Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. IX ZA 6/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA 6/15

vom

11. Mai
2015

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp

am 11.
Mai
2015
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die [X.] des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird [X.].

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil
es sich [X.] gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet
und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Se-natsentscheidung enthaltenen
Anhaltspunkten herleitet (vgl.
[X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
V
ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5.
März 2015 -
III
ZR 394/14, [X.]). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu
den Parteien oder zu der
Streitsache stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 1
-

3

-
12.
September 2012 -
XII
ZB 18/12, [X.], 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich
eine Voreingenommenheit aller erkennenden Se-natsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der [X.] hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsaus-führungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24.
Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte
verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund [X.] zu machen.

Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
September 2012, aaO).

2. Die zulässige [X.] des Antragstellers gegen
die Entscheidung
des Senats vom 24.
Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß [X.] Beschluss, mit dem ein Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde [X.] wurde,
verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG, §
321a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).

2
3
-

4

-

3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-ser Sache nicht rechnen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
1 [X.]/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 -
I-25 W 335/12 -

4

Meta

IX ZA 6/15

11.05.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. IX ZA 6/15 (REWIS RS 2015, 11306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11306

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