Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsanwaltsvergütung: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vom LG und OLG zurückgewiesenen Vergütungsfestsetzungsanträge
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2022 - 17 W 144/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller begehrt als früherer Prozessbevollmächtigter die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung gegen seinen damaligen Mandanten gemäß § 11 RVG. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen, weil über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet und diesem Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das [X.] hat durch den angefochtenen Beschluss die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Rechtsanwaltsvergütungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller sich auf "§ 568 Abs. 2 ZPO" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, in der der originäre Einzelrichter im Beschwerdeverfahren geregelt ist, keinen zweiten Absatz enthält; § 568 Abs. 2 ZPO sowie § 568a ZPO mit dem vom Antragsteller referierten Inhalt sind am 1. Januar 2002 außer [X.] getreten. Zudem betraf § 568a ZPO lediglich Beschlüsse, durch die über die Beschwerde gegen die Verwerfung eines Versäumnisurteils entschieden worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Antragsteller sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Auch insoweit beziehen sich seine Rechtsausführungen zur wirksamen Einlegung der "weiteren sofortigen Beschwerde" auf die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Rechtslage, die die Möglichkeit der Einlegung beim Beschwerdegericht vorsah. Abweichend hiervon kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden.
[X.] |
|
Reiter |
|
Kessen |
|
Herr |
|
Liepin |
|
Meta
30.06.2022
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Köln, 3. Mai 2022, Az: 17 W 144/21
§ 11 RVG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2022, Az. III ZB 24/22 (REWIS RS 2022, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5443
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 73/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 79/16 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzung nach Abweisung eines durch den Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gestellten Antrags auf Insolvenzeröffnung: Kostengläubigereigenschaft eines …
VI ZB 48/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 17/18 (Bundesgerichtshof)
Anwaltliche Vertretung in Berufungsinstanz erforderlich
IV ZB 22/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausalität der Mittellosigkeit für die Fristversäumung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.