Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. VIII ZR 86/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 405

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:3. Dezember 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 550 b a.[X.] Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einerwidersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.[X.], Urteil vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Hübsch als Vorsitzenden und die[X.] Beyer, Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62des [X.] vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkauti-on.Die Klägerin vermietete dem Beklagten eine Mietwohnung in [X.],[X.] . Nach dem Mietvertrag vom 26. Januar 1999 betrug [X.] zunächst monatlich 680 DM. In § 19 heißt es:"1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oderteilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, sosoll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle [X.]....4. Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kautionvon drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der [X.] 3 -erfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des [X.] zahlte am 26. Januar 1999 an die Klägerin die Kaution inHöhe von 2.100 DM. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 1999.Mit der - insoweit vom Beklagten anerkannten - Klage hat die [X.] rückständigen Mietzinses verlangt. [X.] hat der Beklagte dieRückzahlung der an die Klägerin gezahlten Mietkaution geltend gemacht. [X.] hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] das [X.] ihm einen Teilbetrag von 30,68 Widerklage im übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klägerin während des [X.] zur Rückzahlung der gesamten Kaution zu verurteilen, weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die [X.] einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn an die Klägerin geleisteteKaution dar, soweit es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifa-chen monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich in Höhe von30,68 ˇ˙ˆ 60 DM) sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurück-zugewähren. Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGBa.[X.] verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, [X.] insgesamt nichtig. Die [X.] sei auch nicht wegen eines [X.] gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.[X.] unwirksam, soweit sie die- 4 -geleistete Sicherheit in Höhe von 2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, [X.] in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige Vertragsklausel zu [X.] sei. Für die Zahlung von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund.Die etwaige Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.[X.]beziehe sich nur auf den unzulässigen Teil der Kaution.[X.] wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-gericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber der [X.] Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.043,03 (= 2.040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnishat, da die [X.] im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlungvon 1.043,03 19Nr. 4 des [X.] der Parteien vom 26. Januar 1999 eine [X.] darstellt oder eine Individualvereinbarung ist.1. Geht man - wie das [X.] - davon aus, daß es sich bei § 19Nr. 4 des [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so istdie Auffassung des [X.]s zutreffend, daß die Bestimmung in § 19 Nr. 4des [X.], die den Beklagten verpflichtet, "bei Abschluß des [X.] eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM" zu zahlen, nicht insge-samt nach § 550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.[X.] nichtig, vielmehr nur die Fällig-keitsregelung "bei Abschluß des [X.]" sowie die Präzisierung der [X.] der [X.] 2.100 DM" unwirksam ist.Zu Recht nimmt das [X.] an, daß bei Wegfall der [X.] "bei Abschluß des [X.]" sowie der Präzisierung "= 2.100 DM" dierestliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbständige Rege-lung enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige geltungserhalten-- 5 -de Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt und mit demSinn und Zweck des § 550 b BGB a.[X.] vereinbar ist.Ohne die gemäß § 550 b BGB a.[X.] unwirksame Fälligkeitsregelung "[X.] des [X.]" sowie die nichtige, weil drei Monatsmieten über-steigende, zusätzliche Angabe der Höhe "= 2.100 DM", bleibt eine Abrede [X.] über eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in [X.] "drei Monatsmieten" bestehen. Diese Regelung ist gemessen an § 550 bAbs. 1 Satz 1 BGB a.[X.] nicht zu beanstanden.Die Annahme einer Teilunwirksamkeit der Kautionsvereinbarung stelltauch keine geltungserhaltende Reduktion einer Formularklausel dar, da [X.] sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzuläs-sigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird. Das Ver-bot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklauselgilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll ineinen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil - wie hier - trennenläßt ([X.]Z 136, 314, 322).Die Teilunwirksamkeit der [X.] ist auch mit dem Sinn [X.] des § 550 b BGB a.[X.] vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des§ 550 b BGB a.[X.] wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung insgesamt für un-wirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt ([X.] vom 25. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2899 unter II 3).2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des [X.] der Parteien - [X.] Revision geltend macht - keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sonderneine Individualvereinbarung dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht [X.] nach § 139 BGB nichtig.- 6 -Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des [X.] eine gemäß § 550 bAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.[X.] unzulässige Fälligkeitsbestimmung enthält, trittnach § 19 Nr. 1 des [X.] die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1Satz 3 BGB a.[X.] an deren Stelle. § 139 BGB ist durch § 19 Nr. 1 des [X.] in zulässiger Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. [X.] - [X.], NJW 1983, 2027 unter [X.]; [X.], Urteil vom 30. [X.], [X.], 684 unter B [X.] a = [X.]R § 139 BGB Teil-wirksamkeitsklausel 4).Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des [X.] die [X.]"drei Monatsmieten = 2.100 DM" aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien insich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100 DM ergeben, [X.] 2.040 DM. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Parteien einegesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. [X.], Urteil vom 15. November1995 - [X.], [X.] 1996, 56 unter II 2 b; [X.], NJW 1997, 541unter 2; Mayer-Maly/Busche in [X.], 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). [X.] anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.[X.] in Übereinstim-mung stehende Regelung treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmie-ten vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die geringe Differenz [X.] ˇ˙ˆ 60 DM) zwischen den in der Kautionsregelung gleichgesetzten dreiMonatsmieten mit dem Betrag von 2.100 DM.III.Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 19 Nr. 4 des [X.] der Parteien vom 26. Januar 1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeits-regel sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe der drei Monatsmietenrechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in [X.] von 1.043,03 ˇ˙ˆ 2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch- 7 -des Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet demnach insoweit aus. Die [X.] ist daher zurückzuweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 86/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. VIII ZR 86/03 (REWIS RS 2003, 405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 405

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