Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 4 StR 151/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5603

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
4
StR
151/15

vom
10. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Verletzung des [X.]ienstgeheimnisses
u.a.

-
2
-
[X.]er 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
Septem-ber
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.]r. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.] am Oberlandesgericht

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 16.
[X.]ezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
[X.]ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Verlet-
zung des [X.]ienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 150
Euro verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revi-sion rügt die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen ver-suchter Strafvereitelung gemäß §
258 StGB verurteilt worden ist. [X.]as von dem [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
[X.]as [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
[X.]er Angeklagte ist Leitender Polizeidirektor. Seit Mitte Juni 2011 ist er bei der Kreispolizeibehörde P.

1
2
3
-
4
-
Anfang Januar 2014 ging bei der von ihm geleiteten Polizeibehörde das Schreiben eines angeblichen

M.

ein. [X.]arin wurde behauptet, dass
beim polizeiärztlichen [X.]ienst sowie auch bei der Verkehrspolizei in [X.].

.

,

W.

,
über Jahre kostenlos Medizin von dem Leiter
des polizeiärztlichen
[X.]ienstes in [X.].

, [X.]r.
K.

,
erhalten habe, obwohl ihm dies nicht
zugestanden habe. Um strafrechtliche Bewertung dieses Verhaltens und weite-re Veranlassung werde gebeten.

W.

leitete die [X.]irektion Zentrale
Aufgaben bei der [X.].

Polizei und hatte als Angehöriger der Kreisverwal-
tung zu keiner Zeit Anspruch auf freie Heilfürsorge und Medikamente aus dem polizeiärztlichen [X.]ienst.
[X.]as Schreiben wurde dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der
Kreispolizeibehörde von einem Beamten der Kriminalpolizei am 9.
Januar 2014 vorgelegt. Er erklärte daraufhin, sich selbst um die Angelegenheit küm-mern zu wollen. Nach einer vorläufigen Bewertung gelangte er zu dem [X.], dass die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe letztlich haltlos sein würden und hielt die Unterstellungen in dem Schreiben für belanglos. Ihm war aber auch klar, dass aufgrund der in dem Schreiben benannten Personen und [X.] strafrechtliche Ermittlungen gegen [X.]r.
K.

geführt werden
würden und auch die polizeiinternen Vorgänge bei der geschilderten Medika-mentenabgabe aufgeklärt werden mussten. Zugleich sorgte sich der Angeklagte um den ihm seit Jahren als zuverlässig und vertrauenswürdig bekannten [X.]r.
K.

, weil dieser aus anderem Anlass kurz zuvor

aus Sicht des
Angeklagten unberechtigt

in der Presse massiv kritisiert worden war. Er be-fürchtete, dass der unter der Berichterstattung in den Medien sehr leidende [X.]r.
K.

aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Schreiben erneut
in die Schusslinie der Presse geraten
könnte. [X.]aneben fühlte er sich 4
5
-
5
-
[X.]r.
K.

auch deshalb verpflichtet, weil ihm dieser in einer Personal-
angelegenheit schnell und unbürokratisch geholfen hatte.
[X.]er
Angeklagte ent-schloss
sich daher
spontan dazu, [X.]r.
K.

von dem Schreiben und dem
darin gegen ihn erhobenen, nach Meinung des Angeklagten unberechtigten,
Vorwurf zu unterrichten. [X.]abei war er sich darüber im Klaren, dass er in seiner dienstlichen Eigenschaft als Leitender Polizeidirektor in dieser Angelegenheit zur Verschwiegenheit verpflichtet war und deshalb mit [X.]r.
K.

nicht
über das anonyme Schreiben und dessen Inhalt sprechen durfte. Über seine [X.]ienstpflichten setzte sich der Angeklagte jedoch ganz bewusst hinweg,
weil es ihm wichtiger war, [X.]r.
K.

zu warnen. [X.]abei war ihm als erfahrenem
Polizeibeamten auch bewusst, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise gleichwohl ein Ermittlungsverfahren einleiten würde und er dieses gefährdete, weil er [X.]r.
K.

durch seine Vorabinformation die Möglichkeit eröffnete,
rechtzeitig etwaige Beweismittel zur Seite zu schaffen und eine Verteidigungs-strategie zu entwickeln. [X.]ies nahm er billigend in Kauf.
[X.]er Angeklagte rief daher am 10.
Januar 2014 [X.]r.
K.

an, un-
terrichtete ihn über den Eingang des anonymen Schreibens und verriet ihm dessen Inhalt. [X.]abei machte er deutlich, dass die [X.] in sei-nen Augen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im weiteren Gesprächsverlauf sprachen der Angeklagte und [X.]r.
K.

auch darüber, dass die Vorfälle
schon Jahre zurücklägen. [X.]er Angeklagte meinte dazu, dass etwaige Straftaten dann ja ohnehin verjährt seien. Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde, werde die Staatsanwaltschaft es letzten Endes sicher auch so [X.] an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

6
-
6
-
Noch am 10.
Januar 2014 unterrichtete der Angeklagte den Leiter der Staatsanwaltschaft P.

telefonisch über den Inhalt des anonymen
Schreibens. Am 15.
Januar 2014 übergab er das Schreiben persönlich dem Leitenden Oberstaatsanwalt. [X.]ie Staatsanwaltschaft P.

leitete das
Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft
[X.].

weiter, die
daraufhin am 24.
Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen [X.]r.
K.

einleitete. Nachdem [X.]r.
K.

an-
lässlich eines in anderer
Sache geführten Gesprächs mit der Polizeipräsidentin in B.

darüber berichtet hatte, dass er von dem Angeklagten über das
anonyme Schreiben informiert worden sei, wurde auch gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Am 18.
März 2014 wurde bei dem Angeklagten, [X.]r.
K.

und

W.

gleichzeitig durchsucht. Mit Verfügung vom 15.
August 2014
stellte die Staatsanwaltschaft [X.].

das Ermittlungsverfahren gegen
[X.]r.
K.

nach §
153 StPO ein, weil die Konkretisierung des von
[X.]r.
K.

in nicht [X.] verursachten Schadens weiterer Ermitt-
lungen bedurft hätte, die zum möglichen Schadensumfang außer Verhältnis gestanden hätten. [X.]as Ermittlungsverfahren gegen

W.

wurde am
15.
August 2014 von der Staatsanwaltschaft [X.].

gegen Zahlung einer
Geldauflage in Höhe von 4.500
Euro nach §
153a StPO vorläufig eingestellt.
2.
[X.]as [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Verletzung des [X.]ienstgeheimnisses gemäß §
353b Abs.
1 StGB bewertet.

Eine versuchte Strafvereitelung gemäß §
258 Abs.
1 und 4, §§
22, 23 Abs.
1 StGB liege nicht vor, weil sich eine von [X.]r.
K.

in un[X.]

258 Abs.
1 StGB erforderliche (direkte) Vorsatz zur Strafvereiten-7
8
9
-
7
-
lassung des Angeklagten, er habe in dem Vorwurf gegen [X.]r.
K.

kein
strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen, sei nicht widerlegbar. [X.]ie insofern gegen den Angeklagten sprechenden Umstände

langjährige Berufserfahrung, juristische Kenntnisse, Erwartung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfah-rens

begründeten selbst in ihrer Gesamtschau nicht die für eine Verurteilung erforderliche sichere Überzeugung von einem Strafvereitelungsvorsatz.
II.
[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
[X.]ie Begründung, mit der
das [X.] die Annahme einer versuch-ten Strafvereitelung gemäß §
258 Abs.
1 und 4, §§
22, 23 Abs.
1 StGB verneint hat, hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
[X.]ie Erwägungen zur inneren Tatseite lassen besorgen, dass die [X.] bei der Bewertung des [X.] teilweise von einem unzu-treffenden Maßstab ausgegangen ist.
aa)
[X.]er Tatbestand eines versuchten [X.]elikts verlangt in subjektiver Hin-sicht ([X.]) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht.
Bei der Strafvereitelung nach §
258 Abs.
1
StGB ist dabei in Bezug auf die Tathandlung und den Verei-
h-rend für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 1999

2
StR 86/99,
[X.]St 45, 97, 100; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
258 Rn.
33; [X.] in: LK-StGB,
12.
Aufl., §
258 Rn.
112
f.
mwN). Eine ge-10
11
12
13
-
8
-
naue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht erfor-derlich (vgl. [X.] in: [X.], 2.
Aufl., §
258 Rn.
29). [X.]ie subjektiven Vor-aussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen daher vor, wenn der Täter es

ungeachtet fortbestehender Zweifel

nur für möglich gehalten hat,
dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste
Handlung darauf abzielt, für den Fall,
dass
tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern
(vgl. RG, Urteil vom 19.
November 1920

II
1176/20, [X.], 126 zu §
257 StGB
aF).
bb)
[X.]iese Abstufung der [X.] hat das [X.] nicht er-kennbar beachtet. Seine

258 Abs.
1 StGB erforderli-s-sung des Angeklagten, kein strafrechtsrelevantes Verhalten gesehen zu haben, nicht widerlegt werden könne, legt nahe, dass das [X.] auch in Bezug auf die Kenntnis von der Vortat angenommen hat, es müsse ein direkter [X.] nachweisbar sein. [X.]a die [X.] nicht positiv festzustellen vermoch-sondern sich lediglich nicht
in der Lage sah, die für eine Verurteilung erforderli-
des zuvor von ihm geforderten
direk-ten Vorsatzes zu gewinnen, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie das Beweis-ergebnis unter der
zutreffenden Prämisse (ob der Angeklagte eine Straftat des [X.]r.
K.

im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt für mög-
lich gehalten hat)
bewertet hätte.
b)
Außerdem
hat das [X.] in diesem Zusammenhang nicht er-kennbar bedacht, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter 14
15
-
9
-
Strafvereitelung selbst dann
in Betracht kommen kann, wenn er die Begehung einer Vortat nur irrtümlich für möglich gehalten hat. In diesem Fall läge ledig-
lich ein untauglicher Versuch vor
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 1960

4
StR
402/60, [X.]St 15, 210 zur Begünstigung im Amt gemäß §
346 StGB aF; [X.] in: LK-StGB,
12.
Aufl., §
258 Rn.
143
f.; [X.] in: [X.],
2.
Aufl., §
258 Rn.
30; [X.], StGB,
62.
Aufl.,
§
258 Rn.
37 mwN).
2.
[X.]ie nach §
301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch zuguns-ten des Angeklagten
hat keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben. [X.]a zwischen einer möglichen Verurteilung nach §
258 StGB und der

an sich rechtsfehlerfreien

Verurteilung wegen §
353b StGB Tatidentität bestünde, ist auch diese aufzuheben. [X.]enn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung derselben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art.
103 Abs.
3 GG entgegenstünde ([X.], Urteil vom 20.
Februar 1997

4
StR
642/96, [X.]R StPO §
353 Aufhebung
1).
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch für die Strafvereitelung gemäß §
258 StGB Täterschaft und Teilnahme grund-sätzlich nach den
allgemeinen Regeln
abzugrenzen sind (vgl. [X.] in:
LK-StGB,
12.
Aufl.,
§
258 Rn.
159 mwN). Eine versuchte Strafvereitelung kann

unbeschadet der weiteren Voraussetzungen

in Betracht kommen,
wenn der
Angeklagte
die Vorstellung hatte, den [X.] als Täter herbeizufüh-ren und es ihm nicht lediglich darum ging, den Vortäter bei Selbstschutzmaß-nahmen zu unterstützen
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
August 1983

4
StR
378/83, NJW 1984, 135; [X.] in: LK-StGB,
12.
Aufl.,
§
258 Rn.
162 mwN).
In Fällen, in denen der Täter dem Vortäter erstmals Kenntnis von einem gegen ihn an-16
17
-
10
-
hängigen oder anhängig werdenden Ermittlungsverfahren vermittelt, liegt eine täterschaftliche Begehungsweise nahe (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 1990

2
StR
38/90, Rn.
16, zitiert nach juris).
Mit Blick auf eine mögliche Verurteilung wegen eines untauglichen [X.] wird der neue Tatrichter gegebenenfalls auch konkrete Feststellungen zu den in Betracht kommenden Vortaten zu treffen haben.
Für den Fall, dass eine versuchte Strafvereitelung zu bejahen ist, wird er sich auch zu §
258a StGB verhalten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 1990

2
StR
38/90, Rn.
27,
zitiert
nach juris).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
18
19

Meta

4 StR 151/15

10.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 4 StR 151/15 (REWIS RS 2015, 5603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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