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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Juli 2003in der [X.] mit [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat. Das [X.] hat seine Überzeugung von der [X.] Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der [X.]und [X.]gestützt. Die ergänzenden, [X.] Erwägungen hinsichtlich der Angaben des [X.] gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. habensich nicht ausgewirkt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] [X.]
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 2 StR 204/03 (REWIS RS 2003, 2439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2439
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