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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Januar 2003in der Bewährungssachebetreffendwegenvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.[X.].: 43 Js 194/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld[X.].: 5 [X.] 102/01 Bew. Amtsgericht Rahden[X.].: 4 AR 34/02 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Januar 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das [X.] zuständig.Gründe:Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden andas [X.], in dessen Bezirk der Verurteilte seinen [X.], ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas [X.] würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des [X.]. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßigerscheint, macht diese aber nicht willkürlich.[X.] Otten Fischer Roggenbuck
Meta
22.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2003, Az. 2 ARs 385/02 (REWIS RS 2003, 4797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4797
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