. 2 Satz 3

Zur (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei Einstellung als Tarifbeschäftigte(r) im Öffentlichen Dienst.

[X.], Urteil vom 24. Mai 2016

4 [X.]/15

[X.])

in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
in der Verhandlung am 17.
März
2016 und
in der Sitzung vom 24. Mai
2016, an der teilgenommen ha-ben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]esgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]esgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am [X.]esgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

St[X.]tsanwältin beim [X.]esgerichtshof

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

in der Verhandlung ,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 9.
Februar 2015 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten, den amtierenden Oberbürger-meister der [X.]

, vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil des
Vermögens der [X.] im Zusammenhang mit der Einstellung von drei städti-schen Bediensteten aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom [X.] nicht vertreten wird, hat Erfolg.
I.
1.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, er habe am Tage seines Dienstantritts als neu ge-wählter Oberbürgermeister, am
1. Dezember 2012, mit drei von ihm ausgesuch-1
2
3
-
4
-
ten und ihm genehmen Personen, die ihn bereits in der Vergangenheit bei [X.] unterstützt
hatten und denen er deshalb im be-sonderen Maße vertraute, unter anderem unter Umgehung geltender Vorschrif-ten über die Ausschreibung derartiger Dienstposten
Arbeitsverträge mit einer
gemessen an ihrer jeweiligen Qualifikation zu hohen tariflichen Einstufung ab-geschlossen.
Durch die pflichtwidrige, nämlich unter Verstoß gegen §
16 Abs.
2 Satz
3 [X.] ([X.]) vorgenommene Zuordnung der drei Beschäftigten zur fünf-ten der jeweils sechs zur Verfügung stehenden Erfahrungsstufen der jeweiligen [X.] sei der [X.]

ein vom Angeklagten zumindest billi-
gend in Kauf genommener [X.] in Höhe von ca. 290.000
Euro entstanden.
2.
Das [X.] hat dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Im Vorfeld der Übernahme seines Amtes bemühte sich der Angeklagte unter den Beschäftigten der [X.]verwaltung erfolglos um die Gewinnung von
Personen für die Besetzung von drei im Haushaltsplan der [X.] ausgebrachten Stellen.
Er wollte diese Positionen mit vertrauenswürdigen Mitarbeitern beset-zen, die ihn bei der Umsetzung seiner politischen Vorhaben während seiner Amtszeit wirkungsvoll
und loyal unterstützen würden,
und sah die zügige Be-setzung dieser Stellen deshalb als dringlich an. Ihm war bekannt, dass er bei
einem Zugriff auf externe
Kandidaten allenfalls hinsichtlich der Stelle des Büro-leiters des Oberbürgermeisters auf eine förmliche Ausschreibung würde [X.] können. Gleichwohl setzte er das Einstellungsverfahren
mit dem Ziel der
Besetzung der Stellen mit den Zeuginnen E.

und W.

sowie mit
dem Zeugen [X.]

, die Tätigkeiten außerhalb der Verwaltung der [X.]

ausübten
und die zur Übernahme der Stellen bereit waren, ohne eine
4
5
-
5
-
förmliche Ausschreibung in Gang. Alle drei Personen hatten ihn im
Vorfeld sei-ner Wahl zum Oberbürgermeister unterstützt, die Zeugin E.

war für den An-
geklagten darüber hinaus wegen ihrer vorangegangenen Tätigkeit als seine persönliche Referentin in seiner Zeit als Beigeordneter in H.

Mitarbeite

Den
Personalrat beteiligte er
weder bei der Einstellung der ge-nannten Mitarbeiter noch bei deren konkreter Eingruppierung in die Erfahrungs-stufen der den Zeugen zustehenden [X.]n, da er aufgrund zuvor ge-führter Gespräche mit Vertretern des [X.] sowie Mitgliedern des Per-sonalamtes Widerstände gegen die von ihm beabsichtigte Stellenbesetzung befürchtete und weitere Diskussionen über seine Entscheidungen und das Auswahlverfahren nicht aufkommen lassen wollte. Er veranlasste ferner, dass
dem [X.] der [X.] erst zwei Wochen vor dem beabsichtigten Einstel-lungstermin Bewerbungsunterlagen der drei von ihm ausgewählten Zeugen übermittelt wurden; diese Unterlagen waren zudem unzureichend.
Mit seinem Amtsantritt am 1.
Dezember 2012 schloss er sodann die auf seine Amtszeit befristeten Arbeitsverträge mit der Zeugin E.

als seiner Büro-
leiterin ([X.]
15 [X.] [X.]), dem Zeugen [X.]

als Referent für
strategische Grundsatzfragen ([X.]
14 [X.] [X.]) und der Zeugin W.

als Referentin und wissenschaftliche Sachbearbeiterin für Sicherheit
und Ordnung ([X.]
13 [X.] [X.]). Die Unterzeichnung der von ihm selbst erstellten Vertragsurkunden erfolgte in Anwesenheit der drei Zeugen in seinem Büro. Um befürchtete Widerstände seitens des [X.] gegen eine zu hohe Zubilligung von Erfahrungsstufen gar nicht erst aufkommen zu lassen, machte er die jeweils gewährte Erfahrungsstufe
5 in den von ihm eigen-händig unterschriebenen Arbeitsverträgen zum Vertragsbestandteil. Die hausin-terne Organisationsverfügung, wonach die Erfahrungsstufe bei Neueinstellun-gen vom [X.] gesondert festzulegen war, hatte er zuvor durch eine 6
-
6
-
Dienstanweisung aufgehoben. Alle drei Zeugen verbesserten sich durch die ihnen gewährte [X.] mit der jeweiligen Erfahrungsstufe
5 finanziell teilweise deutlich gegenüber ihren bisherigen Tätigkeiten. So war etwa die [X.] der Zeugin E.

während ihrer auf ein Jahr befristeten Beschäftigung
bei der [X.]

als persönliche Referentin des Angeklagten in seiner
Eigenschaft als Beigeordneter in der [X.]
13 mit der Erfahrungsstu-fe
1 erfolgt. Auch hatte keine der drei genannten Personen die Erfahrungsstu-fe
5 bei den Verhandlungen zum Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge ge-fordert. Der
Zeuge [X.]

hatte vorab lediglich darauf hingewiesen, dass er
sich erst ab Erfahrungsstufe
4 finanziell nicht gegenüber seiner zuletzt ausge-übten Tätigkeit schlechter stellen würde und die Zubilligung dieser Erfahrungs-stufe für ihn ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Abschluss des [X.] wäre. Dass die drei Zeugen ihre Tätigkeit alle auch unter Zubilli-gung der Erfahrungsstufe
4 ausgeübt hätten, war dem Angeklagten bewusst. Mit der Zubilligung der Erfahrungsstufe
5 verfolgte der Angeklagte unter ande-rem das Ziel, den Zeugen entgegenzukommen, um sie künftig an sich
zu bin-den, und sie gleichzeitig für die im Wahlkampf geleistete Unterstützung
zu be-lohnen. Nach
der in der Verwaltung der [X.]

geübten Verwal-
tungspraxis
wurde bei zeitlich befristeten Verträgen im Regelfall allenfalls die Erfahrungsstufe
3 als höchste [X.] vergeben. Gleichwohl machte der Angeklagte seine Beweggründe für die höhere Einstufung nicht aktenkun-dig.
Erst mit Schreiben vom 11.
Dezember 2012 unterbreitete der Angeklagte ohne nähere Begründung die vorgenommenen Einstellungen mit der [X.] dem Personalrat, der der Zubilligung der Erfahrungsstu-fe
5
umgehend widersprach, da er die erforderlichen Nachweise für diese Zu-ordnung in keinem der drei Fälle als erbracht ansah. Eine Einigung über die 7
-
7
-
Einstufung der drei Zeugen zwischen dem Angeklagten und dem Personalrat kam auch in der Folgezeit nicht zustande. Letztlich setzte sich der Angeklagte, der die Probezeit der drei neu eingestellten Mitarbeiter mit Wirkung zum 30.
April 2013
vorzeitig für beendet erklärt hatte,
mit der Abgabe einer sog. [X.] Begründung nach §
62 Abs.
7 Satz
2 PersVG des [X.], die in seinem Auftrag
eine Rechtsanwältin, die Zeugin [X.]

, unter
dem 30. Mai 2013 vorbereitete, über die Einwände des [X.] hinweg, sodass es bei der Zubilligung der Erfahrungsstufe
5 bei allen drei Zeugen ver-blieb.
3. Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Untreue im Sinne von §
266 StGB in Form der sogenannten Haushaltsuntreue komme nur in Fällen evidenter Pflichtverletzungen in Betracht, also dann, wenn eine sachlich nicht gerechtfer-tigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt werde. Eine danach erforderliche gravierende Pflichtverletzung habe dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können. Bei der Entscheidung über die Einstufung der drei Mitarbeiter in Erfahrungsstu-fe
5 habe der Angeklagte in Übereinstimmung mit §
16 Abs.
2 Satz
3 [X.] ([X.]) gehandelt; insbesondere seien alle drei Einstellungen zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Danach
sei der Angeklagte
befugt gewesen,
Zeiten einer vorherigen Beschäftigung für die Frage der Ein-r-der Beurteilung der Förderlichkeit im Sinne von §
16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.])
sei ihm ein weitgehendes Ermessen einge-räumt, welche Vorbeschäftigungen er als förderlich ansehe und in welchem Maße er diese für die Einstufung heranziehe. Diesen Ermessensspielraum ha-be der Angeklagte im vorliegenden Fall weder grob verkannt noch bewusst um-8
-
8
-
gangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es zwar durchaus mög-lich, wenn nicht sogar naheliegend, dass sich der Angeklagte bei seiner Ent-scheidung über die Einstufung der drei Mitarbeiter möglicherweise auch von sachfremden Motiven habe beeinflussen lassen. Unter Weglassung sachfrem-der Kriterien hätte allen drei Personen eine Vergütung nach der Erfahrungsstu-fe
4 gewährt werden können. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass sachfremde
Motive allein oder ganz wesentlich die Grundlage der
Ent-scheidung des Angeklagten gebildet hätten. Vielmehr habe er seine Entschei-dung im Wesentlichen anhand sachlicher Kriterien getroffen, die zwar im Einzel-fall möglicherweise nicht ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden seien, aber keinesfalls gravierende oder gar willkürlich erscheinende Fehler darstellten.
II.
Die Begründung des [X.]s für den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue (§
266 Abs.
1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] angenommen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue im Sinne von §
266 Abs.
1 Fall
2 StGB zum Nachteil der [X.]

nur in Betracht kommt,
wenn er eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Zu Recht hat es eine derartige Treuepflicht im vorliegenden Fall aus der Stellung des Angeklagten als (hauptamtlicher) Oberbürgermeister im Sinne von §
63 Abs.
1 GO LSA in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 10.
August 2009 (GVBl. LSA 2009, 383) gefolgert. Danach oblag es ihm, die Haushalts-wirtschaft u.a. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§
90 Abs.
2 GO LSA aF) zu führen
(vgl. [X.], NJW 2010, 3209, 3217, 9
10
-
9
-
[X.].
128).
Konkretisiert wurde dies zum Tatzeitpunkt u.a. auch durch die [X.] des [X.] zu § 7 [X.] LSA, wonach das Sparsamkeitsprinzip bei allen ausgabenwirksamen Maßnahmen zu beachten war (Nr. 1 VV zu § 7 [X.] LSA, RdErl. des [X.] v. 1. Februar 2000

21

04003/2).
b) Der [X.], stellt ein allgemeines Prinzip der Haushaltsführung für den gesamten öf-fentlichen Bereich dar, das von allen Trägern hoheitlicher Gewalt unabhängig davon zu beachten ist, auf welcher Grundlage sie tätig werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 9. Dezember 2004

4 [X.], [X.], 83;
vom 26. April 2006

2 [X.], [X.], 307,
und vom
29.
August 2007

5 [X.], [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Beschluss vom
26. November 2015

3 StR 17/15, [X.]. 81 f. mwN, z. Veröff. in [X.]St best.; vgl. auch [X.], Untreue durch Stellenbesetzungen, 2015, [X.] mwN). Als rechtliche Steuerungsnorm ist er dazu bestimmt, einen äußeren Begren-zungsrahmen für den Entfaltungs-
und Gestaltungsspielraum aller Hoheitsträger dahingehend zu bilden,
solche Maßnahmen zu verhindern,
die mit den [X.] vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind ([X.], Urteile vom 9. Dezember 2004 und vom 29. August 2007, jeweils [X.]O; vgl. auch [X.], [X.] vom 26. November 2015

3 StR 17/15, [X.]. 82 a.E.).

Er verpflichtet indes nicht zur Kostensenkung um jeden Preis. Daher ist auch für die Höhe der im Bereich der öffentlichen Verwaltung gezahlten Vergü-tungen ein verhältnismäßig weiter Beurteilungs-
und Ermessensspielraum [X.]. Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grundsatz, wonach er der
Zubilligung einer höheren Vergütung dann entgegensteht, wenn der [X.] seine Leistung auch zu anderen, günstigeren Bedingungen erbracht 11
12
-
10
-
hätte oder erbringen muss, kennt das [X.] Recht nicht ([X.], Urteil vom 29. August 2007 [X.]O). Daher überschreitet der zur Entscheidung Berufene auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung, soweit ihn öffentlich-rechtliche Vorschriften insoweit nicht begrenzen, seinen Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn er eine angemessene Vergütung zahlt, und zwar auch dann, wenn der betreffende Vertragspartner auf Grund seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation selbst zu deutlich ungünstigeren Bedingungen kontrahieren würde. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden insoweit
lediglich eine äußere Grenze
([X.] [X.]O).
2. Eine
solche Vorschrift, die hier den
Entscheidungsspielraum
des [X.] über die Eingruppierung der bei seinem Amtsantritt eingestellten drei Beschäftigten begrenzte, ist

was das [X.] im Ansatz ebenfalls zutref-fend erkannt hat

§ 16 [X.] ([X.]).
Denn diese Vorschrift trifft eine für die Höhe der Vergütung von Tarifbeschäftigten
relevante Regelung. Indem sie die Eingruppierung in verschiedene Erfahrungsstufen im Sinne eines [X.] vom Vorliegen jeweils unterschiedlicher Tatbestands-voraussetzungen abhängig macht, dient sie zunächst, wie jede
Vergütungsbe-stimmung in einem Tarifvertrag, der
Vergütungsgerechtigkeit durch Schaffung eines objektivierten Gefüges ([X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. Rn. 7
unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 24. März 2004

5 [X.], [X.]E 110, 79, [X.]. 44 mwN).
Der
in [X.] und Kommunen am 1. Oktober 2005 in
Kraft
getretene
[X.] sowie der
TV-L für den Bereich der Länder vom
1. November 2006 hatten
indes auch zum Ziel, die [X.] im öffentlichen Dienst
un-ter
Betonung leistungsorientierter Kriterien zu flexibilisieren (vgl. dazu Winter in: [X.] (Hrsg.), [X.], 3. Aufl.,
§ 1, Rn. 401, 404). Ermöglicht es aber eine tarifvertragliche Bestimmung

wie hier § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.])

dem öffentlichen Arbeitgeber, diesem Gesichtspunkt bei der [X.]
-
11
-
pierung eines Tarifbeschäftigten Rechnung zu tragen, ist er bei seiner auf diese Vorschrift gestützten Entscheidung seinerseits
zur Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014

6 AZR 1008/12, [X.]E 148, 217, [X.]. 20
zur gleichlautenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L).
3. Die Annahme
der Strafkammer, der Angeklagte habe bei der Zubilli-gung der Erfahrungsstufe 5 für die drei eingestellten Mitarbeiter in Überein-stimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) gehandelt, lässt
indes
nicht nur besorgen, dass sie den Regelungsgehalt dieser tarifrechtlichen Bestimmung verkannt hat, sondern auch, dass sich dieser rechtlich fehlerhafte Ausgangs-punkt bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte den drei Beschäftigten jeweils eine sachlich nicht gerechtfertigte, unangemessene Vergütung
gewährt und damit im Sinne von § 266 StGB pflichtwidrig gehandelt hat, zu seinem Vor-teil ausgewirkt hat.
a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] ([X.]) werden Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet, verfügen sie über einschlägige Berufserfahrungen unter den in Satz 2 näher bestimmten Vo-raussetzungen, erfolgt eine Zuordnung maximal in die dritte Erfahrungsstufe. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber nach der hier
entscheidungserhebli-chen Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese [X.] für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
b) Schon
die Erwägung des [X.]s, der Angeklagte habe die hier r-14
15
16
-
12
-

, [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
[X.]) Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des [X.]esar-beitsgerichts ist die [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) [X.] Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines [X.]

ebenso wie bei der Bewertung
der Förderlichkeit einer vorheri-gen beruflichen Tätigkeit

handelt es sich daher um eine Tatbestandsvoraus-setzung.
Erst wenn diese
beiden einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der [X.] Ermessen eröffnet (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Juni 2014

6 AZR 1008/12, [X.]E 148, 217 mwN zur gleichlautenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Das [X.] Deckung

ist nur dann erfüllt, wenn der Ar-beitgeber tatsächlich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal für die Besetzung einer bestimmten Stelle hat ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008

6 [X.], [X.], 547, [X.]. 29).
Dies liegt etwa
auch dann
vor, wenn die für eine
Stelle in Aussicht genommene Person nicht bereit ist, diese ohne Zubilli-gung einer bestimmten
Erfahrungsstufe anzutreten (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2011

22 Sa 76/10, [X.], 426, [X.]. 102).
[X.]) Bereits daran fehlt es hier nach den im angefochtenen Urteil ge-troffenen Feststellungen.
Das [X.] hat eine derartige Schwierigkeit, Personen für die Be-setzung der drei im Haushaltsplan vorhandenen Stellen zu gewinnen, gerade nicht festgestellt. Zwar waren die Bemühungen des Angeklagten zur Gewin-nung von Kandidaten für die Stellen aus dem Kreis der bei der [X.]

Beschäftigten erfolglos. Mit den Zeuginnen E.

und W.

sowie
17
18
19
-
13
-
dem Zeugen [X.]

standen indes Anwärter für die Stellen zur Verfügung;

deren Einstellung sollte auch erfolgen. Auch hatte nur einer von ihnen, der [X.] [X.]

, die Zubilligung einer bestimmten Erfahrungsstufe

Stufe 4

als
Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrages konkret gefordert. Damit war bereits die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) unter Zubilligung der Erfahrungsstufe 5 nach den Feststellungen nicht gegeben.
c) Ungeachtet dessen hält auch
die weitere Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe die Zubilligung der Erfahrungsstufe 5 vornehmen können, da alle drei Beschäftigten in der Vergangenheit berufliche Tätigkeiten ausgeübt hätten, die im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) für die vorgesehenen and.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts kommen als förderliche vorherige berufliche Tätigkeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten in Betracht, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat. Förderlichkeit kann [X.] anzunehmen sein, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszu-übenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbe-nen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuüben-den Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Auch eine selbstständige Tätigkeit kann danach eine förderliche berufliche Tätigkeit sein (vgl. zu alledem [X.], Urteile vom 5. Juni 2014

6 AZR 1008/12, [X.]E 148, 217, [X.]. 30; vom 19.
Dezember 2013

6 [X.], [X.]. 58,
und
vom 21. November 2013

6 [X.], [X.], 148, [X.]. 53).
20
21
-
14
-

[X.]) Gemessen daran wird
die dahingehende Annahme des [X.]s, die sich letztlich nur auf die ungeprüft übernommene [X.]assung des Angeklag-ten und die von ihm veranlasste sog. qualifizierte Begründung im Rahmen des
personalvertretungsrechtlichen Einigungsverfahrens stützt,
nicht hinreichend belegt. Nach den getroffenen Feststellungen versteht sich dies
im Hinblick auf alle drei betroffenen Personen
auch nicht von selbst.
Es kommt hinzu, dass das [X.] nicht ausschließbar die Auffassung vertreten hat, dem Angeklagten stünde
bereits
bei der Bejahung
des
Merkmals

e-ührt, nicht zu, weil es sich insoweit um reine Rechtsanwendung auf der Tatbestandsseite von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) handelt.
Danach beruht der Freispruch des Angeklagten in entscheidungserhebli-chen Punkten
auf der
rechtlich unzutreffenden Bewertung
derjenigen
Tatbe-standsmerkmale
von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]), die dem Angeklagten erst die Möglichkeit eröffneten, über die Eingruppierung der drei Beschäftigten in einer über der Stufe 3 liegenden Erfahrungsstufe zu befinden.
4. [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Tragfähige Feststellungen zu einem der [X.]

als Anstel-
lungskörperschaft möglicherweise entstandenen Vermögensschaden hat das [X.], da
es bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung verneint hat, nicht getroffen. Der [X.] vermag dem angefochtenen Urteil
schon im Hinblick auf die Erwägungen zu dem durch die Zubilligung der Erfahrungsstufe 5 not-22
23
24
25
-
15
-
wendig gewordenen erhöhten Mittelabfluss aus dem Haushalt der [X.]

nicht zu entnehmen, dass ein solcher Schaden unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt entstanden sein kann.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] auf Fol-gendes hin:
1. Sollte der neue
Tatrichter im Hinblick auf die Begleitumstände der
Zu-billigung der Erfahrungsstufe 5 für alle drei Beschäftigten zu Feststellungen ge-langen, die denen des angefochtenen Urteils entsprechen, wird er in einer Ge-samtbetrachtung zu bewerten haben, ob diese die Annahme einer Pflichtverlet-zung im Sinne des § 266 StGB stützen können oder jedenfalls für die Beurtei-lung der subjektiven Tatseite von Bedeutung sind.
Dabei wird gegebenenfalls in den Blick zu nehmen
sein, dass der Angeklagte bestehende Ausschreibungs-vorschriften nicht beachtete, die für die Einstufung maßgeblichen Gründe nicht dokumentierte, ferner die verspätete Zuleitung unvollständiger Bewerbungsun-terlagen an das [X.] der [X.], die Nichtbeteiligung des Personalrats, die vorfristige Verkürzung
der vorgesehenen Probezeiten und der Umstand, dass der Angeklagte

nach den Feststellungen in Abweichung von der übli-chen Verfahrensweise

die Zubilligung der Erfahrungsstufe unmittelbar in den Arbeitsverträgen festschrieb.
2. Bei der Berechnung eines der [X.]

möglicherweise ent-
standenen Vermögensschadens wird Folgendes zu bedenken sein:
26
27
28
-
16
-
Maßgeblich
für die Feststellung eines derartigen Schadens ist ein Ver-gleich des Vermögensstandes der [X.]verwaltung vor dem Abschluss der drei
Arbeitsverträge mit dem Vermögensstand danach. Danach
könnte
jedenfalls die Feststellung eines Mindestschadens in Höhe der Differenzbeträge zwischen einer möglicherweise maximal zu bewilligenden Erfahrungsstufe 4 und der tat-sächlich bewilligten Stufe 5 sowie
der dadurch
letztlich
veranlasste Mittelabfluss
aus dem Haushalt
in Betracht zu ziehen sein. Im Übrigen verweist der [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] zur Schadensberechnung in derartigen Fällen (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Mai 1962

4 StR 71/62, [X.]St 17, 254, 256).
IV.
Der [X.] macht
von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an die [X.] eines anderen [X.]s zurückzuverweisen.
[X.]Roggenbuck

[X.]

Mutzbauer Quentin
29
30

Meta

4 StR 440/15

24.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. 4 StR 440/15 (REWIS RS 2016, 11027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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