Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 394/14
vom
5. März 2015
in dem Prozesskostenhilfeprüfverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12.
Februar
2015 wird zurückge-wiesen.
Gründe:
1.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden [X.] wendet, ohne dass die Besorg-nis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Se-natsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht be-nannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem [X.] vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung.
1
-
3
-
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter [X.] der abgelehnten [X.] entscheiden.
2.
Die [X.] des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthil-fe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Fe-bruar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10).
3.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2008 -
6 O 471/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2009 -
I-11 [X.] -
2
3
4
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. III ZR 394/14 (REWIS RS 2015, 14465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14465
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.